BFH: Verdeckte Gewinnausschüttung bei Abfindung einer Pensionszusage
Verzichtet der beherrschende Gesellschafter einer GmbH vor Eintritt des Versorgungsfalls auf seine Ansprüche aus einer Pensionszusage und erhält er hierfür eine Abfindung von der Gesellschaft, liegt hierin dann keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Pensionszusage aus betrieblichen Gründen abgefunden wird.
BFH, Beschluss vom 17.09.2025, VIII R 17/23
Sachverhalt
Der Kläger (K) war beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der A GmbH, an der er zu 90 % und seine Ehefrau zu 10 % beteiligt war.
Die GmbH gewährte K im Jahr 2002 eine Pensionszusage und schloss bei der B AG Rückdeckungsversicherungen ab.
Ab dem Jahr 2009 verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage der GmbH erheblich und zum Ende des Jahres 2012 drohte ihr die Zahlungsunfähigkeit.
In der Gesellschafterversammlung wurde vereinbart, dass die dem K erteilte Pensionszusage zum 01.12.2012 aufgehoben wird. Stattdessen sollte ihm eine Abfindung gezahlt und die bei der B AG bestehenden Rückdeckungsversicherungen aufgelöst werden.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass wegen einer sogenannten Spontanabfindung (siehe dazu BFH-Urteil vom 11.09.2013, I R 28/13) eine vGA in Höhe des ausgezahlten Abfindungsbetrags vorliege. Das FG kam demgegenüber zu dem Ergebnis, dass die dem K in 2012 zugeflossene Zahlung für die Abfindung der Pensionszusage nicht durch das Gesellschaftsverhältnis, sondern betrieblich veranlasst und deshalb keine vGA war.
Entscheidung
Auch der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Abfindung nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt.
Verdeckte Gewinnausschüttung
Eine vGA i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG liegt beim Gesellschafter vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 01.10.2024, VIII R 4/21 und vom 14.02.2022, VIII R 29/18).
Gesellschaftliche Veranlassung und doppelter Fremdvergleich
Eine gesellschaftliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer den Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 01.10.2024, VIII R 4/21 und BFH-Beschluss vom 05.09.2023, VIII R 2/20).
Der ordentliche und gewissenhafte Gesellschafter wird grundsätzlich jeder Vereinbarung zustimmen, die für die Kapitalgesellschaft vorteilhaft ist. Auch wenn ein Dritter einer für die Gesellschaft vorteilhaften Vereinbarung nicht zugestimmt hätte, kann deren Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis liegen (vgl. BFH-Urteil vom 17.05.1995, I R 147/93).
Im Fall der hier streitigen Abfindung einer Pensionsanwartschaft durch die Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ist daher nicht nur auf den, die Interessen der Gesellschaft im Auge behaltenden, ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter, sondern ebenso auf die Interessenlage des objektiven und gedachten Vertragspartners abzustellen (sogenannter doppelter Fremdvergleich, vgl. BFH-Urteile vom 11.09.2013, I R 28/13 und vom 15.03.2023, I R 41/19).
Im Streitfall
Nach diesen Grundsätzen ist die tatsächliche Würdigung des FG, dass die Abfindungszahlung der GmbH an den Kläger nicht durch das Gesellschaftsverhältnis, sondern betrieblich veranlasst war, möglich und revisionsrechtlich bindend (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). Es wurde zutreffend ein doppelter Fremdvergleich als Maßstab zugrunde gelegt.
Das abstrakte Bestehen anderer (betriebs)wirtschaftlich sinnvoller Möglichkeiten zur Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit ändert nichts daran, dass die im Streitfall von den Beteiligten gewählte Abfindung der Pensionszusage – wie zutreffend vom FG gewürdigt – (ebenfalls) betrieblich veranlasst war.
Kein Verstoß gegen formellen Fremdvergleich
Ist der begünstigte Gesellschafter(-Geschäftsführer) ein beherrschender, kann die Vermögensminderung auch dann ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, wenn der Leistung an den Gesellschafter oder an eine diesem nahestehende Person keine klare und von vornherein abgeschlossene Vereinbarung zugrunde liegt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 02.12.2014, VIII R 45/11). Der Inhalt der Abfindungsvereinbarung zwischen der GmbH und K war eindeutig und wurde anschließend wie vereinbart umgesetzt.
Betroffene Norm
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG
Streitjahr 2012
Anmerkung
Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 11.09.2013, I R 28/13, zur Spontanabfindung
Mit Urteil vom 11.09.2013, I R 28/13 hat der BFH geurteilt, dass eine Spontanabfindung die gesellschaftliche Veranlassung indiziere. Er hat diese Entscheidung aber ausdrücklich auf die "Besonderheiten des Streitfalls" gestützt und diese Würdigung damit selbst als Einzelfallentscheidung eingeordnet. Aber auch wenn man im Streitfall von einer "Spontanabfindung" der Pensionszusage auszugehen hätte, ergäbe sich daraus nach Ansicht des BFH nicht, dass das FG die betriebliche Veranlassung der Abfindungszahlung zu Unrecht bejaht hätte. Denn selbst dann hätte das FG tragfähige Gegenindizien festgestellt und berücksichtigt, die seine Würdigung tragen, dass die betriebliche Veranlassung die gesellschaftsrechtliche Mitveranlassung im Streitfall überlagert (vgl. BFH-Urteil vom 11.09.2013, I R 28/13, unter Verweis auf BFH-Urteil vom 15.09.2004, I R 62/03).
Vorinstanz
Finanzgericht Münster, 26.05.2023, 4 K 3618/18 E, EFG 2023, S. 1228
Fundstelle
BFH, Beschluss vom 17.09.2025, VIII R 17/23
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 01.10.2024, VIII R 4/21, BFH/NV 2025, S. 157, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 22.11.2023, I R 9/20, BStBl. II 2024, S. 523
BFH, Beschluss vom 05.09.2023, VIII R 2/20, BFH/NV 2024, S. 9
BFH, Urteil vom 15.03.2023, I R 41/19, BStBl. II 2024, S. 654, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteile vom 14.02.2022, VIII R 29/18, BStBl. II 2022, S. 544, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 02.12.2014, VIII R 45/11, BFH/NV 2015, S. 683
BFH, Urteil vom 11.09.2013, I R 28/13, BStBl. II 2014, S. 726, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 15.09.2004, I R 62/03, BStBl. II 2005, S. 176
BFH, Urteil vom 17.05.1995, I R 147/93, BStBl. II 1996, S. 204
