Zurück zur Übersicht
27.10.2009
Private Einkommensteuer

Barlohnzuwendung oder Sachbezug bei der Überlassung von Tankkarten an Arbeitnehmer

Im vorliegen Streitfall hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg die Frage zu entscheiden, ob es sich bei der Überlassung von Tankkarten durch den Arbeitgeber um Zuwendung von Barlohn oder um einen Sachbezug handele. Die Klägerin hatten ihren Arbeitnehmern Tankkarten überlassen, mit denen sie an einer von ihr ausgesuchten Vertragstankstelle Kraftstoff tanken konnten, ohne dass vorher weder Art noch Menge des Kraftstoffes festgelegt worden waren. Jedoch stand aufgrund eines mit dem Tankstellenbetreiber getroffenen Abkommens der maximale Gesamtwert des zu beziehenden Kraftstoffs fest, indem die Kraftstoffzufuhr automatisch bei einem Betrag von EUR 44 gestoppt wurde. Das Finanzgericht hat mit Urteil vom 18.12.2008 (Az. 13 K 2626/07, erhältlich unter http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de, EFG 2009, S. 1373) entschieden, dass es sich bei der Überlassung um eine Zuwendung von Barlohn und nicht um eine Sachzuwendung gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG handele, für die nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG eine Freigrenze von EUR 44 im Kalendermonat gilt. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass weder die Kraftstoffmenge noch die Kraftstoffart festgelegt gewesen seien und somit der Anknüpfungspunkt für einen Sachbezug, nämlich gerade die zugewendete Menge, fehle. Über die gegen diese Entscheidung eingelegte Revision beim BFH werden wir berichten (Az. VI R 27/09).

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.