BFH: Keine Gewerbesteuerpflicht bei sog. Ein-Unternehmer-Personengesellschaften - Treuhandmodell
Sachverhalt
An einer Kommanditgesellschaft (Treuhand-KG) war eine persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und nur eine Kommanditistin (Treuhänderin) beteiligt. Die Kommanditistin hielt ihren Gesellschaftsanteil treuhänderisch für die Komplementärin, so dass ihr Anteil aufgrund des Treuhandvertrags dem Komplementär zuzurechnen war (sog. Treuhand-Modell). Auf diese Weise war der Komplementär steuerlich als einziger Mitunternehmer der KG anzusehen. Zwischen den Beteiligten ist für den Erhebungszeitraum 2004 die gewerbesteuerrechtliche Behandlung des sog. Treuhandmodells streitig.
Entscheidung
Personengesellschaften, an denen nur ein Gesellschafter im Sinne des Einkommensteuerrechts unternehmerisch beteiligt ist, unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Das sog. Treuhandmodell wird damit anerkannt. Die Kommanditistin sei zwar zivilrechtlich an der Treuhand-KG beteiligt gewesen, jedoch habe sie aufgrund der Treuhandabrede mit der Komplementärin nicht die Stellung einer Mitunternehmerin im Sinne des Einkommensteuerrechts erlangt. Damit fehlt es nicht nur an einer "Mit"-Unternehmerschaft, d.h. an der mitunternehmerschaftlichen Beteiligung von zumindest zwei Personen an der Kommanditgesellschaft. Zudem ist auch das gesamte Vermögen der Treuhand-KG der Komplementärin (Treugeberin) zuzurechnen. Daher kann auch nur die Komplementärin (Treugeberin) der Gewerbesteuer unterliegen.
Gewinne und Verluste der Treuhand-KG gehen damit unmittelbar in den Gewerbeertrag der Komplementärin ein. Bei dieser kommt es dadurch zu einer umfassenden Ergebnisverrechnung und damit zu einer organschaftsähnlichen Konsolidierung. Zu beachten ist aber, dass die Treuhand-KG dann selbst gewerbesteuerpflichtig wäre, wenn - anders als im entschiedenen Fall - der Komplementär-Anteil treuhänderisch für den Kommanditisten gehalten würde. Denn nach ständiger Rechtsprechung entfällt die Mitunternehmerstellung einer Komplementärin auch dann nicht, wenn sie ihren Anteil treuhänderisch für eine andere Person hält.
Eine solche Treuhandabrede läßt die Mitunternehmerstellung des Komplementärs (Treuhänders) regelmäßig unberührt, da der Komplementär von der Vertretung der Gesellschaft nicht ausgeschlossen werden kann und das Risiko der Haftungsinanspruchnahme für Verluste der KG zu tragen hat.
Vorinstanz
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2007, 16 K 4489/06 G, EFG 2007, S. 1097, siehe ausführliche Kommentierung in den Deloitte Tax-News.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 03.02.2010, IV R 26/07, BStBl II 2010, S. 751