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06.05.2021
Unternehmensteuer

Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz: Bundestag verabschiedet Gesetz

 Aktuell:

 

​Der Bundestag hat am 05.05.2021 das AbzStEntModG mit einigen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf verabschiedet. So wurde unter anderem der Auszahlungszeitraum für den steuerfreien Corona-Bonus noch einmal verlängert und der Start des neugestalteten Abzugs- und Entlastungsverfahren von der Kapitalertragsteuer verschoben.

Hintergrund

Das Bundeskabinett hat am 20.01.2021 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) verabschiedet (siehe Deloitte Tax-News). Ziel dieses Gesetzes soll es insbesondere sein, das Verfahren zur Entlastung von der Kapitalertragsteuer für beschränkt Steuerpflichtige, sowie den Steuerabzug zu verbessern. Auf diesem Weg soll die Anfälligkeit des Verfahrens für Missbrauch und Steuerhinterziehung bekämpft werden. Daneben sind Änderungen an der Anti-Treaty-Shopping Regelung des § 50d Abs. 3 EStG, eine Anpassung im Umwandlungssteuergesetz sowie die Neufassung oder Änderung von gesetzlichen Regelungen zu den Themenbereichen Preisanpassungsklausel, Gewinnabgrenzung und Verständigungsverfahren vorgesehen.

Der Bundesrat hat am 05.03.2021 zum Regierungsentwurf Stellung genommen. Einige Vorschläge des Bundesrates hat der Finanzausschuss des Bundestages bei der Abfassung der Beschlussempfehlung, die der Bundestag am 05.05.2021 so auch beschlossen hat, mitberücksichtigt.

Gesetzesbeschluss

Die folgenden wesentlichen Regelungen sind im Gesetzesbeschluss des Bundestages enthalten. Die Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf sind kursiv gehalten. 

Einkommensteuergesetz

Verlängerung Auszahlungszeitraum des Corona-Bonus

Der Zeitraum, für die steuerfreie Auszahlung des Corona-Bonus von einmalig 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11a EStG soll bis zum 31.03.2022 verlängert werden. Damit geht der Bundestag noch über den Vorschlag des Bundesrates mit einer Verlängerung bis zum 31.12.2021 hinaus.

Änderung zur Übertragbarkeit des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines volljährigen Kindes

Entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung soll durch die Ergänzung des § 32 Abs. 6 S. 6 EStG geregelt werden, dass mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 2021 die Übertragung des Kinderfreibetrags stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf führt.

Einführung des Datenaustauschs zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern

Mit einer Änderung des § 39b Abs 2 EStG sollen ab dem 01.01.2024 für den Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die private Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs nicht mehr die dem Arbeitgeber mittels Papierbescheinigung mitgeteilten Beiträge berücksichtigt werden, sondern die entsprechenden, dem Arbeitgeber elektronisch als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten Beiträge. In diesem Zusammenhang sollen auch nicht mehr pauschal die steuerfreien Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers mindernd berücksichtigt werden, sondern die steuerfreien Zuschüsse, die unter Berücksichtigung der als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten Beiträge ermittelt und gezahlt werden.

Ausschluss der Dauerüberzahlerbescheinigung aus dem Katalog der eine Abstandnahme vom Steuerabzug begründenden Bescheinigungen

Auf Vorschlag des Bundesrates soll die sogenannte Dauerüberzahlerbescheinigung aus dem Katalog der nach § 44a Absatz 10 EStG eine Abstandnahme vom Steuerabzug bei Dividendenzahlungen aus inländischen girosammelverwahrten Aktien begründenden Bescheinigungen gestrichen werden.

