BFH: Kein Halbabzugsverbot bei Aufgabeverlust aus einer ertraglosen Kapitalgesellschaftsbeteiligung - BMF: Nichtanwendungserlass
In seinem Urteil vom 25.06.2009 (Az. IX R 42/08, BStBl-2010-II-220, DStR 2009, S. 1843) hatte der BFH zu klären, ob zum Eigenkapitalersatz geeignete Finanzierungsmaßnahmen auch bei einem nicht unternehmerisch beteiligten Aktionär zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung führen können. Der BFH verneinte dies. Ferner war zu entscheiden, ob Erwerbsaufwand nach dem Halbabzugsverbot auch dann nur zur Hälfte beim Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sei, wenn diesem während der Dauer seiner Kapitalgesellschaftsbeteiligung überhaupt keine steuerfreien Einnahmen zufließen. Dies verneinte der BFH ebenfalls. Er verwies darauf, dass ein doppelter steuerlicher Vorteil, welcher sich aus dem zusätzlichen Abzug von unmittelbar mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen ergeben könnte, nur durch den tatsächlichen Zufluss dieser steuerfreien Einnahmen entstehen könne. Werden jedoch tatsächlich keine solchen steuerfreien Einnahmen erzielt, ist im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 Abs. 2 EStG der Aufwand in voller Höhe abziehbar. Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin einen Verlust aus ihrer Beteiligung an einer Aktiengesellschaft aufgrund der Insolvenz dieser Gesellschaft erlitten, welchen sowohl Finanzamt als auch Finanzgericht nur zur Hälfte steuerlich berücksichtigten.
Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15.02.2010 (IV C 6 - S 2244/09/10002) sind die Grundsätze des BFH-Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.