Unternehmensteuer
BFH: Abzugsverbot bei Teilwertabschreibung auf Darlehen zwischen Schwestergesellschaften
§ 8b Abs. 3 S. 5 KStG ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine natürliche Person, die zugleich Gesellschafter der darlehensgebenden und der -aufnehmenden Gesellschaft ist, das Nahestehen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG vermittelt. Gewinnminderungen aus Zinsforderungen werden nicht von § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG erfasst.
BFH, Urteil vom 01.04.2026, I R 11/24
Sachverhalt
- Die Klägerin (Kapitalgesellschaft) gewährte ihrer Schwestergesellschaft in 2012 verschiedene Darlehen.
- Die Darlehen dienten der Umschuldung der Schwestergesellschaft (Ablösung von Bankdarlehen) und wurden durch zwei Forderungsabtretungen (Kundenforderungen der Schwestergesellschaft, davon eine mit Vermerk „Rechtsstreit“) (teil-)besichert.
- Im November 2013 schlossen die Klägerin und ihre Schwestergesellschaft eine Rangrücktrittsvereinbarung hinsichtlich der o.g. Darlehensverträge ab. In diesem Zuge verzichtete die Klägerin auch auf die Durchführung der Verzinsung ab dem 01.01.2023.
- In der Folge verbuchte die Klägerin erfolgswirksame Einzelwertberichtigungen der Darlehens- (rd. 125.000 Euro) und Zinsforderungen (rd. 12.000 Euro).
- Ein erfolgter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schwestergesellschaft wurde in 2014 mangels Masse abgewiesen.
- Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden die o.g. Gewinnminderungen nach § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG außerbilanziell korrigiert.
- Das FG Berlin-Brandenburg (Vorinstanz) beurteilte die außerbilanzielle Korrektur der Gewinnminderungen nach § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG (mit Ausnahme der Gewinnminderungen aus den Zinsforderungen) als rechtmäßig.
Entscheidung
- Der BFH bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, dass Gewinnminderungen aus Zinsforderungen regelmäßig nicht von § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG erfasst werden. Eine Einbeziehung kann allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn die wertberichtigten Zinsforderungen durch Novation in ein Darlehen umgewandelt oder auf unübliche Dauer gestundet wurden (wirtschaftlich einer Darlehensgewährung vergleichbare Rechtshandlung).
- Entgegen der Vorinstanz hat der BFH entschieden, dass § 8b Abs. 3 S. 5 KStG nicht dahingehend auszulegen ist, dass § 8b Abs. 3 S. 4 KStG auch auf Konstellationen Anwendung findet, in denen das Nahestehen zwischen Darlehensgeberin und Darlehensnehmerin allein durch eine an beiden Gesellschaften beteiligte natürliche Person vermittelt wird.
- Eine außerbilanzielle Korrektur der Gewinnminderungen kann ungeachtet der Nichtanwendbarkeit des § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG jedoch nach den Grundsätzen der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Betracht kommen (der BFH verweist insoweit auf seine Urteile vom 08.10.2008, I R 61/07 und vom 11.11.2015, I R 5/14).
- Für die Prüfung einer möglichen vGA stellt der BFH klar, dass es entscheidend auf den Nachweis der Fremdunüblichkeit durch das Finanzamt ankommt (objektive Beweislast für das Vorliegen von vGA obliegt dem Finanzamt). Die Vorinstanz hatte für Zwecke des § 8b Abs. 3 S. 6 KStG a.F. bislang lediglich festgestellt, dass dem Steuerpflichtigen der Nachweis der Fremdüblichkeit der Darlehensgewährung nicht gelungen sei, weshalb die Sache an die Vorinstanz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wurde.
Betroffene Normen
§ 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG; § 8 Abs. 3 S. 2 KStG
Streitjahr 2013
Anmerkungen
- Auf Ebene von natürlichen Personen als Gesellschafter findet § 8b KStG keine Anwendung. Dementsprechend können solche Gesellschafter nach der Auffassung des BFH nicht geeignet sein, dass Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG (betreffend Gewinnminderungen aus Gesellschafterdarlehen) auf Darlehen mit diesem Gesellschafter nahestehenden Personen (im Urteilsfall Schwestergesellschaft) auszudehnen.
- Hätte der Gesellschafter seine Anteile an der Klägerin und der Schwestergesellschaft (abweichend vom Urteilssachverhalt) über eine Holding-GmbH gehalten oder wäre die Klägerin zu >25% an der Schwestergesellschaft beteiligt gewesen, wäre § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG hingegen prinzipiell anwendbar gewesen.
- Die Nicht-Anwendbarkeit des § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG führt noch nicht dazu, dass die erfolgten Gewinnminderungen steuerlich abziehbar sind. Zu prüfen ist weiterhin die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG (vGA).
- Zu erwähnen ist, dass die Anwendbarkeit von vGA-Grundsätzen für den Steuerpflichtigen vorliegend wohl nachteilige Folgen hätte. Gleichsam § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG führt § 8 Abs. 3 S. 2 KStG zu einer außerbilanziellen Neutralisierung der als vGA zu klassifizierenden Gewinnminderungen auf Ebene der Klägerin. Als weitere Rechtsfolge wäre nach vGA-Grundsätzen jedoch eine Vereinnahmung der als vGA qualifizierten Kapitalerträge durch den Gesellschafter anzunehmen (zusätzliche Steuerfolgen auf Ebene des Gesellschafters).
- Eine Aussage dazu, in welchem Verhältnis die beiden Normen (§ 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG und § 8 Abs. 3 S. 2 KStG) bei gleichzeitiger Anwendbarkeit stehen (bspw. bei Kapitalgesellschaft als gemeinsamen Gesellschafter), macht der BFH indes nicht.
- Inwieweit dem Finanzamt, in der an die Vorinstanz zurückverwiesenen Sache, der Nachweis der Fremdunüblichkeit gelingt, bleibt abzuwarten.
Vorinstanz
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.04.2024, 8 K 8073/22, siehe Deloitte Tax-News
Fundstelle
BFH, Urteil vom 01.04.2026, I R 11/24
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 08.10.2008, I R 61/07
BFH, Urteil vom 11.11.2015, I R 5/14
