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31.10.2014
Unternehmensteuer

BFH: Berücksichtigung eines Beteiligungskorrektur- und Übernahmeverlusts bei Aufwärtsverschmelzung

Ein Beteiligungskorrekturverlust in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem gemeinen Wert und dem Buchwert der Anteile am steuerlichen Übertragungsstichtag gehört nicht zum Übernahmeverlust und kann gem. § 8b Abs. 8 S. 1 KStG steuerlich abzugsfähig sein. Ein Übernahmeverlust bleibt stets nach § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG außer Ansatz, da § 12 Abs. 2 S. 2 UmwStG nur Übernahmegewinne erfasst und § 8b KStG daher nicht zur Anwendung kommt.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine AG (A-AG), die das Lebensversicherungsgeschäft betreibt. Sie war im Streitjahr 2006 an einem anderen Lebensversicherungsunternehmen, der X-AG, beteiligt. Die X-AG wurde rückwirkend zum 31.12.2006 im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme nach § 2 Abs. 1 UmwG auf die A-AG verschmolzen.

Die A-AG ermittelte einen Verlust in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem gemeinen Wert der Anteile an der X-AG und den Anschaffungskosten. Dieser Verlust erhöhte sich um den Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert der Anteile und dem Verschmelzungswert der übergegangenen Wirtschaftsgüter gem. § 12 Abs. 1 S. 1 UmwStG. Die A-AG behandelte den gesamten Verlust als abzugsfähig. Das Finanzamt folgte dem nicht.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage war erfolgreich.

Entscheidung

Das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Übernahmeverlust nach Maßgabe von § 12 Abs. 2 S. 2 UmwStG i.V.m. § 8b Abs. 8 KStG als Betriebsausgabe abziehbar sei. Es habe außerdem nicht berücksichtigt, dass ein Beteiligungskorrekturverlust (ganz oder teilweise) abziehbar sein könne.

Die Anteile an der übertragenden Körperschaft sind beim übernehmenden Rechtsträger gem. § 12 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2 UmwStG zum steuerlichen Übertragungsstichtag mit dem Buchwert erhöht um steuerwirksame Abschreibungen sowie Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge, höchstens mit dem gemeinen Wert, anzusetzen. Im Urteilsfall ergab sich ein Beteiligungskorrekturverlust, da der gemeine Wert der Anteile unter dem Buchwert der Anteile an der X-AG lag. Dieser Beteiligungskorrekturverlust gehöre nicht zum Übernahmeergebnis und sei daher grundsätzlich nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG nicht abzugsfähig.
Im Urteilsfall sei der Beteiligungskorrekturverlust allerdings als Betriebsausgabe abziehbar, da die Voraussetzungen des § 8b Abs. 8 S. 1 KStG erfüllt seien und § 8b Abs. 3 S. 3 KStG nicht zur Anwendung komme.

Der – in einem zweiten Schritt – zu ermittelnde Übernahmeverlust werde durch den Beteiligungskorrekturverlust gemindert. Der Übernahmeverlust sei nach § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG steuerlich außer Ansatz zu lassen. Bei einer Beteiligung der übernehmenden Gesellschaft an der übertragenden Gesellschaft entscheide sich die Reichweite des umwandlungssteuerrechtlichen „Außerachtlassens“ des Verschmelzungsergebnisses gem. § 12 Abs. 2 S. 2 UmwStG nach § 8b KStG. Die Regelung des § 12 Abs. 2 S. 2 UmwStG beziehe sich allerdings nur auf Übernahmegewinne, so dass Übernahmeverluste von der Freistellung nach § 8b KStG nicht erfasst würden (vgl. BMF v. 11.11.2011 Tz. 12.06). Übernahmeverluste wären daher stets nach § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG steuerlich außer Ansatz zu lassen.

Das Urteil des FG wurde aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurückverwiesen. Es fehlte noch an Feststellungen dazu, ob der Beteiligungskorrekturverlust auf steuerwirksame Abschreibungen oder Abzüge nach § 6b EStG oder ähnliche Abzüge zurückzuführen sei.

Betroffene Normen

§ 12 Abs. 2 S. 1, 2 UmwStG, § 8b KStG
Streitjahr 2006
 

Vorinstanz

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2012, 6 K 5258/09, siehe Deloitte Tax-News

Fundstelle

BFH, Urteil vom 30.07.2014, I R 58/12

Weitere Fundstellen

BMF, Schreiben vom 11.11.2011, IV C 2 – S 1978 – b/08/10001, BStBl. I, S. 1314, siehe Deloitte Tax-News

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