BFH: Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von transaktionsbezogenen Zahlungen an einen Plattformbetreiber
Wird eine Zahlung an einen Betreiber von Online-Plattformen nur für einen bestimmten Vermittlungserfolg geschuldet, so kann diese, auch wenn der Vertragswortlaut von einer "Rechteübertragung" oder einer "Softwarenutzung" spricht, wie die Provision eines Handelsvertreters oder eines Handelsmaklers als Vergütung einer Dienstleistung zu würdigen sein. Derartige Entgelte erfüllen nicht die Voraussetzungen einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, vermittelt Reisen und übernimmt damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen. Der Vertrieb erfolgt u.a. über Computerreservierungssysteme (CRS) verschiedener Systemanbieter. Die Klägerin stellt dabei als Anbieterin konkrete Reiseprodukte eines Reiseveranstalters auf die entsprechenden Plattformen der Portalanbieter ein. Die Reisebüros können hierauf zugreifen und Buchungen vornehmen. Bei erfolgreicher Buchung sieht der zwischen der Klägerin und den Plattformbetreibern geschlossene Anbietervertrag eine transaktionsabhängige Zahlung der Klägerin an den Betreiber vor.
Die Klägerin verbuchte die transaktionsabhängig ausgestalteten Gebühren über ein Aufwandskonto als Betriebsausgaben. Nach einer Betriebsprüfung rechnete das Finanzamt die Transaktionsentgelte als Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG dem Gewerbeertrag hinzu. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt.
Entscheidung
Das FG sei zu Recht davon ausgegangen, dass die transaktionsbezogenen Zahlungen an die Portalbetreiber keine Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG sind.
Rechtebegriff des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG
Rechte i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG sind Immaterialgüterrechte, d.h. subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbständigem Vermögenswert, die eine Nutzungsbefugnis enthalten und an denen eine geschützte Rechtsposition – ein Abwehrrecht – besteht (BFH-Beschluss vom 31.01.2012).
Ungeschützte Positionen, die gegenüber nicht berechtigten Personen kein Abwehrrecht gewähren, so dass Letztere von der Nutzung nicht ausgeschlossen werden können, werden dagegen nicht vom Rechtebegriff des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG erfasst. Dieser Rechtebegriff ist somit enger als der Begriff der immateriellen Wirtschaftsgüter (z.B. § 5 Abs. 2 EStG), der auch tatsächliche Positionen von wirtschaftlichem Wert wie z.B. Know-how, ungeschützte Erfindungen und den Geschäftswert umfasst.
Abgrenzung einer Dienstleistung von der Überlassung eines Rechts
Dienstleistungen sind von den Rechten i.S. von § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG zu unterscheiden; durch sie wird keine Nutzungs- und Abwehrbefugnis an einem unkörperlichen Gut mit selbständigem Vermögenswert überlassen. Werden im Rahmen vertraglicher Beziehungen sowohl Dienstleistungen erbracht als auch Rechte übertragen, kommt eine Hinzurechnung nur hinsichtlich der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten in Betracht. In derartigen Fällen ist insbesondere anhand des Vertrages und seines wirtschaftlichen Gehaltes zunächst festzustellen, ob die Dienstleistung eine nicht ins Gewicht fallende Nebenleistung der Rechteüberlassung oder umgekehrt die Rechteüberlassung eine bloße Nebenleistung der Dienstleistung ist (ähnlich Gleichlautender Ländererlass vom 02.07.2012).
Der Annahme des FG, dass es für die Abgrenzung einer Dienstleistung von der Überlassung eines Rechts unerheblich ist, ob die Leistung unmittelbar durch eine Person (z.B. einen Immobilienmakler) oder aber „maschinell“ erbracht wird (z.B. ein vollelektronisches Handelssystem für Wertpapiere), sei zu folgen. Denn maßgeblich sei nicht, ob eine Leistung durch persönliches Tätigwerden oder durch technische Abläufe erbracht wird, sondern ob durch sie eine Nutzungsbefugnis an einem Recht überlassen wird.
Transaktionsentgelte als Vergütung einer Dienstleistung
Im Streitfall spreche die Entgeltstruktur der Verträge mit den CSR-Betreibern dafür, dass die transaktionsbezogenen Entgelte für eine Dienstleistung und nicht die Überlassung eines Rechts geleistet wurden. Wird eine Zahlung an einen Plattformbetreiber nur für einen bestimmten Vermittlungserfolg geschuldet, so kann diese nach Ansicht des BFH, auch wenn der Vertragswortlaut von einer "Rechteübertragung an den Anbieter" oder einer "Softwarenutzung" spricht, wie die Provision eines Handelsvertreters oder eines Handelsmaklers als Vergütung einer Dienstleistung zu würdigen sein. Derartige Entgelte eines Anbieters von Reiseprodukten an den Plattformbetreiber für die Buchung von Reiseleistungen seien mithin keine Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten.
Betroffene Norm
§ 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG
Streitjahr 2008
Vorinstanz
Finanzgericht Köln, Urteil vom 16.06.2016, 13 K 1014/13, EFG 2016, S. 1718
Fundstelle
BFH, Urteil vom 26.04.2018, III R 25/16
Weitere Fundstellen
BFH, Beschluss vom 31.01.2012, I R 105/10, BFH/NV 2012, S. 996
Gleichlautender Ländererlass vom 02.07.2012, BStBl I 2012, S. 654