BFH: Erweiterte Grundstückskürzung und Nebentätigkeiten ohne Einnahmen
Auch eine unentgeltliche Nebentätigkeit kann zur Versagung der erweiterten Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG führen.
BFH, Urteil vom 24.07.2025, III R 23/23
Sachverhalt
Der Gegenstand des Unternehmens einer GmbH (Klägerin) ist insbesondere das Verwalten von ausschließlich eigenem Immobilienvermögen und das Halten von anderen Wertanlagen. Im Anlagevermögen hielt die GmbH unter anderem zwei Oldtimer, die sie als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft hatte. Mit den Oldtimern wurden keine Einnahmen erzielt.
Das Finanzamt lehnte die von der GmbH beantragte erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG ab. Auch nach dem FG erfüllte die GmbH nicht die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung.
Entscheidung
Auch der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG bei der GmbH nicht erfüllt waren. Das Halten der Oldtimer zum Zwecke der Wertsteigerung stelle eine kürzungsschädliche Nebentätigkeit dar. Auf die Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit der schädlichen Nebentätigkeit komme es nicht an.
Gesetzliche Grundlage
Gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG wird auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, der Teil des Gewerbeertrags gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung).
Schädliche Nebentätigkeit
Der BFH führt zunächst aus, dass die von § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG geforderte ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes bedeutet, dass grundsätzlich nur die begünstigte Tätigkeit ausgeübt werden darf und es sich ausnahmslos um eigenen Grundbesitz handeln muss.
Nebentätigkeiten seien ausnahmsweise begünstigungsunschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinn dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 22.10.2020, IV R 4/19; 11.04.2019, III R 6/18; 23.03.2023, III R 49/20). Die daneben erlaubten und somit gleichfalls nicht begünstigungsschädlichen, selbst jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten seien in § 9 Nr. 1 S. 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt (vgl. BFH-Urteile vom 23.03.2023, III R 49/20 und vom 18.12.2019, III R 36/17). Ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot führe zur vollständigen Versagung der erweiterten Kürzung (BFH-Urteil vom 15.06.2023, IV R 6/20).
Unentgeltliche Nebentätigkeit
Auch der BFH zieht den Schluss, dass eine unentgeltliche (Neben-)Tätigkeit für die erweiterte Kürzung schädlich sein kann. Dies ergebe sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut. So benenne § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die Entgeltlichkeit nicht als zusätzliches Tatbestandsmerkmal, sondern knüpfe in seinem Wortlaut nur an die dort ausdrücklich genannten Tätigkeiten an. Auch Normsystematik, -zweck und -historie sprechen für diese Auslegung. Denn die erweiterte Kürzung solle ausschließlich den nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielenden Unternehmen die erweiterte Kürzung gewähren, wenn sie ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, ihre Tätigkeit insoweit also nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht.
Keine erweiterte Kürzung im Streitfall
Nach dem BFH stellt der Erwerb und das Halten der Oldtimer mit der Absicht, Wertsteigerungen zu erzielen, eine für die erweiterte Grundstückskürzung schädliche Nebentätigkeit dar. Denn es handelt sich nicht um eine erlaubte Tätigkeit nach § 9 Nr. 1 S. 2 und 3 GewStG. Die Oldtimer dienten im Streitfall weder der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes der GmbH, noch gehörten sie zu deren Kapitalvermögen. Das Halten der Fahrzeuge sei auch nicht zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung der GmbH.
Folglich sei die erweiterte Grundstückskürzung zu versagen. Auf die Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit der schädlichen Nebentätigkeit komme es nicht an.
Betroffene Norm
§ 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG
Streitjahre 2016-2020
Vorinstanz
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.2023, 6 K 878/22
Fundstelle
BFH, Urteil vom 24.07.2025, III R 23/23, lt. BMF zur Veröffentlichung im BStBl. II vorgesehen
BFH, Pressemitteilung vom 13.11.2025, Nr. 077/25
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 22.10.2020, IV R 4/19, BStBl. II 2022, S. 87
BFH, Urteil vom 11.04.2019, III R 6/18, BFH/NV 2019, S. 1250
BFH, Urteil vom 23.03.2023, III R 49/20, BStBl. II 2024, S. 126
BFH, Urteil vom 18.12.2019, III R 36/17, BStBl. II 2020, S. 405
BFH, Urteil vom 15.06.2023, IV R 6/20, BFH/NV 2023, S. 1190
