FG Nürnberg: Zufluss der Tantiemeforderung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt ein Transportunternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Ihr Geschäftsführer ist zugleich beherrschender Gesellschafter. Dieser bezieht neben einem festen Monatsgehalt eine Gewinnbeteiligung am Jahresüberschuss. Nach dem Anstellungsvertrag ist die Gewinnbeteiligung innerhalb von drei Monaten nach Bilanzerstellung auszuzahlen.
Der Jahresabschluss und die Bilanz zum 31.12.2003 wurden mit Beschluss vom 12.08.2004 und der Jahresabschluss und die Bilanz zum 31.12.2004 mit Beschluss vom 30.06.2005 genehmigt.
Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer hatte mit Vereinbarung vom 16.09.2004 auf seinen Tantiemeanspruch aus dem Geschäftsjahr 2003 gegenüber der Klägerin mit Wirkung zum 01.11.2004 verzichtet. Weiter hatte er mit Vereinbarung vom 22.09.2005 auf seinen Tantiemeanspruch aus dem Geschäftsjahr 2004 mit Wirkung zum 01.11.2005 verzichtet. Zum Ausgleich erteilte die Klägerin dem Geschäftsführer eine Pensionszusage in entsprechender Höhe.
Der Sachverhalt wurde im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung vom Finanzamt aufgegriffen. Das Finanzamt forderte von der GmbH als Haftungsschuldnerin Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag auf die Tantiemeansprüche nach.
Streitig war, ob eine Entgeltumwandlung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG vorliegt oder über bereits zugeflossene Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit verfügt wurde.
Entscheidung
Das FG Nürnberg entschied in seinem Urteil vom 12.11.2009, die vertraglich vereinbarte Gewinntantieme für 2003 und 2004 Arbeitslohn darstellt, der nach § 11 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG als in dem Kalenderjahr bezogen gilt, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt. Für die beiden Tantiemezahlungen hätte die Klägerin gemäß § 38 EStG einen Lohnsteuerabzug vornehmen und Lohnsteuer abführen müssen.
Bei beherrschenden Gesellschaftern ist, so das FG Nürnberg, der Zufluss eines Vermögensvorteils nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen, denn ein beherrschender Gesellschafter habe es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Das Gericht nimmt dabei Bezug auf die ständige Rechtsprechung des BFH zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Anspruch auf eine Gewinntantieme entsteht demnach grundsätzlich mit dem Ende des Geschäftsjahres und werde mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Dem stehe auch nicht die Vereinbarung entgegen, wonach die Gewinntantieme erst drei Monate nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig sei, denn ein Gesellschafter-Geschäftsführer habe es nach der Beschlussfassung über den Jahresabschluss jederzeit in der Hand, die ihm als Geschäftsführer zustehende Tantieme auszuzahlen. Dieser erlange somit ab diesem Zeitpunkt die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Tantieme. Da der Verzicht erst nach Zufluss erfolgt sei, unterliege die Tantieme in vollem Umfang der Lohn- und Kirchensteuer.
Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 03.02.2011 (VI R 66/09) entschieden - siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News.
Betroffene Norm
§§ 11 Abs. 1 Satz 3, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 38a Abs. 1 Satz 3, 42d EStG; § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG
Fundstelle
Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 12.11.2009 - 4 K 1570/2008, EFG 2010, S. 801
Weitere Fundstelle
BMF, Schreiben vom 17.11 2004, IV C 4 – S 2222 – 177/04, BStBl I 2004, S. 1065