BFH: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen auf Depotverbindlichkeiten im Retrozessionsgeschäft
Bei Rückversicherern unterliegen die Zinsen auf Depotverbindlichkeiten im Retrozessionsgeschäft der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Eine Ausnahme wie für Banken oder für Erstversicherer, die ein Sicherungsvermögen vorhalten müssen, ist für Rückversicherer nicht einschlägig.
BFH, Urteil vom 21.05.2025, III R 32/22
Sachverhalt
Ein Rückversicherungsunternehmen (Klägerin) gab die von ihm übernommenen Risiken zum Teil in Retrozession. Dazu schloss das Unternehmen Rückversicherungsverträge ab und zahlte den Retrozessionaren Zinsen auf Depotverbindlichkeiten.
Das Finanzamt erfasste die Zinsen als Entgelte für Schulden und rechnete sie gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG dem Gewinn des Unternehmens in Höhe von einem Viertel hinzu. Das FG wies die dagegen erhobene Klage ab.
Entscheidung
Auch der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass bei Rückversicherern Zinsen auf Depotverbindlichkeiten der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG unterliegen. Rückversicherungsunternehmen, die nicht der für bestimmte Erstversicherungsunternehmen geltenden Verpflichtung unterliegen, ein dem Zugriff Dritter entzogenes Sondervermögen zu bilden, können sich nicht auf die für diese geltende Ausnahme von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung berufen.
(Gesetzliche) Grundlagen
Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG ist dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus Entgelten für Schulden wieder hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe der nach § 8 Nr. 1 GewStG vorzunehmenden Hinzurechnungen den Betrag von (damals) 100.000 Euro (ab EZ 2020: 200.000 Euro) übersteigt.
Die Finanzverwaltung geht, gestützt auf eine langjährige Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008, für Lebensversicherungsunternehmen in Bezug auf Zinsen auf Depotverbindlichkeiten, die ein Erstversicherer einem Rückversicherer zahlt, von einer Ausnahme von § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG aus (vgl. Gleichlautende Ländererlasse vom 02.07.2012, Rn. 24). Zinsen auf Depotverbindlichkeiten unterliegen demnach nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, sofern sie auf versicherungs- oder bilanztechnisch gebotene Rückstellungen bzw. Depotverbindlichkeiten entfallen, die mit Werten des Sicherungsvermögens im Sinne von § 66 ff. VAG a.F. belegt sind.
Ausnahme für Erstversicherer gilt nicht für Rückversicherer
Der BFH stellt klar, dass das Rückversicherungsunternehmen sich nicht auf die o.g. Ausnahme für Erstversicherungsunternehmen berufen kann (vgl. BFH, Urteil vom 21.07.1966, I 293/61). Die Depotverbindlichkeiten des Rückversicherers waren nicht mit Werten des Sicherungsvermögens im Sinne von § 66 ff. VAG a.F. belegt. Der Rückversicherer unterhielt kein derartiges Sicherungsvermögen, sondern unterlag nur den in § 121b VAG a.F. enthaltenen Anlagegrundsätzen, die nicht auf § 66 VAG a.F. verweisen.
Auch das Bankenprivileg gilt nicht für Rückversicherer
Nach dem BFH gibt für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auch keine allgemeine, dem sog. Bankenprivileg vergleichbare Ausnahme von § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG. In § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f GewStG und § 19 GewStDV sind sie nicht aufgeführt.
Doppelbelastungen werden in Kauf genommen
Der BFH stellt weiter klar, dass es keinen allgemeinen (ungeschriebenen) Rechtsgrundsatz gibt, dass bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags steuerliche Doppelbelastungen oder ein sog. Kaskadeneffekt zu vermeiden sind (vgl. auch BFH-Urteil vom 04.06.2014, I R 21/13).
Kein durchlaufender Kredit
Nach dem BFH liegen im Streitfall keine durchlaufenden Kredite vor, weil der Rückversicherer die Depotverbindlichkeiten nicht im fremden Interesse zu einem außerhalb ihres Betriebs liegenden Zweck aufgenommen hat (vgl. BFH-Urteil vom 17.07.2019, III R 26/16).