Ausstellung von Steuerbescheinigungen wird für beschränkt Steuerpflichtige durch die Übermittlung von Daten an das BZSt ersetzt

Mit einem neuen § 45a Abs. 2a EStG soll für beschränkt steuerpflichtige Gläubiger von Kapitalerträgen nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a oder Nr. 2 S. 4 u. a. aus girosammelverwahrten Aktien oder Genussscheinen die Kapitalerträge auszahlende Stelle zukünftig dem Gläubiger keine Steuerbescheinigung mehr ausstellen. Anstelle dessen sind die in einer Steuerbescheinigung erforderlichen Angaben gemäß dem neuen § 45b Abs. 5 EStG auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge elektronisch unmittelbar an das BZSt zu übermitteln. Die Einzelheiten zur Übermittlung der Daten sollen im neuen § 45b Abs. 5 EStG geregelt werden. Die Neuregelung soll für Kapitalerträge gelten, die dem Gläubiger ab dem Jahr 2025 zufließen. Das BZSt soll die übermittelten Daten in Hinblick auf missbräuchliche Steuergestaltungsmodelle, die die Erlangung eines Steuervorteils aus der Erhebung oder Entlastung von Kapitalertragsteuer mit erheblicher Bedeutung zum Gegenstand haben, analysieren.

Ausweitung des Umfangs der Angaben bei Steuerbescheinigung/Datensatz

Mit einem neu gefassten § 45b EStG soll insbesondere bei Kapitalerträgen aus girosammelverwahrten Aktien der Umfang der in Steuerbescheinigungen auszuweisenden Angaben erweitert werden.

Dem BZSt sollen zudem durch die auszahlenden Stellen zukünftig auch Informationen zu Art und Umfang der Abstandnahme vom Steuerabzug und zur Höhe der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer zu übermitteln sein, wenn keine Steuerbescheinigung erteilt wurde bzw. keine Angaben übermittelt wurden. Darüber hinaus sind Teile der Angaben der Steuerbescheinigung an das BZSt bis spätestens zum 31. Juli des auf den Zufluss der Kapitalerträge folgenden Jahres zu übermitteln. Die Neuregelung soll für Kapitalerträge gelten, die ihrem Gläubiger ab dem Jahr 2025 zufließen.

Zusätzliche Meldepflichten

Ein neuer § 45c EStG sieht zusätzliche Meldepflichten der die Kapitalerträge auszahlende Stelle und der Wertpapiersammelbanken zum Umfang der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer vor. Diese Informationen gehen über die Angaben in der Steuerbescheinigung hinaus. So sind zum Beispiel die durch die auszahlenden Stellen insgesamt für eine Wertpapiergattung gutgeschriebenen Kapitalerträge und die darauf einbehaltene und bescheinigte Kapitalertragsteuer zu übermitteln. Weiterhin soll bei Abstandnahme vom Steuerabzug die Höhe des Betrags der Abstandnahme und die der Abstandnahme zugrunde gelegten Rechtsnormen mitzuteilen sein. Die Wertpapiersammelbank soll unter anderem verpflichtet werden, dem BZSt je Wertpapiergattung und Kundendepot die Summe der am Bestandsstichtag gutgeschriebenen Kapitalerträge mitzuteilen. Die Neuregelung soll für Kapitalerträge gelten, die ihrem Gläubiger ab dem Jahr 2025 zufließen. Das BZSt soll die übermittelten Daten in Hinblick auf missbräuchliche Steuergestaltungsmodelle, die die Erlangung eines Steuervorteils aus der Erhebung oder Entlastung von Kapitalertragssteuer mit erheblicher Bedeutung zum Gegenstand haben, analysieren.

Pflicht zur Abgabe einer Steueranmeldung bei Steuerabzug nach § 50a

Es soll in § 50 Abs. 5 S. 3 EStG eine generelle Pflicht zur Abgabe einer Steueranmeldung beim BZSt beim Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG eingeführt werden, d.h. auch in Fällen, in denen kein Steuerabzug vorgenommen werden muss. Das bisherige Kontrollmeldeverfahren würde entfallen, stattdessen soll eine eigenständige Kleinbetragsregel für Lizenzzahlungen eingeführt werden.

