Inflationsausgleichsgesetz: Referentenentwurf veröffentlicht
Aktuell:
- Ber Bundesrat hat am 28.10. 2022 zum Gesetzentwurf Stellung genommen. Dabei setzt er sich für eine Erhöhung des Kindergeldes auch für das vierte und jedes weitere Kind ein. BR-Drs. 458/22 (B)
- Am 20.09.2022 wurde ein gleichlautender Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen in den Bundestag eingebracht und am 22.09.2022 in 1. Lesung beraten. BT-Drs. 20/3496
- Die Bundesregierung hat am 14.09.2022 den Regierungsentwurf mit kleinen redaktionellen Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf verabschiedet. Regierungsentwurf
Hintergrund
Der Koalitionsausschuss der Regierungsparteien hat am 03.09.2022 ein drittes Entlastungspaket verabschiedet (siehe Deloitte Tax-News). Bereits am 07.09.2022 hat das BMF den Referentenentwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz -InflAusG) an die Verbände zur Anhörung verschickt. Mit dem Gesetz sollen für 2023 und 2024 der Grundfreibetrag an das Existenzminimum angepasst und der Einkommensteuertarif zur Berücksichtigung der Wirkung der kalten Progression nach rechts verschoben werden. Darüber hinaus ist eine Anhebung des Kindergeldes vorgesehen.
Referentenentwurf
Die folgenden Änderungen sind vorgesehen:
- Anhebung des Kinderfreibetrages je Elternteil von 2.730 Euro auf 2.810 Euro für 2022. Diese rückwirkende Anhebung soll im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung umgesetzt werden. Eine Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren (nur Auswirkungen auf Zuschlagsteuern) ist nicht vorgesehen.
- Weitere Anhebung des Kinderfreibetrages im Jahr 2023 auf 2.880 Euro sowie im Jahr 2024 auf 2.994 Euro
- Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs sollen 2023 und 2024 unter Berücksichtigung der zu erwartenden Inflationsrate nach rechts verschoben werden. Dabei soll der Wert, ab dem die "Reichensteuer" greift, unverändert bleiben.
- Die Berücksichtigung eines Freibetrages bei mehreren Dienstverhältnissen (§ 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG) sowie das hierzu parallele Verfahren zur Ermittlung der Arbeitslohngrenze für die Pflichtveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 u. 4 EStG) sollen neu geregelt werden. Es ist ein dynamischer Verweis auf einen Betrag, der sich aus Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag ergibt, vorgesehen.
- Das Kindergeld ab 2023 für die ersten drei Kinder soll auf jeweils 237 Euro angehoben werden.
Weiteres Vorgehen
Der Gesetzentwurf soll kurzfristig im Bundeskabinett verabschiedet werden. Es ist vorgesehen, das Gesetzgebungsverfahren durch eine Paralleleinbringung zu beschleunigen. Danach werden die Regierungsfraktionen zeitgleich mit der Verabschiedung des Regierungsentwurfes im Kabinett einen wortgleichen eigenen Gesetzentwurf im Bundestag einbringen. Die beiden Gesetzentwürfe werden dann bei der Beratung im Bundestag zusammen geführt.
Im parlamentarischen Verfahren sollen darüber hinaus die Ergebnisse des im Herbst erwarteten 14. Existenzminimumsberichtes sowie des 5. Steuerprogressionsberichtes berücksicht werden.
Fundstelle
Bundesfinanzministerium, Referentenentwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
