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09.05.2019
Unternehmensteuer

BFH: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Leasing im Doppelstockmodell

Auch bei der Refinanzierung von Leasinggeschäften (sog. Doppelstockmodel) sind die verausgabten Leasingraten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG gewerbesteuerlich hinzuzurechnen. Das Bankenprivileg des § 19 Abs. 4 GewStDV findet auf den in den Leasingraten enthaltenen Zinsanteil keine Anwendung.

Sachverhalt

Eine GmbH (Finanzdienstleistungsinstitut i.S.d. § 1 Abs. 1a KWG) war auf das operative Leasinggeschäft mit Endkunden spezialisiert. Zur Refinanzierung ihres Geschäfts veräußerte sie die Leasinggüter an eine andere Leasinggesellschaft und leaste diese zum Zweck des Weiterverleasens an die Endkunden zurück. Die GmbH verwies auf das Bankenprivileg des § 19 Abs. 4 der GewStDV und rechnete die in den Leasingraten enthaltenen Zinsanteile nicht gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzu. Dem folgte das Finanzamt nicht und nahm für die Jahre 2009 bis 2011 eine Hinzurechnung der Leasingraten in Höhe von jeweils 20 % vor. Die dagegen gerichtete Klage beim FG blieb erfolglos.

Entscheidung

Der BFH folgt der Auffassung des FG und wendet die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG auf die Leasingraten an.

Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG

Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 100.000 Euro übersteigt, hinzugerechnet.

Keine Ausnahme in Weiterleasingmodellen

Eine Benutzung im Sinne der Vorschrift liegt auch dann vor, so der BFH (Urteil vom 08.12.2016, IV R 55/10), wenn diese Wirtschaftsgüter zur Erzielung von Einkünften an eine weitere Person verleast oder vermietet werden. Der Gesetzeswortlaut ist nach Ansicht des BFH eindeutig und lässt keine Ausnahmen bei Leasing im sog. Doppelstockmodell zu.

Das sog. Bankenprivileg des § 19 Abs. 4 GewStDV

Gem. § 19 Abs. 4 GewStDV unterbleibt bei Finanzdienstleistungsinstituten i.S.d. § 1 Abs. 1a KWG (was die GmbH im Streitfall unstreitig ist) eine Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellten Beträgen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG. Der BFH stellt klar, dass Leasingraten der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG zuzuordnen sind und diese daher nicht in den Bereich des § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG fallen. Der eindeutige Wortlaut des § 19 Abs. 4 GewStDV erlaubt auch keine Ausdehnung des Privilegs auf alle Finanzierungsbestandteile der in § 8 Nr. 1 GewStG geregelten Hinzurechnungsvorschriften. Auch die für § 19 Abs. 4 GewStDV maßgebliche Verordnungsermächtigung des § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f GewStG enthält keinen Anhaltspunkt für die Ausdehnung des Bankenprivilegs auf den in den Leasingraten enthaltenen Finanzierungsanteil.

Kein Bankenprivileg bei Betriebs-Leasinggesellschaft im Doppelstockmodell

§ 19 Abs. 4 GewStDV soll zwar Leasinggeber im Hinblick auf deren Refinanzierungsaufwand nicht schlechter stellen als Kreditinstitute. Da bei Kreditinstituten jedoch eine Hinzurechnung nur im Hinblick auf Schulden und gleichgestellten Beträgen i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG ausgeschlossen ist, ist nach Ansicht des BFH eine Ausweitung des § 19 Abs. 4 GewStDV auch auf Beträge i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG nicht mit der Intention des Gesetzgebers vereinbar. 

Dass bei einem Doppelstockmodell, in der eine Leasinggesellschaft Wirtschaftsgüter an eine andere Leasinggesellschaft zum Zwecke des Weiterverleasens an Endkunden verleast, nur die Leasinggesellschaft, bei der die Wirtschaftsgüter im Eigentum stehen, die Erleichterung des § 19 Abs. 4 GewStDV für ihre Refinanzierungsaufwendungen geltend machen kann, liege an dem gewählten Modell. Eine Benachteiligung könne hierin nicht gesehen werden.

Betroffene Normen

§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG, § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG, § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f GewStG, § 19 Abs. 4 GewStDV

Streitjahre 2009 bis 2011

Vorinstanz

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.2016, 6 K 3007/15, EFG 2016, S. 1533

Fundstelle

BFH, Urteil vom 11.12.2018, III R 23/16, lt. BMF zur Veröffentlichung im BStBl. II vorgesehen

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 08.12.2016, IV R 55/10, BStBl. II 2017, S.722, siehe Deloitte Tax-News 

 

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