BFH: Verdeckte Gewinnausschüttung bei gemeinnütziger Stiftung als nahestehende Person
Eine gemeinnützige Stiftung kann im Verhältnis zu einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine nahestehende Person sein mit der Folge, dass auch Zuwendungen der Kapitalgesellschaft an die Stiftung eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellen können. wenn diese einen Nutzen aus der Vermögensverlagerung zieht. Bei einer gemeinnützigen Stiftung liegt ein solcher Nutzen u. a. dann vor, wenn sie durch die Vermögensverlagerung in die Lage versetzt wird, ihrem Satzungszweck nachzugehen. Eine Veranlassung einer Spende durch das Gesellschaftsverhältnis kann allerdings nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich ein Gesellschafter mit den Zielen der begünstigten Stiftung identifiziert. Andererseits kann eine vGA nicht bereits dann verneint werden, wenn durch eine Spende die Allgemeinheit in Form eines bestimmten Personenkreises gefördert wird.
Sachverhalt
Strittig waren Zuwendungen (Kunstgegenstände) einer GmbH an eine gemeinnützige Stiftung bei Identität von Stifter- und Gesellschafterkreis.
Gesellschafter einer GmbH waren die Eheleute B und C, die im Jahr 2009 als einzige Stifter die gemeinnützige A-Stiftung gründeten, deren Zweck in der Förderung von Kunst und Kultur bestand. Dieser Zweck sollte u.a. durch die Pflege der von den Eheleuten eingebrachten Kunstsammlung erfüllt werden, die als Dauerleihgabe an Galerien oder Museen überlassen wird. Sowohl B und C als auch die GmbH spendeten seit 2009 wertvolle Kunstwerke an die Stiftung. Die GmbH setzte die Sachspenden als abziehbare Aufwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG an.
Finanzamt und FG qualifizierten die Sachspenden als verdeckte Gewinnausschüttungen an die Eheleute B und C.
Entscheidung
Auch der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass die Spende aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen geleistet wurde und damit als verdeckte Gewinnausschüttung von der GmbH an die Eheleute B und C zu qualifizieren ist.
Rechtliche Grundlagen
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG können Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S.d. §§ 52 bis 54 AO einkommensmindernd abziehbar sein. Diese Bestimmung gilt jedoch nur „vorbehaltlich“ des § 8 Abs. 3 KStG, woraus folgt, dass die erfassten Aufwendungen gleichzeitig verdeckte Gewinnausschüttungen i.S.d. § 8 Abs. 3 S.2 KStG sein können und somit das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht mindern dürfen.
Zuwendung an eine dem Gesellschafter nahestehende Person
Eine vGA kann auch dann entstehen, wenn die Zuwendung an eine dem Gesellschafter nahestehende Person erfolgt. Für die Annahme eines Näheverhältnisses reicht jede Beziehung zwischen dem Gesellschafter und dem Dritten, die den Schluss zulässt, sie habe die Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft an den Dritten beeinflusst. Ein solches zu einer vGA führendes Näheverhältnis kann nach dem BFH auch zu einer gemeinnützigen Stiftung als Zuwendungsempfängerin bestehen – Stiftungen unterscheiden sich hier nicht von anderen gemeinnützigen Körperschaften.
Auch hänge ein Näheverhältnis nicht von einer Beteiligung oder Mitgliedschaft des Anteilseigners an der Stiftung oder dessen Einflussmöglichkeit auf deren Willensbildung ab.
Der BFH schränkt allerdings ein, dass ein Näheverhältnis bzw. eine Veranlassung einer Spende durch das Gesellschaftsverhältnis nicht bereits dann angenommen werden kann, wenn sich ein Gesellschafter mit den Zielen des Begünstigten identifiziert. Andererseits könne eine vGA nicht bereits dann verneint werden, wenn durch eine Spende die Allgemeinheit in Form eines bestimmten Personenkreises gefördert wird.
Anhaltspunkte für ein im Streitfall vorliegendes Näheverhältnis
Der BFH teilt die Anhaltspunkte, die nach Ansicht des FG im Streitfall für ein Näheverhältnis und das Vorliegen einer vGA sprechen:
- Ein Näheverhältnis ist bei einer Stiftung nicht erst dann zu bejahen, wenn Zweck der Stiftung auch der Unterhalt und die Unterstützung der Gesellschafter-Geschäftsführer der zuwendenden Gesellschaft ist.
- B und C waren die einzigen Gründer der A-Stiftung.
- Zwar hat die Stiftung keine Verbandsstruktur, an der die Eheleute mitgliedschaftlich berechtigt sind, dennoch bestimmen sie mit drei weiteren Vorständen die Geschicke des Stiftungsvermögens. Trotz fehlender Stimmenmehrheit dürfte von gleichgerichteten Interessen der Mitglieder des Stiftungsvorstands auszugehen sein.
- Das Volumen der Spendenaktivitäten der Eheleute zu Gunsten der Stiftung hat die geltenden Höchstbeträge 2013 überschritt. Demnach liegt nach dem FG ein Näheverhältnis zwischen den Eheleuten B und C und der A-Stiftung maßgeblich aufgrund von Umständen vor, die ausschließlich in deren Person begründet sind.
- Einseitige Ausrichtung des Spendenverhaltens: Die GmbH hat überwiegend nur an die A-Stiftung gespendet, Spenden an andere gemeinnützige Organisationen hat sie nur in geringem Umstand getätigt.
- Den Eheleuten B und C als Gesellschaftern wurde durch die Zuwendung der GmbH an die A-Stiftung ein Vorteil in Form einer angestrebten Förderung verschafft wurde, ohne dass sie dafür selbst Mittel hätten aufwenden müssen.
Vorteil für nahestehende Person genügt
Weiterhin bestätigt der BFH seine mit Urteil vom 18.12.1996, I R 139/94, geänderte Rechtsprechung, wonach ein mit der Spende einhergehender Vorteil beim Gesellschafter keine notwendige Voraussetzung für das Bestehen eines Näheverhältnisses ist. Stattdessen sei es ausreichend, wenn ein entsprechender Vorteil bei der nahestehenden Person eintritt, der aufgrund des Näheverhältnisses dem Gesellschafter zuzurechnen ist. Das sei bereits dann der Fall, wenn die nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung einen Nutzen zieht, der u.a. in der Möglichkeit der Erfüllung des Satzungszweckes liegen kann. Im Streitfall habe die A-Stiftung als nahestehende Person der Eheleute B und C mit dem Eigentum an den gespendeten Kunstwerken einen tatsächlichen Vorteil erlangt.
Betroffene Normen
§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG
Streitjahr 2012
Vorinstanz
Finanzgericht Köln, Urteil vom 21.03.2018, 10 K 2146/16, EFG 2018, S. 1676
Fundstelle
BFH, Urteil vom 13.07.2021, I R 16/18, BStBl. II 2022, S. 119
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 18.12.1996, I R 139/94, BStBl. II 1997, S. 301