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10.01.2012
Private Einkommensteuer

FG Münster: Steuerliche Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb

Der BFH hat die Auffassung des FG insoweit bestätigt, als die Aufwendungen der Klägerin anlässlich der Grundstücksübertragungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung als Anschaffungsnebenkosten zu beurteilen und im Wege der AfA zum Abzug zuzulassen sind, soweit sie auf die Gebäude entfallen. AfA ist allerdings – entgegen der Ansicht des FG – nicht zu gewähren, soweit die Aufwendungen auf den Grund und Boden entfallen.
BFH, Urteil vom 09.07.2013, IX R 43/11, siehe Deloitte Tax-News
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FG Münster:
Sachverhalt

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten bei einem unentgeltlichen Erwerb.

Die Klägerin und ihr Bruder waren zu gleichen Teilen Miterben des Nachlasses ihrer verstorbenen Eltern. Die Geschwister hatten sich schon vor 2001 über den Nachlass teilweise auseinandergesetzt. Mit Wirkung vom 31.07.2001 setzten sie sich über den ausschließlich aus Grundstücken bestehenden Restnachlass auseinander. Die Klägerin erhielt demnach mehrere Grundstücke zum Alleineigentum. Der Bruder erhielt den restlichen Grundbesitz. Alle auf die Gebäude und Gebäudeteile entfallenden Herstellungskosten waren von der Erbengemeinschaft und ihren Rechtsvorgängern mit 2 % jährlich abgeschrieben worden.

Durch die Erbauseinandersetzung entstanden der Klägerin Kosten (Kosten des Erbauseinandersetzungsvertrages, Kosten der Grundbucheintragung u.a.), die in Höhe von 4.647 Euro unstreitig auf vermietete Objekte entfielen. Bei der Einkommensteuer-Veranlagung für die Jahre 2003 bis 2006 berücksichtigte das Finanzamt die Kosten der Erbauseinandersetzung nicht einkünftemindernd mit der Begründung, dass ein unentgeltlicher Erwerb vorliege und somit die Nebenkosten weder zu Anschaffungskosten noch zu Werbungskosten führen würden.

Gegen die Nichtanerkennung der Kosten der Erbauseinandersetzung als Anschaffungsnebenkosten richtet sich die Klage.

Entscheidung

Die Klage ist begründet. Das Finanzamt hat die durch die Erbauseinandersetzung entstandenen Kosten der Klägerin zu Unrecht steuerlich unberücksichtigt gelassen. Die Kosten der Erbauseinandersetzung sind im Wege der AfA bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen.

Die Erbauseinandersetzungskosten sind dem Grunde nach Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG, da sie durch die Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind. Die Rechtshandlungen und Vorgänge, die die Kosten ausgelöst haben, waren zur Durchführung der Erbauseinandersetzung erforderlich. Diese führte dazu, dass der Klägerin das Alleineigentum an den Mietobjekten übertragen wurde, die zuvor im Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft standen und der Klägerin steuerlich nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordung (AO) nur zur Hälfte zuzurechnen waren.

Die Erbauseinandersetzungskosten sind nicht dem Erbvorgang zuzurechnen. Nach der Rechtsprechung des BFH sind durch den Erbfall veranlasste Aufwendungen nicht einkünftemindernd zu berücksichtigen, da sie dem privaten Bereich i. S. des § 12 EStG zuzuordnen sind. Die hier streitigen Aufwendungen sind aber nicht dem Erbfall, sondern der Erbauseinandersetzung zuzuordnen, weil sie ohne diese nicht angefallen wären. Die Erbauseinandersetzung bildet mit dem Erbfall keine rechtliche Einheit, sondern folgt ihr als selbstständiger Rechtsvorgang nach. Damit kann nicht angenommen werden, dass der Miterbe das von ihm in der Auseinandersetzung übernommene Vermögen unmittelbar vom Erblasser erhalten hat (BFH v. 05.07.1990). Die einkommensteuerlichen Folgen der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft entsprechen vielmehr denjenigen der Realteilung einer Personengesellschaft. In der Erfüllung eines Auseinandersetzungsanspruchs liegt danach weder der Tausch von Miteigentumsrechten noch der Tausch eines untergehenden Gesellschafts- oder Miteigentumsanteils gegen einzelne Vermögensgüter. Erweist sich die Übertragung danach als unentgeltlich, tritt der Miterbe bei Privatvermögen nach § 11d EStDV in die Anschaffungs- oder Herstellungskosten seiner Vorgänger - hier der Erbengemeinschaft - ein. Nur wenn ein Miterbe in der Auseinandersetzung mehr an Vermögen erlangt, als ihm nach seinem Erbteil zusteht und er folglich eine Ausgleichszahlung für den Mehrempfang tätigen muss, stellen diese Leistungen für den übernehmenden Miterben Anschaffungskosten für den Mehrempfang und für den weichenden Erben Entgelt für das aufgegebene Mehrvermögen dar.

Da es im Streitfall nicht zu derartigen Ausgleichszahlungen gekommen ist, begründet die Erbauseinandersetzung für die Klägerin und ihren Bruder einen unentgeltlichen Erwerb von Wirtschaftsgütern.

Wie im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Erwerb stehende Aufwendungen steuerlich zu behandeln sind, ist umstritten. Der BFH hat - soweit ersichtlich - bislang keine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob Nebenkosten bei einem unentgeltlichen Erwerb zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben führen können. Der Senat schließt sich daher der Auffassung an, wonach auch bei einem unentgeltlichen Erwerb die Erwerbsnebenkosten im Wege der AfA steuerlich abzugsfähig sind.
Dabei kann dahinstehen, ob die AfA nach § 11d EStDV durch Erhöhung der ursprünglichen Herstellungskosten unter Anwendung des Abschreibungssatzes der Rechtsvorgänger in Höhe von 2 % oder nach § 7 Abs. 1, 4 EStG i.H.v. 2 % im Wege einer selbstständigen AfA-Reihe neben der nach § 11d EStDV fortgeführten zu berücksichtigen ist. Denn in den Streitjahren ergibt sich hieraus keine unterschiedliche steuerliche Auswirkung. Es ist daher weder davon auszugehen, dass die Erbauseinandersetzungskosten steuerlich irrelevant sind, noch dass sie in dem - vor den Streitjahren liegenden - Jahr der Zahlung sofort abzusetzen waren.

Es liegt daher kein Grund vor, die Kosten, die - wie ausgeführt - zur Erzielung von Einnahmen getätigt wurden und deshalb den Begriff der Werbungskosten erfüllen, vom steuerlichen Abzug auszuschließen. Dies wäre ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip, für den eine Rechtfertigung nicht erkennbar ist.

Betroffene Normen

§ 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 EStG; § 11d EStDV 
Streitjahre 2003 – 2006

Fundstelle

BFH, Urteil vom 09.07.2013, IX R 43/11 
Finanzgericht Münster, Urteil vom 25.10.2011, 13 K 1907/10 E

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 05.07.1990, GrS 2/89, BStBl II 1990, S. 837

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