BFH: Keine Anwendung des Halbabzugsverbots bei dem Anrechnungsverfahren unterliegenden Einnahmen
Der BFH hat jetzt die unten dargestellte Auffassung des Niedersächsischen FG bestätigt, wonach Auflösungsverluste nur dann dem Halbabzugsverbot unterliegen, wenn der Steuerpflichtige durch seine Beteiligung Einnahmen erzielt hat, die dem Halbeinkünfteverfahren unterlagen. Der Aufwand ist in vollem Umfang anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige durch seine Beteiligung an der GmbH lediglich solche Einnahmen erzielt hat, für die noch das Anrechnungsverfahren galt.
BFH, Urteil vom 06.04.2011, IX R 28/10, BStBl II 2011, S. 814
Entscheidung Niedersächsisches FG
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war mit einer Stammeinlage von 13.500 Euro zu 50 % an einer GmbH beteiligt und zugleich deren Geschäftsführer. Eine Gewinnausschüttung erhielt der Kläger lediglich im Jahre 2001 für das Geschäftsjahr 2000. Im Jahre 2005 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH gestellt, welcher im Jahre 2006 vom zuständigen Amtsgericht mangels Masse abgewiesen wurde. Daraufhin wurde die Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen. Der Kläger machte als Auflösungsverlust im Sinne des § 17 EStG in voller Höhe von 13.500 Euro geltend. Das Finanzamt erkannte jedoch nur einen Auflösungsverlust in häftiger Höhe von 6.750 Euro an. Der Steuerpflichtige erhob gegen den Bescheid zunächst erfolglos Einspruch und sodann Klage.
Entscheidung
Das Niedersächsische FG gab der Klage im Hinblick auf die volle Berücksichtigung des Auflösungsverlustes statt. Es stellt in seiner Begründung maßgeblich auf die bisherige Rechtsprechung des BFH zur Anwendung des Halbabzugsverbots gemäß § 3c Abs. 2 EStG auf Verluste aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften (§ 17 EStG) ab. Demnach unterliegt der Auflösungs- bzw. Veräußerungsverlust des wesentlich beteiligten Gesellschafters nur dann dem Halbabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG, wenn der Gesellschafter bisher Einkünfte aus der Beteiligung erzielt hat, die dem Halbeinkünfteverfahren unterlegen haben. Das Niedersächsische FG schließt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dass Einkünfte aus der Beteiligung bereits dem Halbeinkünfteverfahren unterlegen haben müssen, um zur Anwendung des Halbabzugsverbots auf einen späteren Auflösungs- bzw. Veräußerungsverlust führen zu können. Das Niedersächsische FG stellt sich mit seiner Entscheidung gegen ein Urteil des FG Rheinland-Pfalz, welches in einem vergleichbaren Sachverhalt einen Veräußerungsverlust nur zu Hälfte zum Abzug zugelassen hat.
Betroffene Norm
§ 3c Abs. 2 EStG, § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 S. 1 EStG
Vorinstanz
Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.05.2010, 2 K 61/09, EFG 2010, S. 1588
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 25.06.2009, IX R 42/08.
BFH, Urteil vom 14.07.2009, IX R 8/09.
BFH, Beschluss vom 18.03.2010, IX B 227/09.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2009, 6 K 2084/07, rechtskräftig, EFG 2010, S. 318
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