BFH: Keine Berücksichtigung fiktiver Veräußerungsverluste bei Wegzugsbesteuerung
Im Rahmen der Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 AStG ermittelte, noch nicht realisierte Veräußerungsverluste sind auch nach den Gesetzesänderungen durch das SEStEG – entgegen der in der Literatur größtenteils vertretenen Auffassung - nicht bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen. Der BFH bestätigt somit die bisherige Verwaltungspraxis und die zur alten Rechtslage ergangene, höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 28.02.1990).
Sachverhalt
Die Kläger sind Eheleute, die bis zu ihrem Wegzug nach Österreich Anteile an Kapitalgesellschaften hielten, an deren Kapital sie innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1% beteiligt waren. Die Kläger wurden für das Streitjahr auf ihren Antrag hin auch hinsichtlich der Zeit nach dem Wegzug als mit ihren inländischen Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig behandelt und zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (vgl. § 1 Abs. 3 i.V.m. § 1a Abs. 1 EStG). Es ergaben sich im Rahmen der Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 AStG in Bezug auf bestimmte, von den Klägern gehaltenen Beteiligungen fiktive Veräußerungsverluste, die aus Sicht des Finanzamts und des FG bei der Steuerfestsetzung nicht zu berücksichtigen sind. Diese Auffassung teilten die Kläger nicht.
Entscheidung
Das Finanzamt habe bei Anwendung des § 6 Abs. 1 S. 1 AStG zu Recht die fiktiven Veräußerungsverluste nicht bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt.
Zwar lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 AStG vor und bei isolierter Betrachtung des Wortlauts des § 6 Abs. 1 S. 1 AStG ergebe sich auch aus dem Rechtsfolgenverweis auf § 17 EStG keinen Anhaltspunkt für einen Ausschluss von fiktiven Veräußerungsverlusten (vgl. auch BFH-Urteil vom 28.02.1990 zur ursprünglichen Fassung des § 6 AStG). Dennoch habe der BFH im Rahmen seiner Auslegung des § 6 Abs. 1 S. 1 AStG a.F. aus der Überschrift zu § 6 AStG a.F., aus den Ersatztatbeständen des § 6 Abs. 3 a.F. und aus § 6 Abs. 4 AStG a.F. abgeleitet, dass die Verweisung auf § 17 EStG nur für Fälle eines Vermögenszuwachses gelte. Eine solche, den Wortlaut des § 6 Abs. 1 S. 1 AStG einschränkende Auslegung sei auch –entgegen der in der Literatur geäußerten Auffassung (vgl. z.B. Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, § 6 AStG, Rz. 51) - bei der Neufassung der Vorschrift im Rahmen des SEStEG geboten. Mit den durch das SEStEG vorgenommenen Änderungen habe sich § 6 AStG nicht zu einer umfassenden Entstrickungsvorschrift gewandelt (vgl. Gesetzesbegründung zum SEStEG, BTDrucks 16/2710, S. 27, 52ff.), die auch die Berücksichtigung von zum Wegzugszeitpunkt gegebenen, noch nicht realisierten Wertverlusten erfordere. Im Rahmen des § 6 Abs. 1 S. 1 AStG i.V.m. § 17 EStG ermittelte, fiktive Veräußerungsgewinne seien auch nicht saldierend mit fiktiven Veräußerungsverlusten zu verrechnen, da dem § 17 EStG eine anteilsbezogene Betrachtungsweise zugrunde läge.
Betroffene Normen
§ 6 AStG, § 17 EStG
Streitjahr 2009
Vorinstanz
Finanzgericht München, Urteil vom 25.03.2015, 1 K 495/13, EFG 2015, S. 1210
Fundstelle
BFH, Urteil vom 26.04.2017, I R 27/15
Weitere Fundstelle
BFH, Urteil vom 28.02.1990, I R 43/86, BStBl. II 1990, S. 615