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03.12.2010
Unternehmensteuer

BFH: Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter ist erfolgsneutral

Sachverhalt

Streitig ist, ob die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter gewinnwirksam (als Personalaufwand) und zugleich als Zugang zur Kapitalrücklage zu erfassen ist.

In der Hauptversammlung der Klägerin, einer börsennotierten AG, wurde am 06.06.2001 beschlossen, das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien bedingt zu erhöhen. Diese Kapitalerhöhung sollte nur insoweit durchgeführt werden, als die Inhaber der ausgegebenen Bezugsrechte von ihrem Bezugsrecht Gebrauch machen würden (bedingte Kapitalerhöhung gem. § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG); sie diente ausschließlich der Gewährung von Bezugsrechten an Vorstandsmitglieder und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen. Im Rahmen dieses Aktienoptionsprogramms wurden in 2001 und 2002 in zwei Tranchen Aktienoptionen ausgegeben. Gegenstand der zugrunde liegenden Vereinbarung war, dass die Gewährung der Bezugsrechte unentgeltlich erfolgt, die Bezugsrechte eine Laufzeit von vier Jahren haben und von dem Inhaber frühestens nach einer Wartefrist von zwei Jahren ausgeübt werden können. Außerdem musste zwischen dem Zeitpunkt der Zuteilung der Bezugsrechte und dem Ablauf der zweijährigen Wartefrist die Wertentwicklung der Aktie mindestens 20 % betragen haben und der Berechtigte zum Zeitpunkt der Bezugserklärung in einem ungekündigtem Arbeitsverhältnis bei der Klägerin oder einem verbundenen Unternehmen stehen. Der bei der Ausübung des Bezugsrechts zu entrichtende Bezugspreis betrug 50 % des Durchschnittskurses der Aktie.

Die Klägerin behandelte die Einräumung der Bezugsrechte in ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2001 in der Weise, dass sie den Gesamtwert der gewährten Optionen gleichmäßig auf die Wartezeit von zwei Jahren verteilte, und dabei den entsprechenden Betrag als Personalaufwand erfasste und im gleichen Umfang der Kapitalrücklage zuführte (Buchung: Personalaufwand an Kapitalrücklage). Das Finanzamt erkannte den Ansatz als Betriebsaufwand und den Ansatz als Kapitalrücklage nicht an. Die gegen die entsprechend geänderten Feststellungsbescheide erhobene Klage blieb erfolglos.

Entscheidung

Das FG hat die Ausgabe der Aktienoptionen zutreffend weder gewinnwirksam noch als Zuführung zur Kapitalrücklage berücksichtigt. Mit Urteil vom 30.11.2005 hat der BFH u.a. entschieden, dass der Zufluss offener und verdeckter Aufgelder bei der Ausgabe von Optionsanleihen auch steuerrechtlich eine Einlage begründet. Die Grundsätze dieses Urteils sind auf die streitgegenständliche Situation des Aktienoptionsplans als Mitarbeitervergütung, die die unentgeltliche Gewährung der Bezugsrechte vorsieht, nicht anzuwenden. Es fehlt an einer einlagefähigen Zuwendung an die Klägerin durch die "Altgesellschafter" oder die Optionszeichner, die einem Aufgeld bei der Ausgabe von Optionsanleihen vergleichbar ist.

Die handelsbilanzielle Abbildung eines Aktienoptionsplans, der mit einer bedingten Kapitalerhöhung verbunden ist, ist umstritten. So wird zum einen die Ansicht vertreten, der Geschäftsvorfall sei für das Unternehmen erfolgsneutral zu behandeln. Die Ausgabe der Optionen wirke sich allein als Vermögensverlust bei den Altaktionären als sog. Verwässerung des Werts der bisher vorhandenen Aktien aus, was die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft nicht berühre. Andere befürworten den erfolgswirksamen Ansatz einer Verbindlichkeitsrückstellung, die ratierlich während der Sperrfrist zu Lasten des Personalaufwands zu bilden und bei Optionsausübung bzw. Verfall des Optionsrechts erfolgsneutral in Eigenkapital umzuwandeln ist. Die Gewährung der Option als Vergütungsbestandteil begründe während der Sperrzeit einen Erfüllungsrückstand im Arbeitsverhältnis. Wieder andere treten für eine Erfassung als Personalaufwand verbunden mit einer Erhöhung der Kapitalrücklage ein. Die Optionen seien Vergütungsbestandteil der Berechtigten.

