BFH: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Geschäftsführungsvergütungen bei KGaA
Sachverhalt
Persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA ist eine AG, die die Geschäftsführung der KGaA durch ihre Organe vornimmt und sich die dafür anfallenden Aufwendungen von der KGaA erstatten lässt. Strittig war, ob die an den persönlich haftenden Gesellschafter für die Geschäftsführung gezahlten Gewinnanteile bei der KGaA dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzugerechnet werden müssen, wenn die AG selbst gewerbesteuerpflichtig ist und die entsprechende Kürzung nach § 9 Nr. 2b GewStG bei der AG aufgrund der geringen sonstigen gewerblichen Einkünfte zu einem Gewerbeverlust i.S.d. § 10a GewStG führt.
Entscheidung
Der BFH bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, wonach die an den persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA gezahlten Vergütungen für seine Geschäftsführungstätigkeit dem Gewinn aus Gewerbebetrieb der KGaA nach § 8 Nr. 4 GewStG unabhängig davon hinzuzurechnen sind, ob der persönlich haftende Gesellschafter selbst der Gewerbesteuer unterliegt. Im Gegenzug werden die Gewinnanteile beim persönlich haftenden Gesellschafter nach § 9 Nr. 2b GewStG wieder gekürzt. Mit dem Zusammenspiel von Hinzurechnung und Kürzung in § 8 Nr. 4 und § 9 Nr. 2b GewStG soll die andernfalls eintretende gewerbesteuerliche Doppelbelastung auf Ebene des persönlich haftenden Gesellschafters und nicht der KGaA ausgeschlossen werden. Das verfassungsrechtliche Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit wird durch dieses Zusammenspiel trotz verbleibender Unabgestimmtheiten nicht verletzt.
Vorinstanz
Finanzgericht Köln, Urteil vom 17.08.2006, 6 K 6170/03, EFG 2006, S. 1923.
Fundstelle
BFH vom Urteil vom 06.10.2009, I R 102/06, BFH/NV 2010, S. 462.