BFH: Keine Gewerbesteuerpflicht der aufwärts abgefärbten Personengesellschaft
Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die lediglich aufgrund der Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG als fiktiver Gewerbebetrieb anzusehen ist, unterliegt nicht der Gewerbesteuer (Bestätigung der Rechtsprechung).
BFH, Beschluss vom 28.05.2025, IV B 13/24 (NV)
Streitfrage
Das Finanzamt erachtete folgende Rechtsfrage als klärungsbedürftig: „Ist § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und nur kraft Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. EStG als Gewerbebetrieb gilt, weil sie an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft beteiligt ist, nicht der Gewerbesteuer unterliegt?“
Entscheidung
Der BFH beruft sich auf seine bisherige Rechtsprechung und bestätigt, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 Alt. 2 EStG (gewerblich geprägte Personengesellschaft) nicht als nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt.
Bestätigung der Rechtsprechung
Mit Urteil vom 06.06.2019 (IV R 30/16) hatte der BFH erstmals entschieden, dass eine einkommensteuerrechtlich „aufwärts abgefärbte“ Personengesellschaft nicht als ein nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt.
Im damaligen Streitfall erzielte eine KG hauptsächlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen. In geringem Umfang erzielte die KG auch gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen an anderen Personengesellschaften. Die gewerblichen Beteiligungseinkünfte führten nach dem BFH zur Umqualifizierung der übrigen Einkünfte der KG in gewerbliche Einkünfte. Nach dem BFH führt allerdings eine Belastung dieser aus einkommensteuerlicher Sicht gewerblichen Einkünfte mit Gewerbesteuer zu einer nicht zu rechtfertigenden Schlechterstellung der Personengesellschaft gegenüber einem Einzelunternehmer, der gleichzeitig verschiedene Einkunftsarten verwirklichen kann. Da beim Einzelunternehmer nur die originär gewerbliche Tätigkeit der Gewerbesteuer unterfiele, dürfe dies bei einer Personengesellschaft im Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG nicht anders sein.
Der BFH bestätigte mit Urteil vom 05.09.2023 (IV R 24/20), dass § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass ein gewerbliches Unternehmen i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 Alt. 2 EStG nicht als nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt. Der BFH beantwortete diese Rechtsfrage mit der zuletzt genannten Entscheidung erstmals in einem einen Gewerbesteuermessbescheid betreffenden Verfahren. Mit Urteil vom 30.11.2023 (IV R 10/21) und Beschluss vom 04.02.2025 (VIII R 1/22) erfolgte nochmals eine Bestätigung dieser Rechtsprechung für das Gewerbesteuerrecht.
Betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 GewStG, § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 Alt. 2 EStG
Vorinstanz
Finanzgericht Köln, Urteil vom 13.03.2024, 12 K 2183/20
Fundstellen
BFH, Beschluss vom 28.05.2025, IV B 13/24 (NV)
Anmerkungen
Abweichende Auffassung der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung reagierte auf das BFH-Urteil vom 06.06.2019 (IV R 30/16) mit einem Nichtanwendungserlass (vgl. BMF-Schreiben vom 01.10.2020, BStBl. I 2020, S. 1032). Die Finanzverwaltung wies daraufhin, dass gewerbesteuerliche Fragen nicht Gegenstand des Verfahrens waren und folglich die im Urteil zum Ausdruck kommenden gewerbesteuerlichen Grundsätze nicht allgemein anzuwenden sind.
Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung ihre restriktive Auffassung vor dem Hintergrund der mittlerweile ständigen BFH-Rechtsprechung aufgeben wird.
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 06.06.2019, IV R 30/16, BStBl. II 2020, S. 649, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 05.09.2023, IV R 24/20, BFH/NV 2024, S. 88
BFH, Urteil vom 30.11.2023, IV R 10/21, BFH/NV 2024, S. 334
BFH, Beschluss vom 04.02.2025, VIII R 1/22, BFH/NV 2025, S. 513
