BFH: Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
Die Zinsen für eine Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a AO sind als Betriebseinnahme zu erfassen, auch wenn Nachzahlungszinsen für Gewerbesteuer vom Abzug als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5b EStG ausgenommen sind.
BFH, Urteil vom 26.09.2025, IV R 16/23
Sachverhalt
Eine gewerblich tätige GbR erfasste im Rahmen ihrer Gewinnermittlung für die Streitjahre 2013 bis 2015 Zinserträge für erstattete Gewerbesteuer, die sie unter Verweis auf § 4 Abs. 5b EStG außerbilanziell wieder abzog.
Das Finanzamt beanstandete die vorgenommenen außerbilanziellen Kürzungen der Zinserträge und erhöhte die Betriebseinnahmen um die streitigen Erstattungszinsen. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos.
Entscheidung
Auch der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass die Zinsen für erstattete Gewerbesteuer nicht aus der steuerlichen Gewinnermittlung auszunehmen sind.
Unterschiedliche Behandlung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen
- Gewerbesteuerzahlungen/Nachzahlungszinsen
Geschuldete Gewerbesteuer und die darauf bezogenen Nachzahlungszinsen sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen (außerbilanzielle Hinzurechnung).
§ 4 Abs. 5b EStG versagt den Betriebskostenabzug für die Gewerbesteuer (BFH-Urteil vom 10.09.2015, IV R 8/13) und die darauf entfallenden Nebenleistungen, zu denen gem. § 3 Abs. 4 Nr. 4 AO auch Zinsen nach § 233a AO gehören. Die bei der Gewinnermittlung zunächst abgezogene Gewerbesteuer wird außerbilanziell wieder hinzugerechnet und damit neutralisiert (BFH-Urteil vom 30.11.2023, IV R 13/21).
Die Regelung verletzt kein Verfassungsrecht (BFH-Urteil vom 16.01.2014, I R 21/12). - Gewerbesteuererstattungen
Erstattete Gewerbesteuer ist bei der steuerlichen Gewinnermittlung ebenfalls nicht zu berücksichtigen (außerbilanzielle Hinzurechnung).
Anderenfalls würde die (nicht abziehbare) Überzahlung der Steuer bewirken, dass ihre spätere Erstattung zu einer Gewinnerhöhung führt und sich allein daraus eine Steuerbelastung ergäbe (vgl. BFH-Beschluss vom 15.02.2012, I B 97/11). - Erstattungszinsen für Gewerbesteuer
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind als Betriebseinnahmen zu erfassen (keine außerbilanzielle Kürzung), auch wenn Nachzahlungszinsen für Gewerbesteuer vom Abzug als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5b EStG ausgenommen sind.
Denn anders als im Verhältnis von gezahlter und erstatteter Gewerbesteuer, beruhen die Erstattungszinsen nicht darauf, dass damit eine zuvor (an den Fiskus) erbrachte Leistung in Gestalt eines Nachzahlungszinses in gegenläufiger Weise zurückgewährt wird. Vielmehr gewähren Erstattungszinsen einen Ausgleich dafür, dass dem Steuerschuldner aufgrund überhöhter Steuerzahlungen die Möglichkeit zur Kapitalnutzung verwehrt wurde (BFH-Beschluss vom 15.02.2012, I B 97/11).
Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Soweit es darum geht, dass Nachzahlungszinsen als Nebenleistungen zur Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG steuerlich nicht zu berücksichtigen sind, während Erstattungszinsen für erstattete Gewerbesteuer der Besteuerung unterliegen, fehlt es schon an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte.
Unterlägen Erstattungszinsen für erstattete Gewerbesteuer nicht der Besteuerung, käme es hingegen zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem. Erstattungszinsen gleichen den vorübergehenden Entzug von Kapital aus. Insoweit besteht eine vergleichbare Situation wie bei Ausreichung eines Darlehens. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb Erstattungszinsen für erstattete Gewerbesteuer dann gleichwohl von der Besteuerung ausgenommen sein sollten (vgl. BFH-Beschluss vom 15.02.2012, I B 97/11).
Betroffene Norm
§ 4 Abs. 5b EStG
Streitjahre 2013 - 2015
Anmerkungen
Der BFH hat für die Praxis nun klargestellt, dass Erstattungszinsen für Gewerbesteuer bei der steuerlichen Gewinnermittlung nicht außerbilanziell abgezogen werden dürfen.
Vorinstanz
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2023, 9 K 1987/21 G,F, EFG 2023, S. 643
Fundstelle
BFH, Urteil vom 26.09.2025, IV R 16/23
Weitere Fundstellen
BFH, Beschluss vom 15.02.2012, I B 97/11, BStBl. II 2012, S. 697, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 16.01.2014, I R 21/12, BStBl. II 2014, S. 531, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 10.09.2015, IV R 8/13, BStBl. II 2015, S. 1046, siehe Deloitte Tax-News
BFH, vom 30.11.2023, IV R 13/21, BFH/NV 2024, S. 371
