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19.03.2026
Unternehmensteuer

BFH: Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags nur bei Erfüllung binnen 12 Monaten

Die für die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft erforderliche tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags (GAV) setzt eine zeitnahe Erfüllung der durch den GAV begründeten Verpflichtungen voraus. Grundsätzlich genügt hierfür eine Erfüllung innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit – so erstmalig der BFH. Eine bloße Verbuchung einer Verbindlichkeit auf einem Verrechnungskonto oder auch eine erst nach Jahren erfolgte Aufrechnung reichen dafür hingegen nicht aus.

BFH, Urteil vom 05.11.2025, I R 37/22

Sachverhalt

Zwischen der Klägerin, einer GmbH (Organgesellschaft), und ihrem Alleingesellschafter X, einem Einzelunternehmen (Organträger), wurde ein Gewinnabführungsvertrag wirksam abgeschlossen. Die abzuführenden Gewinne sowie zu zahlenden Zinsen für die Streitjahre 2009-2011 wurden in der Folge auf einem Verrechnungskonto „Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter“ verbucht, nicht jedoch Gegenforderungen oder Pauschalzahlungen.

2014 tätigte die GmbH eine Überweisung im abgekürzten Zahlungsweg für X zur Verrechnung seiner privaten Schulden. Erst 2017 vereinbarten die GmbH und X eine Aufrechnungserklärung für die Zeiträume 2009 bis 2011, wonach das Verbindlichkeitskonto aus Organschaft gegenüber X mit dem Forderungskonto des X verrechnet wird.

Im Rahmen einer Außenprüfung erkannte das Finanzamt mangels tatsächlicher Durchführung des GAVs weder eine körperschaft- noch eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft an. Es fehle sowohl an einer ordnungsgemäßen Verbuchung der aus dem GAV resultierenden Forderungen und Schulden als auch an der tatsächlichen Abführung des Gewinns innerhalb einer angemessenen Frist. Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG Köln hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Auch der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass der GAV im Streitfall tatsächlich nicht durchgeführt wurde. Die Ansprüche des Organträgers auf Abführung der in den Streitjahren erzielten Gewinne der Organgesellschaft wurden erst mehrere Jahre nach deren Fälligkeit ausgeglichen und damit nicht rechtzeitig erfüllt. Der Senat äußert sich erstmalig zu den zeitlichen Voraussetzungen der tatsächlichen Durchführung und hält eine Erfüllung der Gewinnabführungsansprüche innerhalb von 12 Monaten nach deren zivilrechtlichen Fälligkeit grundsätzlich für ausreichend.

Gesetzliche Grundlagen

Eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft i.S.d. §§ 14, 17 KStG setzt u. a. voraus, dass ein GAV auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen ist und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt wird. Die gleichen Voraussetzungen gelten gem. § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG für die Anerkennung einer gewerbesteuerlichen Organschaft.

Durchführung eines GAV erfordert auch Buchung und Bilanzierung von Verpflichtungen

Der BFH bestätigt seine Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 02.11.2022, I R 37/19), wonach es für die in § 14 KStG geforderte Durchführung des GAV nicht nur auf die tatsächliche Erfüllung von zivilrechtlichen Verpflichtungen ankomme. Erforderlich sei darüber hinaus eine Buchung und Bilanzierung der aus dem GAV resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten als objektive Anerkennung der zivilrechtlichen Vertragspflichten.

Einzelausweis der Gewinnabführungsverpflichtungen nicht erforderlich

Bei der Verbuchung ist nach Auffassung des BFH ein Einzelausweis der jeweiligen GAV-Verpflichtungen entbehrlich, sofern hinreichend dokumentiert wird, dass der GAV tatsächlich durchgeführt werden soll. Im Streitfall genügte es, dass die Buchung und der kumulierte Bilanzausweis der entsprechenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Organträger anhand der Kontennachweise nachvollzogen werden konnten.

Zeitnahe Erfüllung der GAV-Ansprüche: 12 Monate als angemessener Zeitraum

Zugleich stellt der BFH klar, dass die Durchführung des GAV neben der bilanziellen Komponente auch die Erfüllung der Ansprüche aus dem GAV innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Feststellung des Jahresabschlusses bzw. nach Fälligkeit erfordert. Der Senat hält hierfür grundsätzlich eine Frist von 12 Monaten für angemessen und äußerst sich damit erstmalig zu den zeitlichen Voraussetzungen für die Erfüllung von GAV- Ansprüchen.

