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28.03.2014
Unternehmensteuer

BFH: Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrages

Ein auf 5 Jahre abgeschlossener Gewinnabführungsvertrag ist auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn er aus wichtigem Grund kündbar ist oder die Organgesellschaft ihr Wirtschaftsjahr verkürzt, vorausgesetzt, dass der GAV auch für das (gesamte) Wirtschaftsjahr, in dem er (unterjährig) endet, durchgeführt wird. Wird ein GAV aufgehoben, weil er nicht mehr zur Nutzung von Konzernverlustvorträgen geeignet ist, ist dies kein steuerlich unschädlicher, wichtiger Grund.

Sachverhalt

Die W-KG war alleinige Gesellschafterin der Klägerin, einer GmbH, die ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.07. bis zum 30.06. hatte. Die W-KG und die GmbH schlossen am 12.05.2005 einen Gewinnabführungsvertrag, der auf das Geschäftsjahr der GmbH vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2006 erstmals anzuwenden, für die Dauer von 5 Jahren gelten und nur aus wichtigem Grund kündbar sein sollte.

Am 25.11.2005 beantragte die GmbH die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf den Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.03. Das Finanzamt stimmte dem zu. Dadurch verkürzte sich auch das erste Wirtschaftsjahr während der Organschaft.

Am 06.03.2007 wurde der GAV mit Wirkung zum 31.03.2007 aufgehoben. Mit Vertrag vom 28.03.2007 wurde die GmbH-Beteiligung konzernintern von der W-KG veräußert.

Das Finanzamt erkannte die Organschaft nicht an. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Entscheidung

Das FG habe zu Recht entschieden, dass im Streitjahr 2006 keine steuerliche Organschaft bestanden habe.

Eine der Voraussetzungen der Organschaft sei, dass ein Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werde (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG). Eine vorzeitige Beendigung sei nur dann unschädlich, wenn sie aus wichtigem Grund geschehe. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Zwar stehe es der festen Vertragslaufzeit von fünf Zeitjahren nicht entgegen, dass die Parteien von einer Vertragspartei beeinflussbare Gründe (wie hier: die Veräußerung der Anteile) als wichtigen Kündigungsgrund qualifiziert hätten.

Auch berühre die Umstellung des Wirtschaftsjahres, die zu einer Verkürzung des ersten Wirtschaftsjahres durch Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres führe, nicht die steuerliche Anerkennung. Denn die feste Vertragslaufzeit (fünf Zeitjahre; siehe dazu auch BFH-Urteil vom 12.01.2011) sei davon unberührt geblieben. Es gebe nämlich kein generelles Erfordernis einen Gewinnabführungsvertrag für einen Mindestzeitraum von fünf zwölfmonatigen Wirtschaftsjahren abzuschließen. Auf welche Weise die Vertragsparteien bei Ablauf des Gewinnabführungsvertrages während des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft sicherstellen, dass den auf das Wirtschaftsjahr bezogenen steuerrechtlichen Folgerungen der Organschaft Rechnung getragen werde, sei nicht Gegenstand einer ex-ante-Beurteilung für das Durchführungserfordernis (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 Alt. 2 KStG) während der Vertragslaufzeit.

Allerdings genüge die vorgenommene konzerninterne Veräußerung nicht, um eine (steuerlich) unschädliche Kündigung aus wichtigem Grund anzunehmen.

Weder der Wortlaut noch der Zweck des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2 KStG würden es rechtfertigen, für den steuernormspezifischen Rechtsbegriff des wichtigen Grundes mit unmittelbarer Wirkung auf diejenigen Maßgaben zurückzugreifen, die in zivilrechtlicher Hinsicht die Vertragsauflösung aus wichtigem Grund ermöglichen.

Die Mindestlaufzeit solle willkürliche Gestaltungen verhindern, daher widerspräche es dem Zweck der Regelung, wenn die Festlegung eines wichtigen Grundes im Belieben der Parteien stünde. Gehe es (mindestens) einer Partei – so wie es vorliegend der Fall ist – darum, die Rechtsfolgen der Organschaft mittels Vertragsaufhebung zeitlich zu begrenzen, um die fünfjährige Mindestlaufzeit zu unterlaufen, so liege kein wichtiger Grund im Steuerrechtssinne vor. Die Parteien hätten sich bewusst für eine Beteiligungsstruktur entschieden – obwohl dies der „üblichen“ Zuordnung von Beteiligungen im Konzern der Parteien widersprochen habe – , um bei Vertragsbeginn vorhandene gewerbesteuerliche Verlustvorträge der W-KG zu verbrauchen. Die spätere konzerninterne Veräußerung der Beteiligung nach Verbrauch der Verlustvorträge sei somit nicht als wichtiger Grund zu qualifizieren.

Betroffene Norm

§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KStG
Streitjahr 2006

Vorinstanz

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 10.05.2012, 6 K 140/10, siehe Deloitte Tax-News

Fundstelle

BFH, Urteil vom 13.11.2013, I R 45/12

Weitere Fundstelle

BFH, Urteil vom 12.01.2011, I R 3/10 BStBl II 2011 S. 727, siehe Deloitte Tax-News

 

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