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11.09.2025
Unternehmensteuer

BFH: Verlustnutzung nach Beendigung einer KG durch Anwachsung auf eine GmbH

Erfolgt eine Anwachsung einer KG auf eine GmbH als einzig verbleibende Kommanditistin, kann ein zum Beendigungszeitpunkt festgestellter verrechenbarer Verlust der Kommanditistin im Sinne des § 15a Abs. 4 EStG mit künftigen Gewinnen der GmbH saldiert werden. Auch der bei der KG festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust nach § 10a GewStG ist infolge der Anwachsung von der GmbH nutzbar.

BFH, Urteil vom 19.03.2025, XI R 2/23

Sachverhalt

An der zweigliedrigen KG (B GmbH & Co. KG) war eine GmbH (Klägerin) als Kommanditistin zu 100% beteiligt, die B Verwaltungs-GmbH war Komplementärin ohne Kapitalbeteiligung. Letztere stieg (zum 30.12.2011) entschädigungslos aus der KG aus, woraufhin das Vermögen der KG auf die GmbH als einzige (ehemalige) Kommanditistin angewachsen ist.

Bei der KG wurde in ihrem Beendigungszeitpunkt sowohl ein Verlust nach § 15a Abs. 4 EStG als auch ein vortragsfähiger Gewerbeverlust festgestellt. Die GmbH ging davon aus, dass diese Verluste auf sie übergegangen sind und machte diese bereits im Jahr der Anwachsung (2011) geltend. Dies lehnte die Finanzverwaltung ab.

Nach dem FG geht sowohl der zum Beendigungszeitpunkt einer KG für eine Kommanditisten-GmbH nach § 15a Abs. 4 EStG festgestellte Verlust als auch der Gewerbesteuerverlust nach § 10a GewStG auf die verbleibende GmbH über. 

Entscheidung

Auch der BFH kommt zu dem Schluss, dass die für die GmbH aus ihrer Beteiligung an der KG (zum Beendigungszeitpunkt der KG) gemäß § 15a Abs. 4 EStG festgestellten verrechenbaren Verluste den Gewinn der GmbH für Zwecke der Körperschaftsteuer im Folgejahr mindern. Auch der letztmals für die KG festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust nach § 10a GewStG ist bei der GmbH für Zwecke der Gewerbesteuer im Folgejahr zu berücksichtigen.

(Gesetzliche) Grundlagen

Nach § 15a Abs. 1 S. 1 EStG darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Soweit der Verlust nach § 15a Abs. 1 und 1a EStG nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind (§ 15a Abs. 2 S. 1 EStG).

Übergang der nach § 15a Abs. 4 EStG festgestellten verrechenbaren Verluste

Der BFH bestätigt unter Berufung auf seine bisherige Rechtsprechung, dass im Streitfall der nach § 15a Abs. 4 EStG festgestellte verrechenbare Verlust dem verbleibenden Unternehmer zuzurechnen ist. Die bisher als verrechenbar festgestellten Verluste seien zwar nicht in ausgleichsfähige Verluste umzuqualifizieren, aber diese Verluste seien – einkunftsquellenbezogen – in Analogie zu § 15a Abs. 2 EStG von den zukünftig erzielten Beteiligungs- und Unternehmensgewinnen abzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2003, VIII R 38/02). Zweck des § 15a EStG sei es, den steuerrechtlichen Verlustausgleich des Kommanditisten (beschränkt haftenden Gesellschafters) mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsquellen auf den zivilrechtlichen Haftungsumfang als Ausdruck seiner (aktuellen) wirtschaftlichen Belastung zu begrenzen. Der Umstand, dass die Anwachsung auf eine GmbH erfolge, führe zu keiner abweichenden Beurteilung, so der BFH. Denn auch diese haftet mit ihrem gesamten Vermögen, wenn auch kraft Rechtsform hierauf beschränkt.

Es komme auch nicht darauf an, dass sich der Betrieb der vormaligen KG noch bei der GmbH identifizieren lässt. Aus dem einheitlichen Gewerbebetrieb einer Körperschaft (§ 8 Abs. 2 KStG) folge, dass eine Fortführung des konkret verlustverursachenden Betriebs der KG nicht notwendig sei.

