FG Düsseldorf: Geldwerter Vorteil bei verbilligter Wohnungsüberlassung und Zuschüssen zur Rentenversicherung
Aufhebung des FG Düsseldorf Urteils durch: BFH, Urteil vom 24.09.2013, VI R 8/11
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FG Düsseldorf:
Sachverhalt
Die Klägerin (AG) überließ der Witwe eines ehemaligen Vorstandvorsitzenden als Versorgungsempfängerin eine Wohnung, deren Sachbezugswert (Mietwert) nach der Kostenmiete ermittelt wurde. Dieser Betrag wurde entsprechend der Lohnsteuer unterworfen.
Daneben gewährte die Klägerin Vorstandsmitgliedern steuerfreie Zuschüsse zur Rentenversicherung, wobei es sich um freiwillige Weiterversicherungen in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. dem Rechtsanwalts-Versorgungswerk handelte. Die Zuschüsse waren auf höchstens 50 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze limitiert.
Entscheidung
Streitig war zum einen die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der Wohnungsüberlassung, welcher laut Lohnsteueraußenprüfung nicht nach der Kostenmiete, sondern nach der Mietrichtwerttabelle zu bemessen wäre. Die Klage beinhaltete dabei die Besonderheit, dass in dem speziellen Fall kein vergleichbares Objekt zu dem überlassenen Objekt vorhanden und somit keine ortübliche Miete ermittelbar war.
Da sich das Finanzamt den Überlegungen des 8. Senats angeschlossen hat, wurde der Klage teilweise stattgegeben und es erfolgte eine Einigung, dass auf der Grundlage des ortsüblichen Mietspiegels die ortsübliche Miete mit dem gleichen Wert wie die Kostenmiete zu erfassen ist. Der BFH hatte bereits mit Urteil vom 11.10.1977 (BStBl II 1977, S 860) bei aufwendigen Wohnungen die Ermittlung der ortsüblichen Miete als Kostenmiete in Anlehnung an die Zweite Berechnungsverordnung anerkannt.
Zum anderen war Streitpunkt die Steuerfreiheit der Zuschüsse zur Rentenversicherung nach § 3 Nr. 62 EStG, da keine gesetzlichen Verpflichtungen zu Grunde lagen. Bezug nehmend auf das BFH Urteil vom 05.09.2006 (VI R 38/04, BStBl II 2007, S. 181) stellt die Übernahme von Beitragsleistungen zur freiwilligen Versicherung keinen Arbeitslohn dar, wenn diese nicht als Entlohnung, sondern im überwiegenden betrieblichen Interesse gewährt werden und nicht dem Aufbau einer zusätzlichen Rentenversicherung dienen. Bewirken die Zuschüsse zu den freiwilligen Beiträgen eine Minderung der später zu zahlenden Ruhegelder, resultiert daraus ein betrieblicher Zweck.
Dagegen resultiert aus freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung Arbeitslohn, wenn keine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung besteht. Die Vorstandsmitglieder erwarben im vorliegenden Fall einen Versicherungsanspruch gegen die gesetzliche Rentenversicherung, deren Leistung nicht auf das von der AG zu zahlende Ruhegeld angerechnet wird. Folglich geht das eigenbetriebliche Interesse verloren. Dies ist vergleichbar mit der Übernahme des Arbeitnehmer-Anteils zur gesetzlichen Rentenversicherung, welcher auch steuerbaren Arbeitslohn darstellt ohne Befreiungsmöglichkeit nach § 3 Nr. 62 EStG. Zu beachten ist, dass die Vorstandsmitglieder nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterlagen.
Betroffene Norm
§ 8 (2) EStG, § 3 Nr.62 EStG
Fundstellen
BFH, Urteil vom 24.09.2013, VI R 8/11
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2010, 8 K 3052/07
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 11.10.1977, BStBl II 1977 S. 860
BFH, Urteil vom 05.09.2006, VI R 38/04, BStBl II 2007, S. 181
Ansprechpartner
Barbara Hinz | Düsseldorf
Nils Hupfer | Hamburg