Eine Erfüllung erst nach Beendigung der Organschaft genüge nicht der vom § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG geforderten Durchführung des GAV „während“ der gesamten Geltungsdauer. Eine solche Ausdehnung des zeitlichen Erfüllungsrahmens hätte zur Folge, dass die Steuerpflichtigen die Organschaft unbegrenzt rückwirkend zerstören könnten. Es bestünde somit die Option, sich noch Jahrzehnte nach Abschluss des GAV durch ein Unterlassen der endgültigen Tilgung der Ansprüche rückwirkend gegen eine Besteuerung als Organschaft zu entscheiden. Ein solches zeitlich unbegrenztes Wahlrecht könne den gesetzlichen Vorschriften zur Organschaftsbesteuerung nicht entnommen werden.

„Unechtes Verrechnungskonto“ erfüllt Voraussetzung der Organschaft nicht

Der BFH lässt es zu, dass eine Buchung auf einem Verrechnungskonto grundsätzlich geeignet sein kann, die erforderliche Erfüllung der Ansprüche herbeizuführen. Ein Verrechnungskonto sei jedenfalls „unecht“ und somit zur erforderlichen Erfüllung der Ansprüche ungeeignet, wenn darauf weder Gegenforderungen noch Pauschalzahlungen gebucht werden und es folglich nicht zu einem regelmäßigen Rechnungsabschluss kommt, wie er in § 355 HGB für Kontokorrentkonten vorgesehen ist. Ein solcher Rechnungsabschluss wäre zivilrechtliche Voraussetzung für das Erlöschen der dort eingestellten Forderungen und Verbindlichkeiten (BGH-Urteil vom 02.11.1967, II ZR 46/65).

Die Frage, ob und inwieweit geringfügige Unregelmäßigkeiten bei der Vertragsdurchführung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unschädlich sein können, konnte der Senat offenlassen. Im Streitfall war die 12-Monats-Frist jedenfalls deutlich überschritten, sodass keine lediglich geringfügige Unregelmäßigkeit vorlag. Ebenso brauchte der BFH nicht abschließend zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein GAV durchgeführt wird, wenn es aufgrund besonderer Umstände zu Verzögerungen bei der Fälligkeit der Ansprüche kommt.

Betroffene Norm

§ 14 KStG, § 17 KStG, § 2 GewStG

Streitjahre 2009 – 2011

Anmerkung

Praxishinweis

Der 12-Monatszeitraum für die Erfüllung der Ansprüche ist in der Praxis unbedingt einzuhalten, da ein GAV anderenfalls als nicht durchgeführt gilt und die steuerliche Organschaft (nachträglich) nicht anerkannt wird. Betrifft die mangelnde Durchführung bereits die ersten 5 Jahre (gesetzliche Mindestlaufzeit), wird die Organschaft rückwirkend vollumfänglich nicht anerkannt.

Daher sollte sichergestellt werden, dass einerseits eine ordnungsgemäße Buchung und Bilanzierung der aus dem GAV resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten erfolgt und andererseits die tatsächliche Erfüllung innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit (Feststellung der Bilanz) regelmäßig gewährleistet ist.

Bei bestehenden GAV sollte die Einhaltung der Voraussetzungen geprüft und bei Bedarf ein Steuerberater zu Rate gezogen werden.

Vorinstanz

Finanzgericht Köln, Urteil vom 21.06.2022, 10 K 1406/18, siehe Deloitte Tax-News

Fundstelle

BFH, Urteil vom 05.11.2025, I R 37/22

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 02.11.2022, I R 37/19, BStBl. II 2023 S. 409 und S. 405, siehe Deloitte Tax-News

BFH, Urteil vom 02.11.2022, I R 29/19, BStBl. II 2023 S. 409 und S. 405, siehe Deloitte Tax-News

BFH, Urteil vom 10.05.2017, I R 51/15, BStBl. II 2018, S. 30, siehe Deloitte Tax-News

BFH, Beschluss vom 26.04.2016, I B 77/15, BFH/NV 2016, S. 1177

BFH, Urteil vom 21.10.2010, IV R 21/07, BStBl. II 2014, S. 481, siehe Deloitte Tax-News

BFH, Urteil vom 05.04.1995, I R 156/93, BFHE 177, S. 429

BFH, Urteil vom 12.05.1993, II R 82/92, BStBl. II 1993, S. 536

BFH, Urteil vom 31.03.1976, I R 123/74, BStBl. II 1976, S. 510

BFH, Urteil vom 22.04.1964, II 246/60 U, BStBl. III 1964, S. 362

FG Hamburg, Urteil vom 30.06.2022, 6 K 182/20, siehe Deloitte Tax-News

FG Hamburg, Urteil vom 19.05.2015, 6 K 236/12, nachgehend BFH-Beschluss vom 26.04.2016, I B 77/15

Ihr Ansprechpartner

Dr. Asiel Will
Senior Manager

awill@deloitte.de
Tel.: +49 89 290366563

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