BFH: Die gem. § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallende Gewerbesteuer mindert den tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn
Sachverhalt
Nach dem Formwechsel der GmbH in eine OHG hat die OHG innerhalb desselben Jahres veräußerte die OHG die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Unternehmens und ihre Tätigkeit ein. Aufgrund der Veräußerung innerhalb der fünfjährigen Sperrfrist unterlag der Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer (§ 18 Abs. 4 UmwStG 2002). Streitig war, ob die nach § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 angefallene Gewerbesteuer als Betriebsausgabe den laufenden Gewinn oder als Veräußerungskosten i.S. von § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG den tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn mindert.
Entscheidung
Die gem. § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 zu zahlende Gewerbesteuer mindert als Veräußerungskosten den tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn und stellt keine laufende Betriebsausgabe dar. Dies folgt aus dem hier zu Grunde zu legenden Veranlassungsprinzip. Vor diesem Hintergrund sei in der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs durch die Personengesellschaft innerhalb der fünfjährigen Sperrfrist das auslösende Moment für den Anfall der Gewerbesteuerbelastung der Personengesellschaft zu sehen. Diese Würdigung wird auch dadurch bestätigt, dass sich die Höhe des gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anzusetzenden Gewerbeertrags nicht nach den stillen Reserven zum Umwandlungsstichtag, sondern nach dem tatsächlich erzielten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn bestimmt. Maßgeblich für die Zuordnung der einzelnen Aufwandsposition zu den nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG anzusetzenden Veräußerungskosten sei deshalb nicht die häufig mit Unsicherheiten behaftete Antwort darauf, ob der Aufwand in einem unmittelbaren oder nur mittelbaren Zusammenhang zu dem Veräußerungsvorgang (oder Aufgabevorgang) steht, sondern der Grundsatz der sachlichen Zuordnung des Aufwands zum Veräußerungsvorgang.
Vorinstanz
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.04.2008, 2 K 2802/06, EFG 2008, S. 1307.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 16.12.2009, IV R 22/08, BStBl II 2010, S. 736