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20.03.2025
Private Einkommensteuer

BMF-Schreiben: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte

Am 06.03.2025 wurde ein überarbeitetes BMF-Schreiben zu Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte veröffentlicht. Das überarbeitete BMF-Schreiben enthält nun auch Ausführungen zu Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten.

BMF, Schreiben vom 06.03.2024, IV C 1 – S 2256/00042/064/043

Hintergrund

Das erste, finale BMF-Schreiben zu Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token wurde am 10.05.2022 veröffentlicht (siehe Deloitte Tax-News).

Am 06.03.2025 wurde nun eine überarbeitete Fassung des BMF-Schreibens veröffentlicht. Der Titel des Schreibens wurde an die Weiterentwicklung der aufsichtsrechtlichen Terminologie angepasst und enthält nunmehr die Bezeichnung „Kyptowerte“ anstatt „virtuelle Währungen und sonstige Token“. Im aktuellen BFM-Schreiben sind erstmalig Ausführungen zu Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten enthalten.

Laut BMF sind weitere Ergänzungen des BMF-Schreibens geplant.

Verwaltungsanweisung

Im Folgenden geben wir einen Überblick über wesentliche Bestandteile des aktuellen BMF-Schreibens. Wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorgängerschreiben aus dem Jahr 2022 sind kursiv dargestellt.

  • Das aktuelle BMF-Schreiben enthält neben den Kapiteln „Erläuterungen“ und „Ertragsteuerrechtliche Einordnung“ auch noch das Kapitel „Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten“ (vgl. Rn. 87ff.).
  • Entfallen sind im aktuellen BMF-Schreiben die Ausführungen zu „Token als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG“.

Zu den Erläuterungen:

  • Das aktuelle BMF-Schreiben verwendet anstelle der Begriffe „virtuelle Währungen und sonstigen“ die Bezeichnung „Kyptowerte“ und definiert diese wie folgt:
    „Ein Kryptowert ist die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann.“
  • Das aktuelle BMF-Schreiben weist daraufhin, dass auf die Besonderheiten nicht-fungibler Kryptowerte (sog. Non-Fungible-Token, NFT) in der vorliegenden Fassung des BMF-Schreibens nicht eingegangen wird (vgl. Rn. 5).
  • Das aktuelle BMF-Schreiben übernimmt zahlreiche Definitionen von relevanten Begriffen aus dem bisherigen BMF-Schreiben und ergänzt diese noch um Erläuterungen zu „Transaktionsübersichten“ (vgl. Rn. 29a) und zu „Steuerreports“ (vgl. Rn. 29b).

Zur ertragsteuerrechtlichen Einordnung:

  • Die Ausführungen zur ertragsteuerlichen Einordnung haben sich im Vergleich zum bisherigen BMF-Schreiben aus dem Jahr 2022 im Wesentlichen nicht geändert. Wir verweisen hierzu auf unseren Beitrag zum bisherigen BMF-Schreiben (siehe hierzu Deloitte Tax-News).
  • Ergänzend enthält das aktuelle BMF-Schreiben allerdings Ausführungen zum Claiming von Kryptowerten. So wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn unterjährig als Zeitpunkt der Anschaffung bzw. des Zugangs der beim (passiven) Staking erhaltenen Kryptowerte der Zeitpunkt der Einbuchung in der Wallet (Claiming) angenommen wird (vgl. Rn. 13, 48a).
  • Weiter gibt es ergänzende Ausführungen zum Ansatz von sekundengenauen und Tageskursen (vgl. Rn. 43, 58,91).

