Niedersächsisches FG: Umzugskosten trotz Fahrzeitverkürzung nicht beruflich veranlasst
Mit Urteil vom 07.05.2015 hat der BFH das Urteil des Niedersächsischen FG bestätigt.
BFH, Urteil vom 07.05.2015, VI R 73/13
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Niedersächsiches FG (Vorinstanz)
Umzugskosten sind trotz einer Fahrzeitverkürzung von mehr als einer Stunde bei einer verbleibender Entfernung von 255 km zwischen Wohnung und Einsatzort nicht beruflich veranlasst.
Sachverhalt
Der Kläger ist Pilot. Durch einen Wechsel des Arbeitgebers im Streitjahr 2009 wohnte er 455 km vom Einsatzflughafen entfernt. Nach einem Umzug betrug die Entfernung der neuen Wohnung zum Einsatzflughafen 255 km. Die neue Wohnung ist das frühere Elternhaus des Klägers. Die Umzugskosten machte der Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Dies lehnte das Finanzamt mangels beruflicher Veranlassung ab. Der vom Kläger eingelegte Einspruch wurde zurückgewiesen.
Entscheidung
Das Finanzamt hat zu Recht die vom Kläger geltend gemachten Umzugskosten nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit abgezogen.
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG). Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 S. 2 EStG). Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind danach alle Aufwendungen, die objektiv durch die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen veranlasst sind und subjektiv der Förderung der Einnahmeerzielung dienen.
Umzugskosten sind danach als Werbungskosten abziehbar, wenn feststeht, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war und private Gründe keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Eine berufliche Veranlassung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Umzug die Folge eines Arbeitsplatzwechsels ist und die Zeitspanne für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich vermindert wird.
Weitere Voraussetzung ist, dass die nach dem Umzug verbleibende Fahrtzeit der im Berufsverkehr als normal anzusehenden entspricht. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die neue Wohnung 255 km vom Einsatzflughafen des Klägers entfernt ist. Die verbleibende Fahrzeit übersteigt die Zeitspanne, die ein Arbeitnehmer üblicherweise für die täglichen Wege zwischen Wohnort und Arbeitsstäte auf sich nehmen will oder kann, bei weitem.
Dies legt den Schluss nahe, dass der maßgebende Grund für den Bezug der neuen Wohnung in dem Wunsch des Klägers bestand, das ihm bereits seit dem Jahr 2005 gehörende frühere Elternhaus zu beziehen. Die damit verbundene Verkürzung der Entfernung zu dem neuen Einsatzflughafen war offensichtlich nur eine willkommene Folgeerscheinung des privat motivierten Umzugs. Wäre die Fahrzeitverkürzung der ausschlaggebende Grund für den Umzug gewesen, hätte es nahegelegen, dass der Kläger eine Wohnung bezogen hätte, die im Einzugsgebiet des neuen Einsatzflughafens gelegen hätte.
Betroffene Norm
§ 9 Abs. 1 EStG
Streitjahr 2009
Fundstelle
BFH, Urteil vom 07.05.2015, VI R 73/13
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 28.08.2013, 4 K 44/13, Revision zugelassen