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15.01.2026
Unternehmensteuer

BFH: Keine rückwirkende Beseitigung einer vGA

Beruht eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) auf einem entgeltlich durch den Gesellschafter eingeräumten, aber wirtschaftlich wertlosen Vorkaufsrecht an einem Grundstück, und verkauft der Gesellschafter das Grundstück später an die Gesellschaft als Vorkaufsberechtigte, führt die Anrechnung des Entgelts für das Vorkaufsrecht auf den Kaufpreis für das Grundstück nicht dazu, dass die vGA rückwirkend entfällt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 10.08.1994, X R 42/91).

BFH, Urteil vom 21.10.2025, VIII R 19/23

Sachverhalt

Der K (Kläger) war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer A-GmbH, die sämtliche Anteile an der Immobilien- GmbH (B-GmbH) hielt. Daneben war K mehrheitlich an der C-GmbH beteiligt, die einen Teil des Kaufpreises für ein von K im Jahr 2010 erworbenes und privat genutztes Grundstück in Spanien finanziert hatte. Folglich bestand eine Forderung der C-GmbH gegenüber dem Kläger (negatives Verrechnungskonto).

K räumte im Streitjahr 2013 der B-GmbH ein Vorkaufsrecht an dem Grundstück ein. Als Gegenleistung übernahm die B-GmbH die Verbindlichkeit des K gegenüber der C-GmbH. Im Jahr 2018 veräußerte K das Grundstück an die B-GmbH, wobei das Entgelt für das Vorkaufsrecht vollständig auf den Kaufpreis angerechnet wurde.

Das Finanzamt berücksichtigte das Entgelt für die Gewährung des Vorkaufsrechts auf das Grundstück als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der B-GmbH an den K. Auch das FG nahm eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Der spätere Verkauf des Grundstücks im Jahr 2018 unter Anrechnung des Entgelts für das Vorkaufsrechts führt nach dem FG nicht zu einem rückwirkenden Wegfall der vGA.

Entscheidung

Auch der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass die im Rahmen des entgeltlich gewährten Vorkaufsrechts anzusetzende vGA nicht durch den Verkauf des Grundstücks im Jahr 2018 rückwirkend entfallen ist.

Gesetzliche Grundlage

Eine vGA im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG liegt beim Gesellschafter vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 01.10.2024, VIII R 4/21).

Verdeckte Gewinnausschüttung

Nach dem BFH bestand im Streitfall der Vorteil in der Befreiung des K von seinen Verbindlichkeiten gegenüber der C-GmbH. Da das im Gegenzug bestellte Vorkaufsrecht nach den Feststellungen des FG wirtschaftlich wertlos war, liege keine angemessene Gegenleistung vor und die Zuwendung sei durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Unerheblich sei, dass der K an der B-GmbH nur mittelbar über die A-GmbH beteiligt war. Folglich sei eine verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzen.

Berücksichtigung des Grundstücksverkaufs im Streitjahr

Der BFH führt zu der Frage, ob der Verkauf des Grundstücks unter Anrechnung des Entgelts für das Vorkaufsrecht im Streitjahr zu berücksichtigen ist, Folgendes aus:

Grundsätzlich ist ein steuerlich relevanter Sachverhalt nur einmal in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigten, in dem er sich verwirklicht hat bzw. dem er zuzuordnen ist. Davon kann aus Gründen der Prozessökonomie abgewichen werden, wenn die Gefahr divergierender Entscheidungen nicht besteht (vgl. BFH-Urteile vom 28.07.2005, III R 68/04 und vom 28.09.2022, X R 7/21).

Die Veräußerung des Grundstücks sei im Jahr 2018 zu berücksichtigen, da sie in diesem Jahr verwirklicht worden ist. Gründe der Prozessökonomie erlauben im Streitfall keine Abweichung von dem Grundsatz, dass derselbe Sachverhalt nicht auch noch im Jahr der Rückwirkung berücksichtigt werden darf, so der BFH.

Diese Frage könne aber letztlich dahinstehen, da aus den folgenden Gründen der rückwirkende Entfall der vGA zu verneinen sei.

Kein rückwirkender Entfall der vGA

Nach dem BFH führt die Anrechnung des Entgelts für das Vorkaufsrecht auf den im Jahr 2018 vereinbarten Kaufpreis für das Grundstück nicht dazu, dass die vGA im Streitjahr (2013) rückwirkend entfallen ist. Denn die Anrechnung sei einer Rückzahlung einer vGA gleichzustellen, welche eine vGA nicht rückwirkend beseitigt (vgl. BFH-Urteil vom 14.07.2009, VIII R 10/07).

Der Kläger habe zwar bei übergreifender Betrachtung aus der Sicht des Jahres 2018 einen insgesamt angemessenen Kaufpreis für das Grundstück erhalten. Das ändere aber nichts daran, dass ihm die B-GmbH im Jahr 2013 aus gesellschaftsrechtlichen Gründen einen geldwerten Vorteil (Befreiung von Verbindlichkeiten gegenüber der C-GmbH) im Gegenzug für die Bestellung eines wertlosen Rechts zugewendet hatte. Diese verwirklichte Zuwendung könne nicht dadurch rückwirkend beseitigt werden, dass der mittelbare Gesellschafter in einem zweiten Schritt eine werthaltige Leistung (hier: Übertragung des Grundstücks) an die B-GmbH erbringe und dafür von dieser nur noch den Differenzbetrag erhalte.

Betroffene Norm

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG

Streitjahr 2013

Anmerkungen

Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 10.08.1994, X R 42/91

Der BFH setzt sich ausdrücklich mit dem Hinweis des X. Senats in seinem Urteil vom 10.08.1994 (X R 42/91) auseinander, wonach bei entgeltlicher Bestellung eines Vorkaufsrechts der Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG rückwirkend entfällt, wenn das Vorkaufsrecht später ausgeübt und das Entgelt auf den Kaufpreis angerechnet wird. Diese Erwägungen sind nach Auffassung des BFH aber nicht auf den Streitfall übertragbar.

Anders als im damaligen Fall sei es im aktuellen Streitfall nicht zur Bestellung eines werthaltigen Vorkaufsrechts gekommen. Vielmehr wurde K im Streitjahr ein Vorteil zugewendet, ohne dass er eine werthaltige Gegenleistung erbracht hatte. Selbst wenn das Vorkaufsrecht nicht vollständig wertlos gewesen wäre, hätte allenfalls eine entsprechend geringere vGA vorgelegen, die ebenfalls nicht durch den späteren Grundstücksverkauf rückwirkend hätte beseitigt werden können.

Vorinstanz

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2022, 9 K 1598/20 E

Fundstelle

BFH, Urteil vom 21.10.2025, VIII R 19/23

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 10.08.1994, X R 42/91, BStBl. II 1995, S. 57

BFH, Urteil vom 01.10.2024, VIII R 4/21, BFH/NV 2025, S. 157, siehe Deloitte Tax-News

BFH, Urteil vom 28.07.2005, III R 68/04, BStBl. II 2008, S. 350

BFH, Urteil vom 28.09.2022, X R 7/21, BStBl. II 2023, S. 178

BFH, Urteil vom 14.07.2009, VIII R 10/07, BFH/NV 2009, S. 1815, siehe Deloitte Tax-News

 

Ihr Ansprechpartner

Denise Käshammer
Senior Manager

dkaeshammer@deloitte.de
Tel.: +49 (0)89 290368711

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