BFH: Anteilsveräußerung und Kaufpreisstundung
Sachverhalt
Der Kläger, alleiniger Gesellschafter der C-GmbH, übertrug im Streitjahr 2000 seine Anteile an der GmbH an die D.S.A. in Luxemburg. Nach einer privatschriftlichen Zusatzvereinbarung im Januar 2001 sollte der Kaufpreis in jährlichen Raten gezahlt werden, erstmals in 2006. Das Finanzamt berücksichtigte einen Veräußerungsgewinn. Auf den Einspruch des Klägers zinste das Finanzamt den Veräußerungserlös ab und setzte die Einkommensteuer entsprechend herab. Der Klage des Klägers, mit der er beantragte, den Einkommensteuerbescheid 2000 dergestalt zu ändern, dass ein Veräußerungsgewinn nicht zu erfassen sei, da ein solcher erst ab 2006 zu besteuern wäre, gab das FG statt.
Entscheidung
Das FG hat zu Unrecht eine Versteuerung des Veräußerungsgewinns im Streitjahr abgelehnt. Der Veräußerungsgewinn ist grundsätzlich für den Zeitpunkt zu ermitteln, in dem er entstanden ist. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Veräußerung. Wird eine Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gegen eine Leibrente oder gegen einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis veräußert, besteht ein Wahlrecht zwischen der Erfassung des Barwertes des Rechts auf die wiederkehrenden Bezüge im Zeitpunkt der Veräußerung oder aber der Summe der in den Folgejahren tatsächlich zufließenden Bezüge zu eben diesen Zeitpunkten. Ein solches Wahlrecht ist jedenfalls dann gegeben, wenn langfristige wiederkehrende Bezüge vereinbart werden und diese entweder mit einem Wagnis behaftet sind oder hauptsächlich im Interesse des Veräußerers, um dessen Versorgung zu sichern, und nicht im Interesse des Erwerbers festgelegt werden.
Eine wahlweise Zuflussbesteuerung ist aber jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn sich aus einer Vereinbarung von wiederkehrenden Kaufpreiszahlungen nicht eindeutig deren Versorgungscharakter im Interesse des Anteilsveräußerers ergibt. Der Versorgungscharakter der Ratenzahlungen spiegelt sich dabei in der Antwort auf die Frage wieder, ob ein vollständiger oder teilweiser Ausfall der Forderung berücksichtigt werden könnte. So stellt dann, wenn ein Gesellschaftsanteil gegen abgekürzte Leibrente veräußert wird und sich der Steuerpflichtige für die Sofortversteuerung des Veräußerungsgewinns entscheidet, der Tod des Rentenberechtigten vor dem Ende der Laufzeit der Rente kein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung dar. Kommt es aber bei einer ratenweisen Kaufpreiszahlung über einen langen Zeitraum (zum Teil) zu einem Ausfall der Kaufpreisforderung, ändert sich der steuerbare Veräußerungsgewinn nachträglich. Das erlaubt bei Ratenzahlungen eine Korrektur, wenn sie später zum Teil uneinbringlich werden. Insoweit unterscheiden sich diese von den wagnisbehafteten wiederkehrenden Bezügen, die an das Leben einer bestimmten Person gekoppelt sind; bei jenen führt die Realisierung des von Beginn an bewusst in Kauf genommenen Risikos (Tod des Rentenberechtigten) gerade nicht zu einer rückwirkenden Änderung. Ausgehend von diesen Grundsätzen tragen die Feststellungen des FG die Annahme einer Versteuerung des gesamten Kaufpreises nach Zufluss nicht.
Betroffene Norm
§ 17 Abs. 2 EStG (Streitjahr 2000)
Vorinstanz
Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 13.08.2009, 2 K 1326/05
Fundstelle
BFH, Urteil vom 20.07.2010, IX R 45/09