BMF-Entwurf: Gesetzliche Änderung der Ermittlung des privaten Nutzungsvorteils von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen
Das BMF veröffentlichte am 15.01.2014 ein Entwurf-Schreiben zu der im Rahmen des AmtshilfeRLUmsG eingeführten Sonderregelung zur Ermittlung des privaten Nutzungsvorteils bei der Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen. Die Verbände haben Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14.02.2014.
Hintergrund
Durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 wurde für die Bewertung der privaten Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen ein Nachteilsausgleich für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge aufgenommen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und 3 EStG), da die Listenpreise von Elektrofahrzeugen über denen von Kraftfahrzeugen mit einem Verbrennungsmotor liegen.
Die Neuregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und 3 EStG umfasst auch die Nutzung von Brennstoffzellenfahrzeugen. Da es bislang jedoch noch an einem marktgängigen Angebot für Brennstoffzellenfahrzeuge fehlt, sollen entsprechende Regelungen hierzu erst später getroffen werden.
Das BMF bittet die Verbände um Stellungnahme zu dem vorliegenden Entwurf-Schreiben bis zum 14.02.2014.
Verwaltungsanweisung
1.) Sachlicher Anwendungsbereich
Ein Elektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und 3 EStG ist ein Kraftfahrzeug, das ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben wird, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emisssionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist wird.
Ein Hybridelektrofahrzeug im Sinne der Vorschrift ist ein extern aufladbares Hybridfahrzeug, das zum Zwecke des mechanischen Antriebs aus einem Betriebskraftstoff oder einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung im Fahrzeug gespeicherte Energie/Leistung bezieht.
2.) Pauschale Ermittlung des privaten/pauschalen Nutzungswerts
a.) Ermittlung des maßgebenden Listenpreises
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Entnahmewerts (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG), der nicht abziehbaren Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG) oder des geldwerten Vorteils (§ 8 Abs. 2 S. 2 EStG) ist der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge ist der Listenpreis um die Kosten für das Batteriesystem pauschal zu mindern; für den pauschalen Abschlag gelten Höchstbeträge. Das Schreiben enthält eine Tabelle mit den Minderungs- und Höchstbeträgen. Für Neufahrzeuge ist das Anschaffungsjahr und für Gebrauchtfahrzeuge das Jahr der Erstzulassung für die Berechnung maßgeblich.
Eine Minderung der Bemessungsgrundlage kommt nur dann in Betracht, wenn der Listenpreis die Kosten für das Batteriesystem beinhaltet. Sofern in dem angeschafften Fahrzeug kein Batteriesystem enthalten und für dessen Überlassung ein zusätzliches Entgelt zu entrichten ist, so ist dieses grundsätzlich als Betriebsausgabe abziehbar.
Wenn das Fahrzeug mit und ohne Batteriesystem angeboten wird, kann aus Vereinfachungsgründen die Nutzungsentnahme auch ausgehend vom Listenpreis für das Fahrzeug mit Batteriesystem berechnet werden.
b.) Begrenzung der pauschalen Wertansätze (sog. Kostendeckelung)
Die pauschalen Wertansätze werden auf die für das genutzte Fahrzeug insgesamt tatsächlich entstandenen Gesamtkosten begrenzt (vgl. BMF-Schreiben vom 18.11.2009 und vom 28.05.1996). Zu den Gesamtkosten zählt auch die Absetzung für Abnutzung. Für den Vergleich des pauschal ermittelten Nutzungswerts/geldwerten Vorteils mit den Gesamtkosten ist die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung um einen Abschlag (Kosten für das Batteriesystem) pauschal zu mindern.
Sofern die Anschaffungskosten keinen Anteil für das Betriebssystem enthalten und für die Überlassung der Batterie ein zusätzliches Entgelt zu entrichten ist, sind die insgesamt tatsächlich entstandenen Gesamtkosten um das zusätzlich entrichtete Entgelt zu mindern. In diesem Fall sind auch weitere Kosten für das Batteriesystem, z.B. Reparaturkosten, abzuziehen, wenn sie vom Steuerpflichtigen zusätzlich zu tragen sind.
3.) Ermittlung des tatsächlichen privaten/individuellen Nutzungswerts
Sofern die Entnahmen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 oder 3 EStG), die nicht abziehbaren Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 3 HS 2) oder der geldwerte Vorteil (§ 8 Abs. 2 S. 4 EStG) mit den auf die jeweilige Nutzung entfallenden Aufwendungen bewertet werden und in den Anschaffungskosten die Kosten für das Batteriesystem enthalten sind, ist die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung um die nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG in pauschaler Höhe festgelegten Beträge zu mindern.
Bei Miete/Leasing der Batterie sind die Gesamtkosten um das zusätzlich entrichtete Entgelt zu mindern. Ferner sind Miet- oder Leasinggebühren des Fahrzeugs, die Kosten des Batteriesystems beinhalten, aufzuteilen. Die anteilig auf das Batteriesystem entfallenden Miet-/Leasinggebühren mindern die Gesamtkosten.
4.) Anwendungszeitraum
Die Neuregelung gilt ab dem 01.01.2013 für bis zum 31.12.2022 angeschaffte, geleaste oder zur Nutzung überlassene Fahrzeuge.
Betroffene Norm
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und 3 EStG
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 15.01.2014, IV C 6 -S 2177/13/10002
Weitere Fundstellen
BMF, Schreiben vom 18.11.2009, BStBl I, S. 1326
BMF, Schreiben vom 28.05.1996, BStBl I, S. 654
AmtshilfeRLUmsG: Wesentliche Neuregelungen im Überblick, siehe Deloitte Tax-News