Einkommensteuerreform 2027: Bundesfinanzminister legt Referentenentwurf vor
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- Am 02.09.2026 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Einkommensteuergesetzes 2027 ohne nennenswerte Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf beschlossen. Bundesrat und Bundestag müssen dem Gesetz noch zustimmen.
Bundesregierung, Pressemitteilung vom 02.09.2026
Bundesregierung, Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (veröffentlicht am 02.09.2026)
Das Bundesfinanzministerium hat am 18.08.2026 den Referentenentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 veröffentlicht. Der Gesetzentwurf enthält einige Maßnahmen beim Einkommensteuertarif sowie bei verschiedenen familien-/arbeitnehmerbezogenen Freibeträgen. Weiterhin sind Änderungen bei steuerbegünstigten Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit sowie die Anhebung der Pauschsteuer für Minijobs vorgesehen.
Hintergrund
Das Bundesfinanzministerium hat am 18.08.2026 den Referentenentwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027 an die Verbände zur Stellungnahme verschickt. Die Kabinettsbefassung ist bereits für den 02.09.2026 geplant. Ziel des Entwurfes soll es sein, das Arbeitskräfte- und Wachstumspotenzial langfristig zu stärken. Erreicht werden soll dies durch höhere Grund- und Kinderfreibeträge, die Anhebung des Kindergeldes sowie einen höheren Reichensteuersatz als Gegenfinanzierung.
Wesentliche Maßnahmen des Referentenentwurfs
Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll ab dem Veranlagungszeitraum 2027 von derzeit 1.230 Euro auf 1.430 Euro angehoben werden.
Anpassungen beim Einkommensteuertarif
Zur Freistellung des Existenzminimums soll der Grundfreibetrag zum 01.01.2027 von 12.348 Euro auf 12.564 Euro und zum 01.01.2028 weiter auf 12.900 Euro steigen. Gleichzeitig soll die Tarifstruktur angepasst werden. Für Einkommen ab 250.000 Euro soll die sogenannte Reichensteuer mit 45 % bereits früher greifen. Zusätzlich soll ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 Euro ein neuer Steuersatz von 47 % eingeführt werden.
Entlastungen für Familien
Der Kinderfreibetrag soll bereits 2027 um insgesamt 300 Euro und 2028 nochmals um 180 Euro steigen. Parallel hierzu soll das Kindergeld zum 01.01.2027 von 259 Euro auf 267 Euro und zum 01.01.2028 auf 272 Euro je Kind erhöht.
Steuerfreie Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit
Für die Berechnung steuerfreier Sonn- und Feiertagszuschläge soll der maximal berücksichtigungsfähige Grundlohn ab 2027 von bislang 50 Euro auf 75 Euro pro Stunde angehoben werden. Für Nachtarbeitszuschläge soll die Grenze unverändert bei 50 Euro bleiben. Die entsprechende Änderung soll bei tarifvertraglich geregelten Zuschlägen zudem in die Sozialversicherungsentgeltverordnung zur Sicherstellung der Sozialversicherungsfreiheit übernommen werden.
Einschränkung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG soll reduziert werden. Der Prozentsatz der begünstigten Aufwendungen soll von 20 % auf 15 % sinken. Gleichzeitig soll der maximale Entlastungsbetrag von 1.200 Euro auf 900 Euro gesenkt werden.
Höhere Pauschsteuer für Minijobs
Der einheitliche Pauschsteuersatz für geringfügige Beschäftigungen soll von derzeit 2 % auf 5 % angehoben werden.
Gewerbesteuer: neuer Zerlegungsmaßstab für Rechenzentren
In § 29 Abs. 1 GewStG soll mit der Ergänzung um eine Nr. 4 ein neuer besonderer Zerlegungsmaßstab für Rechenzentren eingeführt werden. Dieser soll sich im Wesentlichen an der nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung der betreffenden Anlagen ausrichten.
Fundstelle
Bundesfinanzministerium, Referentenentwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027 vom 18.08.2026
