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05.07.2011
Private Einkommensteuer

Schleswig-Holsteinisches FG: Schuldzinsen - keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Mit Urteil vom 27.08.2013 gab der BFH dem FG im Ergebnis Recht. In Fortführung der Senatsrechtsprechung kam der BFH zu dem Ergebnis, dass Zinsaufwendungen aus der Fremdfinanzierung von Beiträgen zu einer Lebensversicherung, die nicht zu steuerpflichtigen Erträgen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG führen, gem. § 3c EStG nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar seien. Dies gelte auch, wenn die Lebensversicherung dazu dient, einen Immobilienkredit einer vom Steuerpflichtigen beherrschten GmbH zu tilgen.
BFH, Urteil vom 27.08.2013, VIII R 3/11
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Schleswig-Holsteinisches FG:
Ein GmbH-Gesellschafter kann seine Schuldzinsen nicht als Werbungskosten geltend machen, wenn er bei seiner GmbH ein Darlehen aufnimmt, um damit Beiträge zu Lebensversicherungen zu finanzieren, die als Sicherheit für den Erwerb einer Immobilie durch die GmbH dienen. Bei der steuerrechtlichen Würdigung kann nicht außer Betracht bleiben, dass die strittigen Schuldzinsen zunächst einer anderen Rechtsperson zugutegekommen sind.

Sachverhalt

Der Kläger ist Mehrheitsgesellschafter einer GmbH. Zur Finanzierung der Erweiterung ihres Betriebsgebäudes nahm die GmbH Darlehen auf. Als Sicherheit für diese Darlehen dienten mehrere Lebensversicherungen, die der Kläger abgeschlossen hatte. Der Kläger hat bei der GmbH ein Darlehen aufgenommen, um die Beiträge zu den Lebensversicherungen zu finanzieren. Die hierfür angefallenen Schuldzinsen machte der Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.

Entscheidung

Das Finanzamt hat zu Recht die geltend gemachten Schuldzinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt.

Nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. Schuldzinsen sind Werbungskosten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 1 EStG). Der notwendige Veranlassungszusammenhang von Darlehenszinsen mit Einkünften aus Kapitalvermögen ist dann gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24.04.1997). Um dies zu beurteilen, ist auf den Zweck der Schuldaufnahme abzustellen.

Nach dem BFH-Urteil vom 25.02.2009 sind die Zinsen für ein zur Finanzierung der Versicherungsbeiträge aufgenommenes Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV abziehbar, wenn eine Kapitallebensversicherung der Rückzahlung von Darlehen dient, die zum Erwerb von Mietgrundstücken aufgenommen worden sind. Im dortigen Sachverhalt dienten die strittigen Finanzierungskosten mittelbar der Erzielung von Einkünften aus VuV, da mit der (finanzierten) Lebensversicherung wiederum die Anschaffung der Immobilie finanziert werden konnte. D. h., in der Person des Klägers waren die Finanzierungsaufwendungen (für die Lebensversicherung) entstanden und ebenfalls die Erträge aus den Immobilien angefallen. Demgegenüber sind im vorliegenden Streitfall dem Kläger Schuldzinsen entstanden, die zunächst der Erzielung von Einkünften einer anderen Person, der GmbH, gedient haben. Erst in einem weiteren Schritt ist ein Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers in Form von Ausschüttungen der GmbH herstellbar. Bei der steuerrechtlichen Würdigung kann nicht außer Betracht bleiben, dass die strittigen Schuldzinsen zunächst einer anderen Rechtsperson zugutegekommen sind. Das Revisionsverfahren ist vor dem BFH anhängig: VIII R 3/11.

Betroffene Norm

§ 9 Abs. 1 EStG

Fundstelle

BFH, Urteil vom 27.08.2013, VIII R 3/11
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 02.02.2011, 2 K 287/07, EFG 2011, S. 1054

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 24.04.1997, VIII R 53/95, BStBl II 1997, S. 682
BFH, Urteil vom 25.02.2009,IX R 62/07, BStBl II 2009, S. 459

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