BMF: Steuerliche Beurteilung gemischter Aufwendungen
Hintergrund
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluss vom 21.09.2009 (GrS 1/06) entschieden, dass § 12 Nummer 1 Satz 2 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für Aufwendungen normiert, die sowohl durch die Einkunftserzielung als auch privat veranlasste Teile enthalten (gemischte Aufwendungen). Das BMF hat nun mit Schreiben vom 06.07.2010 hierzu Stellung genommen und zur steuerlichen Beurteilung gemischter Aufwendungen für alle Einkunftsarten und für die verschiedenen Arten der Gewinnermittlung entsprechende Grundsätze aufgestellt. Zu beachten sind hierbei insbesondere folgende Aspekte.
Verwaltungsanweisung
Nach § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen weiterhin vollständig vom Betriebsausgaben-/ Werbungskostenabzug ausgeschlossen und demzufolge nicht in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Kosten der Lebensführung in diesem Sinne sind insbesondere Aufwendungen für Wohnung, Ernährung, Kleidung, allgemeine Schulausbildung sowie Kindererziehung.
Hinsichtlich der durch die durch die Einkunftserzielung (mit)veranlassten Aufwendungen, die nicht von § 12 Nummer 1 EStG erfasst werden und die zwar nicht eindeutig zugeordnet werden können, aber einen nachgewiesenen abgrenzbaren betrieblichen oder beruflichen Anteil enthalten, ist nach dem jeweiligen Veranlassungsanteil eine Aufteilung in abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen vorzunehmen. Besteht hierbei jedoch nur eine untergeordnete betriebliche/berufliche Mitveranlassung von unter 10%, sind die Aufwendungen in vollem Umfang nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar. Verhält es sich umgekehrt (untergeordnete private Mitveranlassung von < 10%), so sind die Aufwendungen hingegen in vollem Umfang als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar.
Ist eine Aufteilung der Aufwendungen möglich und notwendig, so ist ein geeigneter Aufteilungsmaßstab anzuwenden, der den Verhältnissen des Einzelfalls gerecht wird. Der betrieblich/beruflich und privat veranlasste Teil der Aufwendungen kann hierbei beispielsweise nach folgenden Kriterien ermittelt werden: Zeit-, Mengen- oder Flächenanteile sowie Aufteilung nach Köpfen (bspw. Geschäftsfreunde und private Gäste). Bestehen keine Zweifel, dass ein Teil der in Rede stehenden Aufwendungen beruflich/betrieblich veranlasst ist, aber kann dieser Anteil nicht quantifiziert werden, so muss wie bisher eine Schätzung vorgenommen werden.
Fehlt es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, da die betrieblichen/beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, so kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt.
Soweit der BFH in seiner bisherigen Rechtsprechung die Abziehbarkeit gemischter Aufwendungen mangels objektiver Aufteilungskriterien abgelehnt hat, ist auch weiterhin von der Nichtabziehbarkeit auszugehen. Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 06.07.2010 sind für alle offenen Fälle anzuwenden.
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 06.07.2010, IV C 3 – S – 2227 / 07 / 10003, BStBl I 2010 S. 614.
Weitere Fundstelle
Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009, GrS 1/06, BStBl II 2010, S. 672, Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News.