BMF: Investmentsteuergesetz - nichtabziehbare Werbungskosten, Quellensteuer und Zwischengewinn
Hintergrund
In einem Schreiben vom 12.06.2012 an die Branchenverbände nahm das BMF zur Ermittlung, dem Ausweis und der steuerlichen Behandlung nicht abzugsfähiger Werbungskosten, dem Ausweis von Quellensteuer-Erstattungsüberhängen und der Bekanntmachung des Zwischengewinns bei Dachfonds Stellung.
Das Schreiben beantwortet vorab einige der in der Petition der Branchenverbände vom 11.08.2011 aufgeworfenen Fragen. Das BMF kündigte an, die Ausführungen voraussichtlich in das zu überarbeitende Einführungsschreiben zum Investmentsteuergesetz vom 18.08.2009 (Einführungsschreiben) aufzunehmen.
Auffassung der Finanzverwaltung
Nichtabzugsfähige Werbungskosten
Es stellte sich die Frage, wie die nichtabzugsfähigen Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 InvStG bei betrieblichen Anlegern auszuweisen sind und welcher Natur der im Anwendungsschreiben zum InvStG propagierte steuerbilanzielle Ausgleichsposten hat.
Das BMF vertritt entsprechend der Rz. 60 des Einführungsschreibens die Auffassung, dass die nichtabzugsfähigen Allgemeinkosten beim bilanzierenden Anleger wie ausschüttungsgleiche Erträge, die allerdings in den Folgejahren nicht ausgeschüttet werden können, einem aktiven Ausgleichsposten zuzuordnen sind.
Die Anwendung dieser Regelung dürfe aber nicht dazu führen, dass für die nichtabziehbaren Allgemeinkosten (10% der Allgemeinkosten) ein zusätzlicher Ausgleichsposten gebildet wird, wenn dieser Kostenbestandteil bereits im Ausgleichsposten für ausschüttungsgleiche Erträge (Rz. 29 des Einführungsschreibens) enthalten sei.
Für den steuerbilanziellen Ausweis bietet das BMF zwei Alternativen an:
• Alternative 1: Bildung eines aktiven Ausgleichposten und ein entsprechender „Davon-Ausweis“
• Alternative 2: Bildung zweier aktiver Ausgleichposten.
Ausweis von Quellensteuer-Erstattungsüberhängen
Übersteigt die im Geschäftsjahr für das laufende oder für frühere Geschäftsjahre – erstattete Quellensteuer die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, ergeben sich sog. Quellensteuer-Erstattungsüberhänge.
Diese Quellensteuer-Erstattungsüberhänge sind mit negativem Vorzeichen gekennzeichnet zwingend in den Besteuerungsgrundlagen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h InvStG auszuweisen
Bekanntmachung des Zwischengewinns bei Dach-Investmentvermögen
Es wird klargestellt, dass zwischengewinnpflichtige Zielfondserträge bei der Zwischengewinnermittlung auf Ebene des Dachfonds zu berücksichtigen sind.
Für die in § 1 Absatz 4 Nummer 2 InvStG genannten Ertragskomponenten (zwischengewinnpflichtige Erträge aus Zielfonds) besteht gemäß § 5 Absatz 1 InvStG keine gesonderte Bekanntmachungspflicht für die Zielfonds. Diese Ertragsbestandteile sind vielmehr in den vom Ziel-Investmentvermögen nach § 5 Absatz 1 Nummern 1 und 2 InvStG bekannt zu machenden ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthalten.