FG Münster: Anwendung der 1%-Regel bei Verfügbarkeit mehrerer betrieblicher Kfz
Das Finanzgericht Münster kam im Urteil vom 29.04.2008 entgegen dem BMF-Schreiben vom 21.01.2002 (Rz. 9) zu dem Ergebnis, dass sämtliche betriebliche Kfz der 1%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG unterliegen, wenn die Kfz unterschiedliche Eigenschaften aufweisen und der Arbeitnehmer die verschiedenen Kfz auch privat nutzen darf. Das o.g. BMF-Schreiben beschränkt den zu versteuernden geldwerten Vorteil zugunsten der Steuerpflichtigen auf das Kfz mit dem höchsten Bruttolistenpreis. Das Finanzgericht ist dagegen der Auffassung, dass bereits die bloße Auswahlmöglichkeit einen zu versteuernden Nutzungsvorteil darstellt. Der Einwand des Klägers, zu einem Zeitpunkt immer nur ein Kfz nutzen zu können, überzeugte das Finanzgericht nicht, da für sämtliche Kfz auch nutzungsunabhängige Aufwendungen anfallen. Die Anzahl der zur Privatsphäre des Steuerpflichtigen gehörenden potenziellen Mitbenutzer ist daher unmaßgeblich.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Die Zusammenfassung des BFH-Urteils finden Sie in den Deloitte Tax-News: BFH Az. VIII R 24/08.
Fundstellen
Finanzgericht Münster, Urteil vom 29.04.2008, Az. 6 K 2405/07 E, U, EFG 2008, S. 1275
BMF-Schreiben vom 21.01.2002, Az. IV A 6- S 2177- 1/02, BStBl. I 2002, S. 148