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10.12.2010
Unternehmensteuer

BFH: Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrags

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr 1998 u.a. an der U-GmbH beteiligt und hatte mit ihr rückwirkend zum 01.01.1998 einen Ergebnisabführungsvertrag (EAV) geschlossen. In § 2 des EAV heißt es: "Abzuführen ist ... der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr." Zum 01.01.1998 wies die Bilanz der U-GmbH einen Verlustvortrag von 5.567.000 DM aus, im Jahr 1998 erwirtschaftete sie einen weiteren Verlust. In ihrem Jahresabschluss für das Jahr 1999 schrieb sie den Jahresüberschuss von 2.756.632 DM dem Verrechnungskonto der Klägerin bei der U-GmbH gut. Eine Verrechnung mit dem Verlustvortrag des Vorjahres unterblieb.

Nach einer Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, die Organschaft sei nicht anzuerkennen. Daraufhin legten die steuerlichen Berater eine berichtigte Bilanz auf den 31.12.1999 vor und nahmen Bezug auf das Protokoll einer Gesellschafterversammlung vom 07.04.2004, in dem es heißt: "Der Jahresabschluss ... für das Geschäftsjahr 1999 wird hiermit gem. Anlage dahingehend berichtigt, dass der Jahresüberschuss in Höhe von 2.756.632,33 DM mit dem bestehenden Verlustvortrag zum 1.1.1999 in Höhe von 5.566.773,95 DM verrechnet wird. Der verbleibende Verlust von 2.810.141,62 DM wird auf neue Rechnung vorgetragen. Der Gesellschafterbeschluss vom 27.08.2001 wird durch die vorgenannten Beschlüsse nicht berührt, sondern bleibt inhaltlich vollständig bestehen und wird hiermit bestätigt." Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und erließ geänderte Körperschaftsteuerbescheide 1998 und 1999 für die U-GmbH, in denen die Organschaft nicht mehr berücksichtigt wurde.

Entscheidung

Der Klägerin ist das Einkommen der U-GmbH im Streitjahr 1998 nicht zuzurechnen, da die Voraussetzungen des § 14 Nrn. 1 bis 5 KStG 1998 nicht erfüllt sind. Es fehlt an einer tatsächlichen Durchführung des EAV.

Tatsächlich durchgeführt wird ein EAV, wenn er entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vollzogen wird, also die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelten Gewinne tatsächlich vertragsgemäß an den Organträger abgeführt werden. Der tatsächlichen Durchführung steht dabei nicht entgegen, wenn Meinungsverschiedenheiten zwischen der Finanzverwaltung und dem Unternehmen über den Ansatz oder die Bewertung von Bilanzposten entstehen und es später zu Mehrergebnissen aufgrund einer Betriebsprüfung kommt. Führt die Organgesellschaft einen höheren als den in § 301 AktG vorgesehenen und im EAV vereinbarten Gewinn an den Organträger ab, liegt keine vertragsgemäße Abführung vor. Soweit hierzu im Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten wird, es handele sich bei dem "Vergessen" der Verrechnung mit einem Verlustvortrag um einen geringfügigen und danach unbeachtlichen Verstoß gegen eine Nebenpflicht, kann der Senat sich dieser Auffassung schon dem Grunde nach und damit unabhängig von der Höhe des Verlustvortrags nicht anschließen.

Die fehlerhafte Durchführung konnte nicht durch die Aufstellung einer sog. berichtigten Bilanz im April 2004 geheilt werden. Zwar schließt die Bilanz mit einem Jahresüberschuss und dem Vortrag des Verlusts auf weitere Rechnung ab. Sie enthält aber nicht die erforderliche Verrechnung mit dem Verlustvortrag. Vielmehr ergibt sich aus dem Gesellschafterbeschluss über die berichtigte Bilanz, dass der frühere Gesellschafterbeschluss vom August 2001 unberührt und inhaltlich vollständig bestehen bleiben solle. Die "Berichtigung" der Bilanz stellt sich danach als rein formaler Akt dar, aus dem keine materiellen Folgen gezogen werden. Daran, dass das Vermögen der Klägerin um einen Betrag in Höhe des Jahresüberschusses von 2.756.632 DM vermehrt worden ist, obwohl ihr dieser Betrag infolge des bestehenden Verlustvortrags nicht zustand, ändert die "berichtigte" Bilanz nichts. Es bleibt damit auch unter Berücksichtigung dieser Bilanz dabei, dass der EAV nicht vertragsgemäß durchgeführt worden ist.

Auf die von den Beteiligten und dem FG erörterte Frage, ob die Bilanz wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung für die U-GmbH noch mit steuerlicher Wirkung berichtigt werden konnte, kommt es danach für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Nicht entscheidungserheblich ist zudem, ob eine formelle und materielle Korrektur der fehlerhaften Gewinnabführung zu einem späteren Zeitpunkt den Mangel der tatsächlichen Durchführung des EAV rückwirkend überhaupt beseitigen kann.

Betroffene Norm

§ 14 Nrn. 1-5 KStG
Streitjahr 1998

Vorinstanz

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2007, 3 K 4024/05 F, EFG 2007, S. 1104, Zusammenfassung siehe Deloitte Tax-News

Fundstelle

 BFH, Urteil vom 21.10.2010, IV R 21/07

Englische Zusammenfassung

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