Der Senat schließt sich der zuerst dargestellten Auffassung an. Eine Zuführung zu einer Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 HGB) setzt voraus, dass von der Gesellschaft ein entsprechender Betrag (Vermögensgegenstand) erzielt oder von den Gesellschaftern geleistet wurde. Eine Zuwendung aus dem Vermögensbereich der Altaktionäre in das Gesellschaftsvermögen findet im Streitfall nicht statt. Insbesondere kann der Umstand, dass bei einer bedingten Kapitalerhöhung gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG ein Bezugsrecht der Altaktionäre kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, nicht dazu führen, dass die mehrheitliche Zustimmung dieser Aktionäre in der Gesellschafterversammlung zu dieser für sie nachteiligen Maßnahme als "Leistung" an die Gesellschaft angesehen werden kann. Die Altaktionäre können auf dieser rechtlichen Grundlage auch nicht - abweichend zur Situation bei einer Wandelschuldverschreibung - ein Bezugsrecht in den Gesellschaftsbereich einlegen.

Ebenfalls haben die Altaktionäre als Ausgleich für ihren Vermögensverlust bei der Begebung von Optionen keine Leistungsverpflichtung der die Optionen zeichnenden Mitarbeiter erlangt, die in das Gesellschaftsvermögen hätte eingelegt werden können. Denn § 27 Abs. 2 Halbsatz 2 AktG schließt die Einlagefähigkeit von Verpflichtungen zu Dienstleistungen - was der steuerrechtlichen Restriktion des Einlagebegriffs des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG durch den BFH-Beschluss vom 26.10.1987 entspricht - ausdrücklich aus. Die zukünftigen, von der Motivationswirkung der Optionen abhängigen und deshalb unsicheren Arbeitsmehrleistungen der Mitarbeiter sind auch deshalb nicht aktivierbar, weil das Unternehmen keinen Anspruch auf diese Mehrleistungen hat. Eine Vereinbarung über diese Mehrleistungen wurde nicht getroffen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Mitarbeiter der Klägerin im Zuge des Aktienoptionsplans auf einen Gehaltsanspruch verzichtet haben. Insoweit kann auch nicht von einer Einlage der Mitarbeiter als (zukünftige) Gesellschafter (entsprechend der Situation der Zeichner von Optionsanleihen im o.g. BFH-Urteil vom 30.11.2005) ausgegangen werden.

Das FG hat auch zutreffend entschieden, dass die Erfassung einer Verbindlichkeitsrückstellung (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) nicht in Betracht kommt. Für die bis zur Aufstellung des Aktienoptionsplans von den Arbeitnehmern evtl. erbrachte zusätzliche Arbeitsleistung bestand keine mit einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Belastung verbundene tatsächliche Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber den Arbeitnehmern. Auch kann nicht mit Blick auf die zukünftige - völlig ungewisse - Arbeitsmehrleistung ein Erfüllungsrückstand aus dem Arbeitsverhältnis (als rückständiger Arbeitslohn) angenommen werden.

Betroffene Norm

§ 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB, § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 4 Abs.1 Satz 1 EStG, § 5 Abs. 1 EStG
Streitjahr 2001

Vorinstanz

Finanzgericht München, Urteil vom 28.09.2009, 7 K 1513/07, EFG 2010, S. 250, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News

Fundstelle

BFH, Urteil vom 25.08.2010, I R 103/09, BStBl II 2011, S. 215

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 30.11.2005, I R 26/04, BFH/NV 2006, S. 616
BFH, Beschluss vom 26.10.1987, GrS 2/86, BStBl II 1988, S. 348

Englische Zusammenfassung

www.deloitte-tax-news.de/german-tax-legal-news/bfh-rules-on-tax-consequences-of-employee-stock-option-plans.html

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