BFH: Refinanzierungsaufwendungen bei Pool-Finanzierung und steuerfreie Erträge
Refinanzierungsaufwendungen im Rahmen einer Pool-Finanzierung ohne konkrete Zuordenbarkeit zu den Anschaffungen der Fonds-Anteile unterliegen trotz steuerfreier Einnahmen nicht dem Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG, da diese Ausgaben mit den steuerfreien Einnahmen nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
BFH, Beschluss vom 13.12.2023, XI R 39/20; veröffentlicht am 20.06.2025
Sachverhalt
Die Klägerin, ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR), erzielte Erträge aus Beteiligungen an Immobilienspezialinvestmentfonds i. S. von § 15 Abs. 2 InvStG a.F. (2004). Die Fonds erzielten ihre Erträge überwiegend durch die Vermietung von im EU-Ausland belegenen Immobilien. Aufgrund der jeweils einschlägigen DBA waren die entsprechenden ausländischen Mieteinkünfte von der deutschen Besteuerung freigestellt.
Eine unmittelbare Refinanzierung der Anschaffung der Anteile am Investmentvermögen erfolgte nicht, die Klägerin nutzte die Pool-Finanzierung durch die Verwendung von Eigenkapital, die Hereinnahme von Kundengeldern und die allgemeine Darlehensaufnahme bei anderen Banken.
Das Finanzamt erfasste mit Bezug auf die steuerfreien Erträge anteilige Refinanzierungsaufwendungen als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gem. § 3c Abs. 1 S. 1 EStG i. V. mit § 8 Abs. 1 S. 1 KStG. Das FG widersprach jedoch der Auffassung des Finanzamts.
Entscheidung
Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass die Refinanzierungsaufwendungen aus einer Pool-Finanzierung auf Ebene der Gewinnermittlung der Klägerin ungekürzt als Betriebsausgaben abzuziehen sind.
Gesetzliche Grundlagen
Bei der Ermittlung der Erträge des Investmentvermögens nach § 3 InvStG a.F. (2004) können Werbungskosten oder Betriebsausgaben des Anteilsinhabers nicht berücksichtigt werden.
Nach § 3c Abs. 1 EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
Zum unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang
Nach dem BFH setzt ein solcher unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne des § 3c Abs. 1 EStG voraus, dass die Einnahmen und die Aufwendungen durch dasselbe Ereignis veranlasst sind (vgl. BFH-Urteile vom 20.10.2004, I R 11/03 und vom 30.01.2018, VIII R 20/14). Für die steuerrechtliche Einordnung von Finanzierungskosten komme es entscheidend auf die tatsächliche Verwendung des aufgenommenen Darlehens an (vgl. BFH-Urteile vom 29.03.2000, I R 15/99 und vom 27.08.2013, VIII R 3/11). Der BFH bestätigt weiter, dass ein für die Anwendung des § 3c EStG nicht ausreichender lediglich mittelbarer Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen besteht, wenn Ausgaben auch und nicht aufteilbar im Zusammenhang mit nicht steuerfreien Einnahmen stehen. Zu solchen mittelbaren Ausgaben gehören zum Beispiel Depotbankgebühren, Prüfungs- und Veröffentlichungskosten oder auch Verwaltungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 30.01.2018, VIII R 20/14).
Anwendung auf den Streitfall
Nach dem BFH handelt es sich bei den Aufwendungen für die Pool-Finanzierung nicht um nichtabziehbare Aufwendungen im Sinne des § 3c Abs. 1 EStG, sondern um solche, die allenfalls mittelbar im Zusammenhang mit den steuerfreien Einkünften der Klägerin aus den Fonds stehen. Im Streitfall lag keine unmittelbare Refinanzierung der Geldanlage (Fonds-Anteilskauf) vor. Dass infolge der allgemeinen Darlehnsaufnahme der Klägerin rein rechnerisch anteilige Refinanzierungskosten auf die Investmentanteile entfielen, reiche für ein Abzugsverbot nach § 3c Abs. 1 EStG nicht aus.
Betroffene Normen
§ 3c Abs. 1 EStG, § 3 InvStG a.F. (2004)
Streitjahre 2012-2014
Anmerkung
Nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt
Die o.g. Entscheidung des BFH war seit dem 28.03.2024 bereits als NV-Entscheidung abrufbar. Die Entscheidung wurde allerdings nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt und am 20.06.2025 veröffentlicht.
Einordnung der Entscheidung
Angesichts zahlreichen offenen Verfahren mit erheblicher wirtschaftlicher Auswirkung ist die Revision durch das FG zugelassen worden. Die Entscheidung des BFH schafft nun Rechtssicherheit.
Geänderte „neue“ Rechtslage
Die o.g. Entscheidung ist noch zum Investmentsteuergesetz 2014 ergangen. In den ab dem 01.01.2018 geltenden Regelungen zum InvStG hat der Gesetzgeber mit den §§ 21, 44 InvStG (2018) eigenständige Regelungen zur Behandlung von Aufwendungen getroffen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang zu steuerfreien Erträgen aus Investmentfonds stehen. Das Ausgabenabzugsverbot des § 21 InvStG (2018) verbietet den Abzug von Ausgaben insoweit, wie diese in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den auf Anlegerebene gem. § 20 InvStG (2018) steuerbefreiten Erträgen stehen.
Vorinstanz
Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 13.10.2020, 1 K 610/19
Fundstelle
BFH, Beschluss vom 13.12.2023, XI R 39/20, lt. BMF zur Veröffentlichung im BStBl. II vorgesehen
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 20.10.2004, I R 11/03, BStBl. II 2005, S. 581
BFH, Urteil vom 30.01.2018, VIII R 20/14, BStBl. II 2018, S. 487
BFH, Urteil vom 29.03.2000, I R 15/99, BStBl. II 2000, S. 577
BFH, Urteil vom 27.08.2013, VIII R 3/11, BStBl. II 2014, S. 560