Bündelung der Regelungen zur Entlastung von Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug

Im neuen § 50c EStG sind die Fälle geregelt, in denen ein Abzug der Steuer nach § 50a EStG nicht erfolgen muss. Darüber hinaus wird das Freistellungs- und Erstattungsverfahren beschrieben. Das neue Antragsverfahren ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 gestellt werden.

Anpassung der Sonderregelung für die Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften

Im Mittelpunkt der Neugestaltung des § 50d Abs. 3 EStG steht die Anpassung an unionsrechtliche Vorgaben. Einerseits verweist die Gesetzesbegründung auf Art. 6 der ATAD, andererseits auf die EuGH-Rechtsprechung der letzten Jahre (Deister und Juhler Holding, GS, T Danmark). Zwar würde die Logik des bisherigen Gesetzes im Grundsatz beibehalten, teilweise aber verschärft, teilweise gelockert: In einem ersten Schritt wird ein Anfangsverdacht einer missbräuchlichen Struktur definiert. Dieser liegt vor, wenn (i) die Gesellschafter (neu: oder Begünstigten) keine Entlastungsberechtigung nach derselben Vorschrift beanspruchen können und (ii) die Gesellschaft die abzugssteuerbelasteten Einkünfte nicht in Zusammenhang mit einer eigenen Wirtschaftstätigkeit erzielt; eine Erzielung und Weiterleitung von Einkünfte an Gesellschafter/Begünstigte gilt ebenso wenig als eigene Wirtschaftstätigkeit wie generell Tätigkeiten, die nicht mit einem für den Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb ausgeübt werden. Liegt ein Anfangsverdacht eines Missbrauchs vor, kann dieser im Einzelfall widerlegt werden, wenn kein Hauptzweck der Gestaltung ein Steuervorteil war; bei börsennotierten Gesellschaften soll die Vorschrift nicht greifen. Anders als bisher gelten Entlastungsberechtigungen der Gesellschafter nach anderen Vorschriften nur noch im Rahmen dieses Gegenbeweises, nicht mehr auf der ersten Stufe der Prüfung. Der neugestaltete § 50d Abs. 3 EStG ist in allen offenen Fällen anzuwenden, es sei denn, § 50d Absatz 3 in der Fassung, die zu dem Zeitpunkt galt, in dem die Einkünfte zugeflossen sind, steht dem Anspruch auf Entlastung nicht entgegen.

Neue Bußgeldvorschriften bei Mitteilungspflichten

Für den Fall der Nichterfüllung der Mitteilungspflichten von Daten an das BZSt nach § 45b Abs. 4, 5 und 6 sowie nach § 45c Abs. 1 und 2 EStG werden in § 50e Abs. 2 EStG umfangreiche Bußgeldvorschriften aufgenommen.

Investmentsteuergesetz

Verhinderung einer Mehrfacherstattung

Das Erstattungsverfahren des InvStG soll durch eine Änderung der §§ 7 u. 11 InvStG so gestaltet werden, dass Mehrfacherstattungen nicht mehr möglich sind. Das Erstattungsverfahren soll in diesem Zusammenhang für beschränkt steuerpflichtige Investmentfonds beim BZSt gebündelt werden. Das Erstattungsverfahren auf der Ebene des Entrichtungspflichtigen soll auf unbeschränkt steuerpflichtige Investmentfonts beschränkt werden. Die Statusbescheinigung soll die Information enthalten, ob eine beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt.

Umwandlungssteuergesetz

Verhinderung von Gestaltungsmissbrauch bei Übertragung von Wirtschaftsgütern mit stillen Lasten im Rückwirkungszeitraum

Durch einen neuen § 2 Abs. 5 UmwStG sollen bestimmte missbräuchliche Gestaltungen steuerlich ausgeschlossen werden, bei denen Wertverluste von Wirtschaftsgütern, die dem übernehmenden Rechtsträger nur aufgrund der steuerlichen Rückwirkung zugerechnet werden und die wirtschaftlich bereits bei dem übertragenden Rechtsträger eingetreten sind.

