BFH: Vereinigung mehrerer gewerblicher Betätigungen zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs
Für die gewerbesteuerliche Beurteilung, ob es sich bei mehreren gewerblichen Tätigkeiten einer natürlichen Person um einen einheitlichen Gewerbebetrieb oder selbständige Gewerbebetriebe handelt, ist zu prüfen, inwieweit die Betätigungen gleichartig oder ungleichartig sind und inwieweit sie einen wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang aufweisen. Auch im Fall eines Hinzuerwerbs eines bislang selbständigen Betriebs bedarf es einer solchen Prüfung.
BFH, Urteil vom 28.01.2026, X R 8/23
Sachverhalt
Zunächst führte die Mutter M einen Großhandel mit Rohprodukten (Schrotthandel). Ihr Sohn S (Kläger) unterhielt einen Gewerbebetrieb mit Altmaterialien und Reststoffen.
Nach dem Tod der M führte S als Erbe ihren Betrieb „Schrotthandel“ fort. Beide Betriebe nutzten einen gemeinsamen Betriebshof. Die Sortierung auf dem Betriebshof erfolgte getrennt nach Produktgruppen.
Allerdings behielt S die getrennte Buch- und Kontoführung des Betriebs „Schrotthandel“ und des Betriebs „Altmaterialien und Reststoffe“ bei und reichte die E-Bilanzen für den Betrieb „Schrotthandel“ unter einer eigenen Steuernummer ein und gab auch separate Gewerbesteuererklärungen für die beiden Betriebe ab.
S vertrat die Auffassung, dass zwei Betriebe vorliegen. Folglich könne der Höchstbetrag nach § 7g Abs. 1 S. 4 EStG (Investitionsabzugsbetrag) auch zweimal ausgeschöpft werden. Das Finanzamt behandelte – ab der Übernahme des „Schrotthandels“ - die gesamte Tätigkeit des S als einen einheitlichen Gewerbebetrieb und reduzierte den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG. Das FG schloss sich der Auffassung des Finanzamts an.
Entscheidung
Der BFH entscheidet nicht abschließend, ob ein einheitlicher oder zwei selbständige Gewerbebetriebe vorliegen. Allerdings stellt der BFH klar, dass bei einem Einzelunternehmer auch nach dem Hinzuerwerb eines weiteren Betriebs nicht stets ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegt. Vielmehr sei anhand von Gleichartigkeit bzw. Ungleichartigkeit der Tätigkeiten sowie ihres wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs im Einzelfall zu prüfen, ob ein oder mehrere Gewerbebetriebe bestehen.
Folglich hob der BFH das FG-Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das FG zurück.
Gleich- und ungleichartige Betätigungen
Ob eine natürliche Person einen oder mehrere gewerbliche Betriebe unterhält, richtet sich nach dem BFH danach, inwieweit die Betätigungen gleichartig oder ungleichartig sind und inwieweit sie einen wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang aufweisen. Der BFH bestätigt hiermit seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 17.06.2020, X R 15/18).
Bei gleichartigen Betätigungen in der Hand desselben Unternehmers bestehe eine Vermutung, dass ein einheitlicher Betrieb vorliegt, wenn nicht ganz besondere Umstände dagegen sprechen. Diese Vermutung sei allerdings widerlegt, wenn kein Zusammenhang zwischen den Betätigungen gegeben ist. Daraus folge, dass auch bei gleichartigen Tätigkeiten ein gewisser wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang bestehen muss, wobei diese drei Merkmale nicht kumulativ vorliegen müssen.
Bei ungleichartigen Betätigungen stelle sich das Regel-Ausnahme-Verhältnis gerade umgekehrt dar. Zwar indiziere die Ungleichartigkeit der Betätigungen das Vorliegen mehrerer Betriebe, dennoch könne es sich um einen einheitlichen Gewerbebetrieb handeln, wenn die verschiedenen Betätigungen vor allem wirtschaftlich und daneben auch organisatorisch und finanziell zusammenhängen.
Der BFH führt weiter aus, dass eine allgemeingültige Definition dessen, was unter "gleichartigen" Betätigungen zu verstehen ist, angesichts der Vielgestaltigkeit des Wirtschaftslebens nicht möglich sei. Vielmehr sei für die Frage, ob ein oder mehrere Gewerbebetriebe vorliegen, von einem Kontinuum allmählich zunehmender Anforderungen an den Grad des sachlichen Zusammenhangs in Abhängigkeit vom zunehmenden Grad der Verschiedenartigkeit der Betätigungen auszugehen und auf dieser Grundlage eine Einzelfallwürdigung vorzunehmen.
Wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang
Für die Feststellung des sachlichen Zusammenhangs liefert der BFH folgende Merkmale für die drei Arten des sachlichen Zusammenhangs:
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die beiden Betätigungen einander stützen und ergänzen, wobei ein wesentliches Indiz darin liegt, dass das Angebot der einen Betätigung die andere ergänzt oder Kunden des einen Bereichs gelegentlich an den anderen Bereich weitergeleitet werden.
Ein organisatorischer Zusammenhang kann gegeben sein, wenn dieselben Räume und Einrichtungen genutzt werden, dieselben Mitarbeiter in beiden Bereichen arbeiten und der Einkauf ganz oder teilweise gemeinsam stattfindet.
Für einen finanziellen Zusammenhang spricht die Führung gemeinsamer Kassen, Aufzeichnungen oder Bankkonten, sowie eine einheitliche Gewinnermittlung, einheitliche Kostentragung für beide Bereiche sowie der Ausgleich von Verlusten der einen Betätigung durch Gewinne der anderen Betätigung.
Hinzuerwerb eines weiteren Betriebs
Der BFH hebt hervor, dass sich an der oben beschriebenen vorzunehmenden Prüfung nichts ändere, wenn ein Gewerbebetrieb auf eine natürliche Person übergeht, die bereits einen Gewerbebetrieb unterhält. Auch in einem solchen Fall müsse festgestellt werden, ob die beiden Betätigungen gleichartig oder ungleichartig sind, um sodann im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls den sachlichen Zusammenhang zu betrachten und zu gewichten.
Im Rahmen der Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls sei zu beachten, dass vor der Betriebsübertragung mehrere selbstständige Gewerbebetriebe bestanden haben. Sind keine Änderungen in der Betriebsführung nach der Betriebsübertragung erkennbar, könne dies ein Indiz dafür sein, dass weiterhin mehrere Betriebe vorliegen. Demgegenüber sprechen strukturelle Veränderungen und Synergieeffekte für die Begründung eines einheitlichen Gewerbebetriebs.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aufgrund des § 2 Abs. 5 GewStG. Nach § 2 Abs. 5 S. 2 GewStG gilt ein auf einen anderen Unternehmer übergegangener Gewerbebetrieb als durch diesen anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird. Es handele sich um eine Vereinfachungsregelung, die lediglich verhindern will, dass bei einem Übergang eines Gewerbebetriebs im Ganzen Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob das Unternehmen durch den Wechsel der Person des Inhabers in seinem Bestand verändert worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 31.08.2022, X R 17/21).
Anwendung auf den Streitfall/ Tatsachenfeststellung durch das FG
Der BFH weist die Sache an das FG zurück. In einem ersten Schritt habe das FG festzustellen, inwieweit die beiden Betätigungen gleichartig sind. In einem zweiten Schritt habe das FG den sachlichen (wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen) Zusammenhang zwischen den beiden Betätigungen des S nach Art und Ausmaß festzustellen und dem Grad der (Un-)Gleichartigkeit gegenüberzustellen.
Im Hinblick auf den wirtschaftlichen Zusammenhang sei beispielsweise festzustellen und zu würdigen, ob S nach dem Tod der M strukturelle Veränderungen in den Betriebsabläufen vorgenommen habe und inwieweit sich die Kunden- und Lieferantenstruktur der beiden bisher eigenständigen Gewerbebetriebe vermischt habe.
Betroffene Norm
§ 2 Abs. 1 GewStG
Streitjahre 2017 - 2019
Anmerkung
Praxishinweis
Die Frage, ob ein einheitlicher oder zwei selbständige Gewerbebetriebe vorliegen, entscheidet z.B. auch über die einfache oder mehrfache Nutzung des Freibetrags i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG über 24.500 Euro.
Vorinstanz
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2021, 15 K 1186/21 G, E, EFG 2024, S. 660-663
Fundstelle
BFH, Urteil vom 28.01.2026, X R 8/23
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 17.06.2020, X R 15/18, BStBl. II 2021, S. 157
BFH, Urteil vom 31.08.2022, X R 17/21, BStBl. II 2023, S. 396, siehe Deloitte Tax-News
