Zurück zur Übersicht
14.12.2017
Unternehmensteuer

BFH: Keine Minderung des gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsbetrags um ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung

Der Hinzurechnungsbetrag bei Streubesitzdividenden nach § 8 Nr. 5 GewStG ist nicht um vorgenommene ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an der ausschüttenden Tochtergesellschaft zu mindern.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, war mit 1,9 % an einer AG beteiligt. Da sich deren Anteilswert durch die ganz wesentlich aus der Veräußerung von Vermögenssubstanz und der Verwendung von Gewinnrücklagen gespeisten Ausschüttungen nachhaltig reduziert hatte, nahm die Klägerin in ihren Bilanzen für die Streitjahre 2009 und 2011 ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen um den Betrag der erhaltenen Ausschüttungen vor. Während die empfangenen Dividenden (vermindert um die pauschal mit 5% nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben) nach § 8b Abs. 1 KStG körperschaftsteuerfrei blieben, wurde die ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibungen dem Einkommen der Klägerin nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG außerbilanziell hinzugerechnet.

Das Finanzamt rechnete im Rahmen der gewerbesteuerlichen Veranlagung den steuerfrei gebliebenen Teil der jeweiligen Dividende dem gewerbesteuerlichen Ergebnis wieder hinzu, da die Voraussetzungen des Schachtelprivilegs nicht erfüllt waren. Eine gleichzeitige Minderung des gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsbetrags um den Wert der jeweils vorgenommenen Teilwertabschreibungen erfolgte entsprechend der gesetzlichen Regelung nicht. Die dagegen erhobene Klage war erfolgreich.

Entscheidung

Der BFH widerspricht der Auffassung des FG und gelangt zu dem Ergebnis, dass der Hinzurechnungsbetrag gemäß § 8 Nr. 5 GewStG nicht um die ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibungen zu mindern ist.

Die von der Klägerin erzielten Dividenden sind zur Ermittlung des Gewerbeertrags i.S.d. § 8 Nr. 5 GewStG wieder hinzuzurechnen, da die negativen Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG nicht erfüllt sind (Streubesitzdividenden).

Diese Hinzurechnung ist nicht um die von der Klägerin vorgenommenen ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibungen zu mindern. Die Vorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG sieht zwar eine Minderung des Hinzurechnungsbetrags vor, allerdings verweist die Regelung lediglich auf § 3c Abs. 2 EStG und § 8b Abs. 5 und 10 KStG, nicht jedoch auf § 8b Abs. 3 S. 3 KStG. Daher können schon nach dem Gesetzeswortlaut ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen die Hinzurechnung nicht mindern (so bereits BFH-Urteil vom 21.08.2007, I R 76/06).

Eine teleologische Extension des Wortlauts des § 8 Nr. 5 GewStG mit der Folge einer Kürzung des Hinzurechnungsbetrags um den Betrag der substanzbezogenen Aufwendungen (Teilwertabschreibungen der Anteile) kommt nach Ansicht des BFH nicht in Betracht.

Eine etwaige gesetzliche Lücke, sei von der Rechtsprechung nicht zu schließen (BFH-Urteil vom 17.12.2014, I R 39/14). Dies gelte auch im Streitfall hinsichtlich der "Doppelbelastung von Nichtschachteldividenden" durch die Hinzurechnung der Dividenden ohne Korrektur um die ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung. Der Gesetzgeber sei nicht zur Wahrung des sog. objektiven Nettoprinzips für die gewerbesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage verpflichtet (BVerfG-Beschluss vom 15.02.2016, 1 BvL 8/12).

Betroffene Norm

§ 8 Nr. 5 GewStG, § 8b Abs. 1 KStG, § 8b Abs. 3 S. 3 KStG
Streitjahre 2009 und 2011

Vorinstanz

FG Köln, Urteil vom 10.11.2015, 10 K 410/14, EFG 2016, S. 218, siehe Deloitte Tax-News 

Fundstelle

BFH, Urteil vom 11.07.2017, I R 88/15

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 21.08.2007, I R 76/06, BFH/NV 2008, S. 247
BFH, Urteil vom 17.12.2014, I R 39/14, BStBl II 2015, 1052 siehe Deloitte Tax-News 
BVerfG, Beschluss vom 15.02.2016, 1 BvL 8/12, BStBl II 2016, S. 557, siehe Deloitte Tax-News

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.