Außensteuergesetz

Anpassung der Regelungen zum Fremdvergleich an internationale Entwicklungen

Mit Änderungen im § 1 AStG sowie der Einführung eines neuen § 1a AStG sollen vor allem die Implementierung des DEMPE-Konzepts der OECD in Bezug auf immaterielle Werte (§ 1 Abs. 3c AStG), die Einführung einer Best Method Rule (§ 1 Abs. 3 Satz 5 AStG), die Spezifikation der Bandbreiten-Einengung mittels der interquartilen Bandbreite (§ 1 Abs. 3a Satz 3 AStG) und das Erfordernis der Überprüfung des Verrechnungspreises im Zusammenhang mit einem immateriellen Wert anhand der tatsächlichen Gewinnentwicklung im achten Jahr bei Fehlen einer Preisanpassungsklausel (§ 1a AStG) umgesetzt werden. Die Neuregelungen sollen ab dem Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden sein.

Abgabenordnung

Einführung eines Informationsaustauschs über kapitalmarktbezogene Gestaltungen

Mit einem neuen § 88c AO werden die Finanzbehörden verpflichtet, Tatsachen, die sie dienstlich erfahren haben und aus denen sich nach Würdigung der Gesamtumstände Anhaltspunkte für Steuergestaltungen ergeben, die die Erlangung eines Steuervorteils aus der Erhebung oder Entlastung von Kapitalertragsteuer mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung zum Gegenstand haben, im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Finanzbehörde oder der von ihr bestimmten Finanzbehörde dem BZSt mitzuteilen.

Gesetzliche Regelung für Vorabverständigungsverfahren

Mit einem neuen § 89a AO soll eine eigenständige nationale Rechtsgrundlage für Vorabverständigungsverfahren geschaffen werden. Damit soll für die bisherige Steuerverwaltungspraxis eine eindeutige Regelung geschaffen, ein unkompliziertes Antragsverfahren gewährleistet und dem Ausland signalisiert werden, dass der Streitvermeidung im grenzüberschreitenden Kontext ein sehr hoher Stellenwert beigemessen wird. Die Regelung soll für Vorabverständigungsverfahren die alleinige Rechtsgrundlage sein und übernimmt die bisherige Verwaltungspraxis, auf Basis von Artikel 25 OECD-Musterabkommen nachgebildeten Artikeln im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen Vorabverständigungsverfahren zu führen.

Ein Vorabverständigungsverfahren soll nur eingeleitet werden können, wenn dem zu würdigenden Sachverhalt ein Doppelbesteuerungsabkommen zugrunde liegt und anwendbar ist. Die Einleitung des Verfahrens setzt einen Antrag voraus. Ein Anspruch auf die Einleitung des Verfahrens besteht nicht. Es kann dann eingeleitet werden, sofern es der steuerlichen Beurteilung von genau bestimmten, im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalten für einen bestimmten Geltungszeitraum, der auf Grund der der Zukunft inhärenten Unsicherheit in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten soll, dient, die Gefahr einer Doppelbesteuerung besteht und diese durch das Vorabverständigungsverfahren vermieden werden kann. Zuständig für die Durchführung eines Vorabverständigungsverfahrens soll das BZSt sein.

Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht soll an Grenze zur Zulässigkeit für die USt-Ist-Besteuerung angepasst werden

Mit einer Änderung des § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO soll bei der Berechnung der Grenze für die Buchführungspflicht auf die Definition des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 3 S. 1 UStG, der Grenze für die UStG-Ist-Besteuerung, abgestellt werden.

Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei verspäteter Abgabe der Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

§ 152 AO soll um Regelungen zur Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nach § 48 Abs. 2 UStDV ergänzt werden. Damit soll die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei der jährlichen Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung analog zur Umsatzsteuer-Voranmeldung nur vom Ermessen der Finanzverwaltung abhängen.​ 

Fundstelle

Finanzausschuss Bundestag, Beschlussempfehlung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (Gesetz so auch vom Bundestag verabschiedet), BT-Drs. 19/28925

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