BFH: Steuerstundungsmodell und Passivität des Investors
Das Eingreifen der Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 15b EStG im Rahmen eines Steuerstundungsmodells setzt die Passivität des Investors voraus. Dies gilt auch dann, wenn sich der Initiator eines Steuerstundungsmodells als Gründungsgesellschafter zu den gleichen Bedingungen wie die übrigen Anleger beteiligt.
BFH, Urteil vom 02.10.2025, IV R 14/23
Sachverhalt
Der Geschäftsgegenstand einer GmbH & Co. KG (Klägerin) war der Betrieb von Windkraftanlagen. Nach dem Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG sollte ihr Kapital durch die Aufnahme weiterer Gesellschafter bis zu einem bestimmten Betrag erhöht werden. Hierzu wurde ein Anlegerprospekt aufgelegt, der den potentiellen Anlegern für die Anfangsjahre steuerliche Verluste prognostizierte.
Das Finanzamt ging von einem Steuerstundungsmodell aus. Nach dem Finanzamt handelte es sich bei dem im Streitjahr 2012 entstandenen und der alleinigen (Gründungs-)Kommanditistin der GmbH & Co. KG zugerechneten Verlust, der überwiegend aus der Inanspruchnahme eines sog. Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 1 EStG (IAB) resultierte, um einen lediglich mit zukünftigen Gewinnen verrechenbaren Verlust nach § 15b Abs. 4 EStG. Das FG schloss sich der Auffassung des Finanzamts an.
Entscheidung
Auch der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass ein Steuerstundungsmodell vorliegt. Nach dem BFH kommt -entgegen der Auffassung des FG - die Verrechnungsbeschränkung des § 15b EStG allerdings nur im Fall eines passiven Investors zur Anwendung.
Gesetzliche Grundlage
Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b Abs. 1 EStG liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen (§ 15b Abs. 2 S. 1 EStG). Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen (§ 15b Abs. 2 S. 2 EStG).
Nach § 15b Abs. 1 S. 1 EStG dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt (§ 15b Abs. 1 S. 2 EStG).
Gemäß § 15b Abs. 3 EStG ist § 15b Abs. 1 EStG nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 % übersteigt.
Vorliegen eines Steuerstundungsmodells
Der BFH bestätigt das Vorliegen eines Steuerstundungsmodell. Unter Berufung auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21.11.2024, IV R 6/22) bestätigt der BFH weiter, dass die Verrechnungsbeschränkung auch dann eingreift, wenn der Verlust teilweise aus einer (dem Konzept entsprechenden) Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 1 EStG resultiert. Folglich seien entsprechende Verluste auch bei der Berechnung der „Nichtaufgriffsgrenze“ des § 15b Abs. 3 EStG zu berücksichtigen.
Passivität des Investors maßgebend für Verrechnungsbeschränkung
Der BFH führt aus, dass zu prüfen ist, ob der Gründungsgesellschafter wie ein passiver Investor aufgetreten ist oder aber ob er das Konzept nicht nur unwesentlich mitbestimmt hat. Der BFH betont, dass nur ein passiver Investor den Beschränkungen des § 15b EStG unterliegt.
Mangels hinreichender Feststellungen des FG kann der BFH nicht darüber entscheiden, ob der Gründungsgesellschafter im Streitjahr ein passiver Investor darstellt und somit die Voraussetzungen des § 15b EStG gegeben sind. Die Sache wird an das FG zurückverwiesen.
Der BFH erteilt damit der Auffassung des FG, dass der Gründungsgesellschafter – selbst wenn er das Konzept mitentwickelt hätte – wie die übrigen Anleger zu behandeln wäre, da er zu denselben Bedingungen wie die übrigen Anleger der modellhaft vorgefertigten Gemeinschaftskonstruktion beigetreten ist, eine Absage.
Betroffene Norm
§ 15b EStG
Streitjahr 2012
Vorinstanz
Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 15.03.2023, 3 K 72/23
Fundstellen
BFH, Urteil vom 02.10.2025, IV R 14/23
BFH, Pressemitteilung vom 15.01.2026, Nr. 003/26
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 21.11.2024, IV R 6/22, BStBl. II 2025, S. 2025, S. 283, siehe Deloitte Tax-News