Keine Saldierung mit Guthabenzinsen
Nach dem BFH können die von dem Rückversicherer auf die Bardepots gezahlten Schuldzinsen nicht mit den Guthabenzinsen saldiert werden, die der Rückversicherer von den Erstversicherern für die diesen gestellten Bardepots erhalten hat. Entgelte für Schulden könnten nur in Ausnahmefällen zusammengefasst oder saldiert werden.
Der BFH beruft sich auf seine bisherige Rechtsprechung und weist daraufhin, dass Verbindlichkeiten gegenüber verschiedenen Kreditgebern dann als eine Schuld im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG zu beurteilen sein können, wenn sie wirtschaftlich eng zusammenhängen und durch Vereinbarungen zwischen den Kreditgebern sowie zwischen ihnen und dem Kreditnehmer derart miteinander verknüpft sind, dass gerade die Verknüpfung dem Kreditnehmer die längerfristige Nutzung von Kreditmitteln sichert (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15.09.2011, I R 51/10). Die Voraussetzungen für eine Saldierung liegen nach dem BFH im Streitfall nicht vor.
Die Rechtsprechung zur Bewertungseinheit oder zu Swaps sei ebenfalls nicht einschlägig, denn die Rückversicherungsverträge und die Retrozessionsverträge waren hinsichtlich der vertragschließenden Personen nicht kongruent (vgl. auch BFH-Urteil vom 16.11.2023, III R 27/21). Zudem begründe ein bloßer Kausal- oder Veranlassungszusammenhang nicht zwingend auch eine wirtschaftliche Einheit.
Betroffene Norm
§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG (a.F.)
Streitjahr 2013
Vorinstanz
Finanzgericht München, Urteil vom 25.07.2022, 7 K 361/21
Fundstellen
BFH, Urteil vom 21.05.2025, III R 32/22
BFH, Pressemitteilung vom 28.08.2025, Nr. 054/25
Anmerkung
Hintergrundinformation zu Versicherungsunternehmen
Laut Auffassung der Finanzverwaltung unterliegen Versicherungsunternehmen auch nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, soweit die Rückstellungen und Verbindlichkeiten von Vermögenswerten des gebundenen Vermögens i.S.d.§ 54 Abs. 1 S. 1 VAG gedeckt werden. Das den Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entsprechende Aktivvermögen rechnet nach den in § 54 Abs. 1 S.1 i. V. m. § 66 Abs. 1 a S. 2 VAG genannten Vorgaben zu dem gebundenen Vermögen der Versicherung, womit die vorstehenden Grundsätze auch auf diese Depotverbindlichkeiten anzuwenden sind. Das gilt auch für Pensionskassen bzw. fonds, soweit sie nicht steuerbefreit sind. Für die versicherungstechnischen Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen in der Pflegeversicherung gilt Entsprechendes (vgl. Gleichlautende Ländererlasse vom 02.07.2012, Rn. 24).
Hintergrundinformation zum Bankenprivileg
Bei Banken findet die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Entgelten für Schulden nur sehr eingeschränkt statt. Diese Begünstigung wird als Bankenprivileg bezeichnet. Die Fremdfinanzierung von banktypischen Geschäften bleibt für Zwecke der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung außer Betracht. Lediglich Schuldentgelte sowie ihnen gleichgestellte Beträge, welche auf bestimmte nicht banktypische Wirtschaftsgüter entfallen, unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Geregelt ist das „Bankenprivileg in § 19 GewStDV (i.V.m. § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f GewStG). Unter die Privilegierung fallen Kreditinstitute, Pfandleiher Zweckgesellschaften bei Asset-Backes-Securities-Geschäften, bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute (z.B. Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen) und Zahlungsinstitute.
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 21.07.1966, I 293/61, BStBl. III 1967, S. 631
BFH, Urteil vom 04.06.2014, I R 21/13, BStBl. II 2015, S. 293, siehe auch Deloitte Tax-News
Oberste Finanzbehörden, Gleichlautende Ländererlasse vom 02.07.2012, BStBl. I 2012, S. 654
BFH, Urteil vom 17.07.2019, III R 24/16, BStBl. II 2020, S. 48, siehe auch Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 18.12.2019, III R 33/17, BFH/NV 2020, S. 781
BFH, Urteil vom 15.09.2011, I R 51/10, BFH/NV 2012, S. 446
BFH, Urteil vom 16.11.2023, III R 27/21, BStBl. II 2024, S. 292, siehe auch Deloitte Tax-News
