Zurück zur Übersicht
16.06.2025
Unternehmensteuer

BFH: Keine Gewerbesteuerpflicht der aufwärts abgefärbten Personengesellschaft

Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die lediglich aufgrund der Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG als fiktiver Gewerbebetrieb anzusehen ist, unterliegt nicht der Gewerbesteuer (Bestätigung der Rechtsprechung).

BFH, Beschluss vom 28.05.2025, IV B 13/24 (NV) 

Streitfrage

Das Finanzamt erachtete folgende Rechtsfrage als klärungsbedürftig: „Ist § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und nur kraft Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. EStG als Gewerbebetrieb gilt, weil sie an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft beteiligt ist, nicht der Gewerbesteuer unterliegt?“ 

Entscheidung

Der BFH beruft sich auf seine bisherige Rechtsprechung und bestätigt, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 Alt. 2 EStG (gewerblich geprägte Personengesellschaft) nicht als nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt.

Bestätigung der Rechtsprechung

Mit Urteil vom 06.06.2019 (IV R 30/16) hatte der BFH erstmals entschieden, dass eine einkommensteuerrechtlich „aufwärts abgefärbte“ Personengesellschaft nicht als ein nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt.

Im damaligen Streitfall erzielte eine KG hauptsächlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen. In geringem Umfang erzielte die KG auch gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen an anderen Personengesellschaften. Die gewerblichen Beteiligungseinkünfte führten nach dem BFH zur Umqualifizierung der übrigen Einkünfte der KG in gewerbliche Einkünfte. Nach dem BFH führt allerdings eine Belastung dieser aus einkommensteuerlicher Sicht gewerblichen Einkünfte mit Gewerbesteuer zu einer nicht zu rechtfertigenden Schlechterstellung der Personengesellschaft gegenüber einem Einzelunternehmer, der gleichzeitig verschiedene Einkunftsarten verwirklichen kann. Da beim Einzelunternehmer nur die originär gewerbliche Tätigkeit der Gewerbesteuer unterfiele, dürfe dies bei einer Personengesellschaft im Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG nicht anders sein.

Der BFH bestätigte mit Urteil vom 05.09.2023 (IV R 24/20), dass § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass ein gewerbliches Unternehmen i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 Alt. 2 EStG nicht als nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt. Der BFH beantwortete diese Rechtsfrage mit der zuletzt genannten Entscheidung erstmals in einem einen Gewerbesteuermessbescheid betreffenden Verfahren. Mit Urteil vom 30.11.2023 (IV R 10/21) und Beschluss vom 04.02.2025 (VIII R 1/22) erfolgte nochmals eine Bestätigung dieser Rechtsprechung für das Gewerbesteuerrecht.  

Betroffene Normen

§ 2 Abs. 1 GewStG, § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 Alt. 2 EStG 

Vorinstanz

Finanzgericht Köln, Urteil vom 13.03.2024, 12 K 2183/20 

Fundstellen

BFH, Beschluss vom 28.05.2025, IV B 13/24 (NV) 

Anmerkungen

Abweichende Auffassung der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung reagierte auf das BFH-Urteil vom 06.06.2019 (IV R 30/16) mit einem Nichtanwendungserlass (vgl. BMF-Schreiben vom 01.10.2020, BStBl. I 2020, S. 1032). Die Finanzverwaltung wies daraufhin, dass gewerbesteuerliche Fragen nicht Gegenstand des Verfahrens waren und folglich die im Urteil zum Ausdruck kommenden gewerbesteuerlichen Grundsätze nicht allgemein anzuwenden sind.

Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung ihre restriktive Auffassung vor dem Hintergrund der mittlerweile ständigen BFH-Rechtsprechung aufgeben wird. 

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 06.06.2019, IV R 30/16, BStBl. II 2020, S. 649, siehe Deloitte Tax-News 

BFH, Urteil vom 05.09.2023, IV R 24/20, BFH/NV 2024, S. 88

BFH, Urteil vom 30.11.2023, IV R 10/21, BFH/NV 2024, S. 334

BFH, Beschluss vom 04.02.2025, VIII R 1/22, BFH/NV 2025, S. 513 

Ihre Ansprechpartnerin

Denise Käshammer
Senior Manager

dkaeshammer@deloitte.de
Tel.: +4989290368711

Ihre Ansprechpartnerin

Denise Käshammer
Senior Manager

dkaeshammer@deloitte.de
Tel.: +4989290368711

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.