BFH: Privatnutzung eines betrieblichen Pkw durch Gesellschafter-Geschäftsführer
Für die Annahme der Privatnutzung eines Firmenwagens durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer gelten strengere Maßstäbe als bei einem Arbeitnehmer. Anders als im Fall der Dienstwagenüberlassung an Arbeitnehmer spricht bei einem (Allein-) Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er einen ihm überlassenen betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt. Eine unbefugte Privatnutzung eines Firmenwagens kann hier zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.
BFH, Beschluss vom 17.12.2025, I B 17/24
Sachverhalt
L war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die mehrere (Luxus-) Fahrzeuge für ihren Fuhrpark angeschafft hatte. Die ausschließlich betriebliche Nutzung der Fahrzeuge durch den Gesellschafter-Geschäftsführer wurde mit entsprechenden Gesellschafterbeschlüssen beschlossen. Fahrtenbücher wurden für die Fahrzeuge nicht geführt.
Das Finanzamt nahm eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) aufgrund einer privaten Nutzung der im Betriebsvermögen der GmbH vorhandenen Fahrzeuge an. Die von der GmbH dagegen eingelegte Klage wies das FG als unbegründet ab.
Entscheidung
Bei einem (Allein-) Gesellschafter-Geschäftsführer spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er einen ihm überlassenen betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt.
Lohnsteuerliche Rechtsprechung zu Privatnutzung durch Arbeitnehmer
Nach der (neueren) lohnsteuerlichen Rechtsprechung des BFH streitet der Anscheinsbeweis lediglich dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird. Der Anscheinsbeweis streitet dagegen weder dafür,
- dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht,
- noch dafür, dass er einen solchen auch privat nutzen darf (vgl. BFH-Urteile vom 21.04.2010, VI R 46/08 und vom 06.10.2011, VI R 56/10).
Der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils ist nur insoweit gerechtfertigt, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen (z.B. BFH-Urteil vom 14.11.2013, VI R 25/13). Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen.
VGA bei Privatnutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer
Diese vom VI. Senat des BFH entwickelte lohnsteuerrechtliche Einschränkung des Anscheinsbeweises, ist auf die hier vorliegende Fallgestaltung einer unbefugten Privatnutzung eines betrieblichen Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zu übertragen (vgl. BFH-Urteile vom 16.01.2025, III R 34/22 und vom 22.10.2024, VIII R 12/21).
Wird ein betrieblicher Pkw ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke genutzt, liegt eine vGA und kein Arbeitslohn vor (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 06.02.2014, VI R 39/13 und vom 23.01.2008, I R 8/06).
Die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch die Gesellschaft aufgrund einer privaten Nutzung des betrieblichen Pkw durch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer der GmbH knüpft (allein) an die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs an. Für diese tatsächliche private Nutzung des Betriebs-Pkw streitet der Anscheinsbeweis.
Diese strengeren Maßstäbe sind nach Ansicht des BFH auch deshalb anzulegen, als in diesen Fällen ein fehlender Interessengegensatz zwischen der "Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite" vorliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 30.09.2015, I B 85/14).
Geltung des Anscheinsbeweises auch bei Privatnutzungsverbot
Der im Fall eines (Allein-) Gesellschafter-Geschäftsführers geltende Beweis des ersten Anscheins, wonach er einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch tatsächlich für private Fahrten nutzt, greift auch dann,
- wenn entweder keine vertragliche Vereinbarung über eine Privatnutzung geschlossen worden ist
- oder sogar ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde.
Dies gilt insbesondere dann,
- wenn kein Fahrtenbuch geführt wird,
- keine organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung der Privatnutzung getroffen werden,
- und der Gesellschafter-Geschäftsführer unbeschränkten Zugriff auf das Fahrzeug hat.
Der BFH stützt diesen Anscheinsbeweis auf die Lebenserfahrung, dass bei Fahrten sowohl zu betrieblichen als auch zu privaten Zwecken regelmäßig das Fahrzeug genutzt wird, das gerade zur Verfügung steht und nicht zwischen verschiedenen Fahrzeugen gewechselt wird.
Betroffene Norm
§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG
Streitjahre 2015 - 2017
Vorinstanz
Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 24.01.2024, 8 K 1129/20
Fundstelle
BFH, Beschluss vom 17.12.2025, I B 17/24
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 23.01.2008, I R 8/06, BStBl. II 2012, S. 260,
BFH, Urteil vom 17.07.2008, I R 83/07, BFH/NV 2009, S. 417
BFH, Urteile vom 21.04.2010, VI R 46/08, BStBl. II 2010, S. 848
BFH, Urteil vom 06.10.2011, VI R 56/10, BStBl. II 2012, S. 362, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 14.11.2013, VI R 25/13, BFH/NV 2014, S. 678
BFH, Urteil vom 06.02.2014, VI R 39/13, BStBl. II 2014, S. 641
BFH, Beschluss vom 30.09.2015, I B 85/14, BFH/NV 2016, S. 423
BFH, Urteil vom 22.10.2024, VIII R 12/21, BStBl. II 2025, S. 150
BFH, Urteil vom 16.01.2025, III R 34/22, BStBl. II 2025, S. 386
