BFH: Carried Interest bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften
Der BFH äußert sich zu prozessualen und materiell-rechtlichen Aspekten im Zusammenhang mit einer kapital-disproportionalen Gewinnverteilung (sog. Carried Interest) bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften. So sind inländische Feststellungsbeteiligte einer ausländischen (Fonds-)Personengesellschaft klagebefugt, wenn über die Auslegung und steuerrechtliche Anerkennung der Gewinnverteilungs-abrede Streit besteht. Weiter lässt sich die Behandlung des Carried Interest auf Ebene der Fondsgesellschaft als Tätigkeitsvergütung anstatt als Gewinnanteil nicht aus dem Gesetzeswortlaut von § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG ableiten (entgegen BMF-Schreiben vom 16.12.2003, Tz. 24).
BFH, Urteil vom 16.04.2024, VIII R 3/21
Sachverhalt
Klägerin ist eine vermögensverwaltende Personengesellschaft ausländischen Rechts (X), nämlich eine Limited Partnership nach dem Recht der Cayman Islands. Gesellschaftszweck der Klägerin ist die Investition in Beteilungen an außerbörslichen Unternehmen mit der Absicht hieraus Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne zu erzielen. Gesellschafter sind der ausländische General Partner (Z L.P.) und die beschränkt haftenden Limited Partner (Investoren). In den Streitjahren gab es eine Vielzahl an im Ausland und im Inland ansässigen Investoren. Zu diesen gehörten sowohl Kapitalgesellschaften als auch natürliche Personen, die die Beteiligung an der Klägerin entweder im Betriebs- oder im Privatvermögen hielten. Die Initiatoren der Fondsstruktur waren über den General Partner an der Klägerin beteiligt.
Dem General Partner und den Limited Partnern wurden in den Streitjahren nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags Gewinne unter Berücksichtigung des Carried Interest zugewiesen und auf den Kapitalkonten gutgeschrieben.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellt der Carried Interest des General Partners kein (disproportionaler) Gewinnanteil, sondern eine Tätigkeitsvergütung dar. Hingegen vertrat das FG die Auffassung, dass der Carried Interest als Gewinnanteil zu behandeln sei.
Entscheidung
Der BFH bestätigt grundsätzlich die Ansicht des FG, wies den Fall allerdings aus verfahrensrechtlichen Gründen an das FG zurück.
Klagebefugnis der inländischen Feststellungsbeteiligten einer ausländischen (Fonds-)Personengesellschaft
Der BFH hebt hervor, dass das FG es unterlassen habe, neben den ausgeschiedenen Gesellschaftern der Klägerin auch die übrigen inländischen Gesellschafter gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen. Diese seien jeweils gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO persönlich klagebefugt und hätten nicht selbst Klage erhoben. Hierin liegt ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, so der BFH.
Weiter führt der BFH aus, dass die Beurteilung der Klagebefugnis sich auch dann nach § 48 FGO richtet, wenn Einkünfte nur für den Kreis der inländischen Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft mit inländischen und ausländischen Gesellschaftern gesondert und einheitlich festgestellt werden. Es ist laut dem BFH für die Anwendung der Vorschrift unerheblich, dass sich die Feststellung nur auf solche Personen bezieht, die der inländischen Besteuerung unterliegen und nicht Personen umfasst, die an derselben ausländischen Personengesellschaft beteiligt und nur im Ausland steuerpflichtig sind (vgl. BFH-Beschluss vom 11.09.2013, I B 79/13 und BFH-Urteil vom 18.08.2015, I R 42/14).
So ist nach dem BFH eine Klagebefugnis der inländischen Feststellungsbeteiligten einer ausländischen (Fonds-)Personengesellschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO gegeben, wenn über die Auslegung und steuerrechtliche Anerkennung der Gewinnverteilungsabrede Streit besteht.
Abgrenzung einer Gewinnverteilungsabrede von einer verdeckten Tätigkeitsvereinbarung
Der BFH hält daran fest, dass im Hinblick auf die Abgrenzung einer Gewinnverteilungsabrede von einer verdeckten Tätigkeitsvereinbarung ein gewichtiges Indiz die tatsächliche Handhabung der Vereinbarung bei der Gesellschaft ist. Eine schuldrechtliche Tätigkeitsvergütung könne zwar auch im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Hiervon sei allerdings grundsätzlich nur auszugehen, wenn die Vergütung nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags als (handelsrechtliche) Ausgabe zu behandeln und auch zu zahlen sei, wenn kein Gewinn erwirtschaftet werde. Fehlt es an einer derartigen unmissverständlichen Vereinbarung, liegt im Zweifel eine Gewinnverteilungsabrede vor (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2018 - VIII R 11/16).
