BFH: Teilabzugsverbot bei einer Holding
Bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, die im Rahmen ihrer Holdingtätigkeit ausschließlich zu 40% steuerbefreite Dividendeneinnahmen erzielt, ist auch der Abzug der laufenden Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten nur in Höhe von 60% möglich (Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG).
BFH, Urteil vom 27.11.2024, IV R 25/22
Sachverhalt

Gegenstand des Unternehmens der GmbH & Co. KG (Klägerin) war die Beteiligung an anderen Gesellschaften. Sie hielt 100 % der Anteile an der V GmbH, die ihrerseits Beteiligungen an anderen Gesellschaften hielt. Die GmbH & Co. KG erzielte im Streitjahr ausschließlich Dividendenerträge aus ihrer Beteiligung an der V GmbH und begehrte den ungekürzten Abzug ihrer Betriebsausgaben für Abschluss- und Prüfungsarbeiten, Rechtsberatung und Geldverkehr sowie Beiträge zur Industrie- und Handelskammer (IHK).
Das Finanzamt gewährte der GmbH & Co. KG lediglich den anteiligen (60%) Betriebsausgabenabzug nach § 3c Abs. 2 EStG. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Auch der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass für die Betriebsausgaben der GmbH & Co. KG lediglich ein anteiliger (60%) Betriebsausgabenabzug nach § 3c Abs. 2 EStG zu gewähren ist.
Gesetzliche Grundlagen
Nach § 3c Abs. 2 S. 1 EStG dürfen Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nr. 40a EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 % abgezogen werden.
Dividendenerträge unterliegen korrespondierend dem sog. Teileinkünfteverfahren und sind nach § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d EStG im Umfang von 40% steuerfrei gestellt.
Zusammenhang zwischen dem Teilabzugsverbot und steuerbefreiten Einnahmen
Der BFH verweist zunächst auf den Normzweck des § 3c Abs. 2 S. 1 EStG und führt aus, dass bei steuerbefreiten Einnahmen (wie z.B. Dividendenerträge) kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den zusätzlichen Abzug von mit diesen Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt werden soll. Dementsprechend greife das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG nicht ein, soweit Aufwendungen vorrangig durch voll steuerpflichtige Einnahmen veranlasst sind (vgl. auch z.B. BFH-Urteil vom 16.11.2023, IV R 26/20).
Besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit mehreren, zum Teil voll steuerpflichtigen und zum Teil nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerbefreiten Einnahmen, und wurde der angefallene Aufwand nicht vorrangig durch eine der beiden Einnahmearten ausgelöst, ist er anteilig und im Rahmen einer wertenden Betrachtung entsprechend dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt des Gesamtvorgangs aufzuteilen, so der BFH (vgl. BFH-Urteil vom 16.11.2023, IV R 26/20).
Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit bestimmten Einnahmen
Ob und inwieweit Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, hänge von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Aufwendungen vornimmt. Die Gründe bilden nach dem BFH das "auslösende Moment", das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Kosten zu tragen. Zu prüfen sei danach, ob Aufwendungen von einem Steuerpflichtigen aus Gründen der teilweise steuerfreien Einnahmeerzielung, der Erzielung von voll steuerpflichtigen Einnahmen oder aus anderen, außerhalb der Einkünfteerzielung liegenden Gründen getragen worden seien.
Der BFH hebt darüber hinaus hervor, dass nicht entscheidend sei, ob die Aufwendungen zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung (zum Beispiel Abschluss- und Prüfungskosten oder IHK-Beiträge) oder einer privatrechtlichen (vertraglichen) Verpflichtung (zum Beispiel Rechts- und Beratungskosten oder Kosten des Geldverkehrs) getragen werden.
Anwendung auf den Streitfall
Schließlich kommt der BFH zu dem Schluss, dass die streitgegenständlichen Betriebsausgaben in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit nach § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d EStG zu 40% steuerbefreiten (Dividenden-)Einnahmen der GmbH & Co. KG aus ihrer Beteiligung an der V-GmbH stehen. Die GmbH & Co. KG habe im Streitjahr ausschließlich Einnahmen erzielt, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Folglich stehen auch die angefallenen Betriebsausgaben ausschließlich mit diesen anteilig steuerfreien Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang.
Trotz der zugrundeliegenden gesetzlichen Verpflichtung sei das „auslösende Moment“ für die Aufwendungen für die Erstellung der Konzernbilanz oder für die IHK-Mitgliedschaft in der unternehmerischen Entscheidung, Anteile an anderen Gesellschaften zur Erzielung von Beteiligungserträgen zu halten, zu sehen.
Folglich unterliegen die streitgegenständlichen Betriebsausgaben dem teilweisen (60%) Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG und der begehrte (weitere) Betriebsausgabenabzug ist abzulehnen, so der BFH.
Betroffene Normen
§ 3 Nr. 40 EStG; § 3c Abs. 2 EStG
Streitjahr 2017
Vorinstanz
Finanzgericht Köln, Urteil vom 25.08.2022, 3 K 999/20, EFG 2023, S. 331
Fundstelle
BFH, Urteil vom 27.11.2024, IV R 25/22
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 16.11.2023, IV R 26/20, BStBl. II 2024, S. 367