Zu den Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten

  • Das aktuelle BMF-Schreiben enthält erstmalig Ausführungen zu den Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit Kryptowerten (vgl. Rn. 87ff.).
  • Allgemeines: Werden Kryptowerte über zentrale Handelsplattformen eines ausländischen Betreibers erworben oder veräußert, wird dadurch nach § 90 Abs. 2 AO eine erweiterte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen begründet. Die geschuldete Offenlegung umfasst insbesondere den regelmäßigen und vollständigen Abruf der Transaktionsübersichten zentraler Handelsplattformen (vgl. Rn. 89).
  • Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten im Betriebsvermögen: Das aktuelle BMF-Schreiben weist daraufhin, dass steuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sich sowohl aus der Abgabenordnung (z.B. § 90 Abs. 3, §§ 141, 143 bis 144 AO), dem Steueroasenabwehrgesetz (§ 12 StAbwG) als auch aus Einzelsteuergesetz ergeben. Neben den außersteuerlichen und steuerlichen Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen zu Geschäftsvorfällen sind alle Unterlagen aufzubewahren, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sind. Dazu zählen neben Unterlagen in Papierform auch alle Unterlagen in elektronischer Form, die dokumentieren, dass die Ordnungsvorschriften umgesetzt und deren Einhaltung überwacht wird. Für die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, die sonst erforderlichen Aufzeichnungen und die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen sowie ihre Aufbewahrung gelten die §§ 145 bis 147 AO.
    Wird zur Erfüllung der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit Kryptowerten spezielle Software genutzt, ist für diese neben der Einhaltung der sonstigen GoBD (vgl. BMF-Schreiben vom 28.11.2019, geändert durch BMF-Schreiben vom 11.03.2024) eine Verfahrensdokumentation zu erstellen, vgl. Randziffer 32 und 151 ff. der GoBD, und es sind insbesondere die Grundsätze der Unveränderbarkeit und Vollständigkeit zu beachten (siehe § 146 Abs. 4 AO und Randziffer 107 ff. der GoBD). Spezielle Software fällt auch unter das Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung nach § 147 Abs. 6 AO.
  • Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten im Privatvermögen: Die o.g. allgemeinen Mitwirkungspflichten gelten auch bei Kryptowerte im Privatvermögen. Die Finanzbehörde kann Steuerpflichtige unter Beachtung der allgemeinen Beweislastregeln zur Nachweisführung auffordern.
    Der Nachvollziehbarkeit der Angaben der Steuerpflichtigen können neben Steuerreports auch strukturierte Aufleistungen oder Tabellen dienen. Dies umfasst eigene Übersichten der Steuerpflichtigen ebenso wie Transaktionsübersichten von zentralen Handelsplattformen und Wallet-Anbietern. Sie sollten beim Handel von Kryptowerten für die zutreffende Ermittlung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften sicherstellen, dass sich jedes private Veräußerungsgeschäft einzeln und für sich betrachtet nachvollziehen lässt. Das aktuelle BMF-Schreiben enthält auch eine Liste mit Angaben, die von den Finanzämtern angefordert werden (vgl. Rn. 103). 
    Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder aus sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG mehr als 500.000 Euro (ab 01.01.2027: 750.000 Euro) im Kalenderjahr beträgt, haben die Aufbewahrungspflichten des § 147a AO zu beachten.

Zur Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregelung

Das aktuelle BMF-Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil 1 auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es gibt eine Nichtbeanstandungsregelung für Kursbestimmungen. Kursbestimmungen nach den bisherigen Vorgaben sowie abweichende Aufzeichnungen außerhalb der GoBD-Regelungen werden für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2024 nicht beanstandet.

Betroffene Normen

§ 15 EStG, § 19 EStG, § 20 EStG, § 22 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 23 EStG, § 22 Nr. 3 EStG

Anmerkung

Englischsprachiger Beitrag in den Deloitte Tax News

Einen englischsprachigen Beitrag zu dem o.g. BMF-Schreiben findet sich auch in den Deloitte Tax News. Vom BMF wurde auch eine rechtsunverbindliche englische Übersetzung des BMF-Schreibens bereitgestellt.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 06.03.2024, IV C 1 – S 2256/00042/064/043

BMF, Mitteilung vom 06.03.2025

Federal Finance Ministry, Questions regarding the income tax treatment of specific crypto-assets in Germany (englische Übersetzung) as of March 6, 2025

Weitere Fundstellen

BMF, Schreiben vom 10.05.2022, IV C 1 - S 2256/19/10003 :001, siehe Deloitte Tax-News

Ihr Ansprechpartner

Denise Käshammer
Senior Manager

dkaeshammer@deloitte.de
Tel.: +4989290368711

Ihr Ansprechpartner

Denise Käshammer
Senior Manager

dkaeshammer@deloitte.de
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