Für die steuerrechtliche Anerkennung einer Gewinnverteilungsabrede sei weiterhin erforderlich, dass sie im Gesellschaftsverhältnis begründet ist und einem Fremdvergleich standhält (vgl. BFH-Urteil vom 31.03.1992, IX R 245/87).
Keine Umqualifizierung in eine Tätigkeitsvergütung auf Ebene des Fonds aufgrund des Gesetzeswortlaut
Gesetzliche Grundlagen: Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit solche, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Abs. 3 EStG ist nicht anzuwenden. Die Einkünfte sind gemäß § 3 Nr. 40a EStG anteilig steuerbefreit.
Nach dem BFH ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut von § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht, dass der Carried Interest auf Ebene der X als Tätigkeitsvergütung anstatt als Gewinnanteil zu behandeln ist (entgegen BMF-Schreiben vom 16.12.2003, Tz. 24). Der Gesetzeswortlaut enthalte keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Carried Interest auf Ebene der Fondsgesellschaft für die Gewinnverteilung als Gewinnverzicht der Mitgesellschafter und für die Einkünfteermittlung auf Ebene der Fondspersonengesellschaft als schuldrechtliche Tätigkeitsvergütung und nicht als Gewinnanteil des Carried Interest-Berechtigten zu behandeln sei. Der BFH bestätigt damit auch seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2018, VIII R 11/16) und führt ergänzend noch Folgendes aus: Dass § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG nur auf Ebene des Carried Interest-Berechtigten oder einer Carry-Holder-Gesellschaft Wirkung entfaltet und keine Bedeutung für die Gewinnverteilung und Einkünfteermittlung auf Ebene der Fondsgesellschaft hat, ergibt sich auch aus dem Normzweck und der systematischen Verortung in § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG statt in den Regelungen zur Einkünfteermittlung gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 oder § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 EStG.
Betroffene Normen
§ 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG, § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO, § 60 Abs. 3 FGO
Streitjahre 2006, 2007, 2010
Anmerkungen
Hintergrundinformationen
Die o.g. Entscheidung befasst sich mit der Besteuerung des sog. Carried Interest, einer Zusatzvergütung, die Initiatoren eines Fonds zusätzlich zu ihrem kapitalmäßigen Gewinnanteil für ihre Anlageentscheidungen und sonstigen immateriellen Beiträge erhalten.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung unterfällt der Carried Interrest nicht der Steuerfreiheit für Veräußerungsgewinne und der Steuerbegünstigung für Dividenden, sondern stellt ein voll steuerpflichtiges Tätigkeitsentgelt gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (bzw. § 15 EStG bei Beteiligungen im Betriebsvermögen) dar, die die Initiatoren zu Gunsten der Mitgesellschafter erbringen (vgl. BMF-Schreiben vom 16.12.2003, Rz. 24).
Mit dem Gesetz zur Förderung von Wagniskapital vom 30.07.2004 (BGBl. I 2004, S. 2013) wurde der erhöhte Gewinnanteil der Fonds-Initiatoren durch Einführung des § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Tätigkeitsvergütung aus selbständiger Arbeit eingestuft. Nach § 3 Nr. 40a EStG, der ebenfalls mit dem Gesetz zur Förderung von Wagniskapital vom 30.07.2004 eingeführt wurde, findet das Halb- bzw. (seit dem Veranlagungszeitraum 2009) das Teileinkünfteverfahren auf die Vergütungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG Anwendung.
Mit Urteil vom 11.12.2018 (VIII R 11/16, siehe Deloitte Tax-News) entschied der BFH, dass zu den vermögensverwaltenden Gesellschaften im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG weder originär gewerblich tätige noch gewerblich infizierte oder geprägte Gesellschaften gehören. Nach dem BFH kam im Streitfall auch keine Qualifizierung als Tätigkeitsvergütung in Betracht, da der Carried Interest handelsrechtlich nicht als Ausgabe erfasst wurde und der Anspruch darauf nur im Gewinnfall entstand. Der Carried Interest war als originärer Gewinnanteil (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Alt. 1 EStG) zu qualifizieren, weshalb auch das Teileinkünfteverfahren grundsätzlich anwendbar war.
Vorinstanz
Finanzgericht München, Urteil vom 17.11.2020, 12 K 2334/18, EFG 2021, S. 755
Fundstelle
BFH, Urteil vom 16.04.2024, VIII R 3/21, BStBl. II 2024, S. 902
Weitere Fundstellen
BFH, Beschluss vom 11.09.2013, I B 79/13, BFH/NV 2014, S. 161
BFH, Urteil vom 18.08.2015, I R 42/14, BFH/NV 2016, S. 164
BFH, Urteil vom 11.12.2018, VIII R 11/16, BFHE 263, S. 418, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 31.03.1992, IX R 245/87, BStBl. II 1992, S. 890
BMF, Schreiben vom 16.12.2003, IV A 6 - S 2240 - 153/03, BStBl. I 2004, S. 40
