BFH: Bankenprivileg für Konzernfinanzierungsgesellschaft
Das sog. Bankenprivileg zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Dauerschulden und Zinsen erfasst auch Konzernfinanzierungsgesellschaften, sofern sie die Voraussetzungen im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG erfüllen.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, ist eine Konzernfinanzierungsgesellschaft, deren Anlagevermögen sich im Wesentlichen aus konzernintern gewährten Darlehen zusammensetzte und deren Verbindlichkeiten im Wesentlichen gegenüber einem Kreditinstitut und gegenüber einer hinter dem Konzern stehenden Person bestanden.
Das Finanzamt rechnete Zinsaufwendungen als gewerbesteuerliche Hinzurechnungen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG dem Gewinn hinzu. Nach Auffassung des FG war eine solche Hinzurechnung nicht vorzunehmen.
Entscheidung
Das FG habe zutreffend eine Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG abgelehnt.
Zwar würden die auf Ebene der Klägerin angefallenen Zinsaufwendungen grundsätzlich eine Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG auslösen. Allerdings sei im Streitfall die Hinzurechnung aufgrund des sog. Bankenprivilegs im Sinne des § 19 Abs. 1 GewStDV ausgeschlossen.
Nach § 19 Abs. 1 GewStDV, der aufgrund der Ermächtigungsnorm des § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e GewStG erlassen wurde, sind bei Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG nur Entgelte für Schulden und den Entgelten gleichgestellte Beiträge anzusetzen, die dem Betrag der Schulden entsprechen, um den der Ansatz bestimmter zum Anlagevermögen gehörender Wirtschaftsgüter und bestimmter Beteiligungen das Eigenkapital überschreitet. Gemäß § 1 Abs. 1 KWG sind Kreditinstitute Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die Klägerin habe Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG gewerbsmäßig betrieben, da die Geschäfte auf gewisse Dauer angelegt waren und eine Gewinnerzielungsabsicht bestand.
Das sog. Konzernprivileg, nach dem gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG Unternehmen, die Bankgeschäfte ausschließlich mit ihrem Mutterunternehmen oder ihren Tochter- oder Schwesterunternehmen betreiben, nicht als Kreditinstitute gelten, stehe einer Anwendung des § 19 Abs. 1 GewStDV nicht entgegen. Begründet wird dies zunächst durch den Wortlaut des § 19 Abs. 1 GewStDV, der ausschließlich auf § 1 Abs. 1 KWG und nicht auf § 2 KWG Bezug nimmt. Weiter würde eine Nicht-Anwendung des § 19 Abs. 1 GewStDV die begünstigende Wirkung des § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG, der bestimmte Unternehmen nicht der Aufsicht der BaFin unterstellt und von der Erlaubnispflicht gemäß § 32 KWG ausnimmt, konterkarieren. Der Gesetzgeber hätte eine solche Konsequenz eindeutig und klar anordnen müssen. Darüber hinaus sei diese Auslegung auch mit dem Regelungszweck des § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e GewStG vereinbar, der eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Kreditinstituten, die wirtschaftlich nur Durchlaufstellen des Geld- und Kreditverkehrs sind und einen großen Fremdmitteleinsatz haben, einschränken wollte.
Betroffene Normen
§ 19 Abs. 1 GewStDV, § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG, § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e GewStG, §§ 1, 2 u. 32 KWG
Streitjahr 2011
Anmerkungen
Bankenprivileg
Aufgrund der Ausnahmeregelung des § 19 Abs. 1 GewStDV sind Kreditinstitute im Sinne des KWG von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Schuldzinsen weitgehend ausgenommen.
Nullbescheid
Im Rahmen seines Urteils vom 06.12.2016 hat der BFH auch zur Zulässigkeit der Klage gegen einen sog. Nullbescheid Stellung genommen, siehe Deloitte Tax-News.
Vorinstanz
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 28.08.2015, 6 K 285/13, EFG 2016, S. 133
Fundstelle
BFH, Urteil vom 06.12.2016, I R 79/15, lt. BMF-Schreiben vom 10.04.2019 zur Veröffentlichung im BStBl. II vorgesehen
