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03.06.2019
Private Einkommensteuer

BMF: Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung an den Arbeitgeber

In einem aktualisierten Schreiben in Bezug auf die Vermietung eines Arbeitszimmers durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber, berücksichtigt das BMF ein Urteil des BFH, wonach der Steuerpflichtige nur Werbungskosten geltend machen kann, wenn im Einzelfall belegt werden kann, dass die bei gewerblicher Vermietung erforderliche Überschusserzielungsabsicht vorhanden ist. Darüber werden einige kleiner Änderungen vorgenommen.

Hintergrund

Mit Schreiben vom 13.12.2005 hat das BMF dargelegt wie die Grundsätze vorangegangener BFH-Urteile in Bezug auf die Vermietung eines Büroraums durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber anzuwenden sind. Es ging hierbei zum einen um die Frage, ob es sich bei Leistungen des Arbeitgebers für ein im Haus oder in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Arbeitszimmer um Arbeitslohn oder um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung handelt. Für diese Qualifizierung ist es maßgebend, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung erfolgt. Zudem sind die das Arbeitszimmer betreffenden Aufwendungen in vollem Umfang immer als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen für die Zuordnung der Mieteinnahmen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorliegen.

Mit Urteil vom 17.04.2018 IX R 9/17 hat der BFH entschieden, dass der Steuerpflichtige nur Werbungskosten geltend machen kann, wenn eine objektbezogene Prognose, die bei gewerblicher Vermietung erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt. Gemäß des BFH ist also stets im Einzelfall festzustellen, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Somit widersprach der BFH der Verwaltungsanweisung des BMF, welche bislang typisierend von einer Überschusserzielungsabsicht ausgegangen war.

Änderungen gegenüber dem bisherigen BMF-Schreiben

  • Einige sprachliche Anpassungen wurden vorgenommen. Darüber hinaus wird neben dem Arbeitszimmer eine als Homeoffice genutzte Wohnung als Vermietungsobjekt explizit mit aufgenommen.
  • Für die Berücksichtigung der Mieteinnahmen sowie der im Rahmen der Vermietung an den Arbeitgeber entstehenden Werbungskosten kommt es auf die Einkünfteerzielungsabsicht, nachgewiesen durch eine objektbezogene Überschussprognose, an. Eine typisierende Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht ist nicht mehr möglich.
  • Liegt das vorrangige betriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Vermietung des Arbeitszimmers oder der als Homeoffice genutzten Wohnung vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber vor, aber die Überschussprognose ist negativ und die Einkünfteerzielungsabsicht kann somit nicht nachgewiesen werden, so handelt es sich bei der Vermietung um einen steuerlich unbeachtlichen Vorgang auf der privaten Vermögensebene. Es kommt aber auch nicht bei den Mietzahlungen des Arbeitgebers zu steuerpflichtigen Arbeitslohn.
  • Ist das vorrangige betriebliche Interesse des Arbeitgebers nicht gegeben, führen die Mietzahlungen zu Arbeitslohn. Der Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung unterliegt ggf. der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.

Anwendung

Es wird für vor dem 01.01.2019 abgeschlossene Mietverträge nicht beanstandet, wenn bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unverändert entsprechend den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 16.09.2004 (BStBl 2006 II S. 10) die Überschusserzielungsabsicht typisierend angenommen wird.

Betroffene Normen

§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG

§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 18.04.2019, IV C 1- S2211/16/10003 :005

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 17.04.2018, IX R 9/17

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