Saldierung mit Gewinnen erst im Jahr nach der Anwachsung

Nach dem BFH kann eine Saldierung der übergangenen Verluste mit den Gewinnen der GmbH erst im Jahr nach der Anwachsung erfolgen. Aus Zweck und Systematik des § 15a EStG folge, dass eine Verlustnutzung oder Saldierung der nicht ausgeglichenen Verluste nur mit Gewinnen nach dem Zeitpunkt der Anwachsung erfolgen könne.

Nutzung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 10a GewStG

Auch der für die KG letztmals festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust nach § 10a GewStG kann die GmbH bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags im Jahr nach der Anwachsung (hier: 2012) nutzen, so der BFH.

Nach ständiger Rechtsprechung ist neben der Unternehmeridentität auch eine Unternehmensidentität Voraussetzung, um den Gewerbeverlust nach § 10a GewStG nutzen zu können (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 17.01.2019, III R 35/17; BFH-Urteil vom 01.02.2024, IV R 26/21). Im aktuellen Urteil ist lediglich Letztere strittig. Die Unternehmensidentität liegt regelmäßig vor, wenn der im Verlustabzugsjahr bestehende Gewerbebetrieb mit jenem identisch ist, der im Verlustentstehungsjahr bestand. Bei einer Kapitalgesellschaft berührt eine Änderung ihrer wirtschaftlichen Betätigung ihre Unternehmensidentität nach inzwischen ständiger BFH-Rechtsprechung nicht, solange derselbe einheitliche Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG weiterhin existiert.

Der BFH beruft sich auf das BFH-Urteil vom 25.04.2024 (III R 30/21) und bestätigt, dass die Grundsätze der fortbestehenden Unternehmensidentität bei einer Kapitalgesellschaft auch dann gelten, wenn die Kapitalgesellschaft im Wege der Anwachsung einen für eine Personengesellschaft festgestellten Gewerbeverlust übernommen hat. Die Verlustnutzung sei in einem Fall wie dem Streitfall auch nicht von der identitätswahrenden Fortführung des verlustverursachenden Betriebs der Personengesellschaft abhängig zu machen.

Offen lässt der BFH allerdings, ob von diesem Grundsatz der Unerheblichkeit der Unternehmensidentität bei einer Kapitalgesellschaft dann eine Ausnahme zu machen wäre, wenn die unternehmerische Tätigkeit der Personengesellschaft bereits vor der Anwachsung vollständig beendet ist. 

Betroffene Normen

§ 15a EStG; § 10a GewStG; § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG

Streitjahre 2011, 2012 

Anmerkung

Hinweis zum Sachverhalt

Die Anwachsung auf die GmbH erfolgte bereits zum 30.12.2011. Folglich wäre § 15a EStG bei der KG für das gesamte Jahr 2011 nicht mehr anzuwenden gewesen. Demnach hätte auf den 31.12.2011 keine Feststellung des verrechenbaren Verlusts gemäß § 15a Abs. 4 EStG mehr erfolgen dürfen. Im Streitfall ist eine solche Feststellung jedoch erfolgt und bestandskräftig geworden und entfaltet damit auch eine Bindungswirkung für die GmbH.

Für den Erhebungszeitraum 2011 hätten zwei getrennte Bescheide (jeweils für die Zeit vor und nach der Anwachsung) über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbesteuerverlusts ergehen müssen. Im Streitfall ist lediglich der Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts der KG auf den 31.12.2011 ergangen und bestandskräftig geworden. Folglich entfaltet dieser Bescheid auch entsprechende Bindungswirkung. 

Vorinstanz

Finanzgericht München, Gerichtsbescheid vom 25.01.2023, 6 K 1787/19 

Fundstelle

BFH, Urteil vom 19.03.2025, XI R 2/23, lt. BMF zur Veröffentlichung im BStBl. II vorgesehen

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 14.10.2003, VIII R 38/02, BStBl. II 2004, S. 115

BFH, Urteil vom 17.01.2019, III R 35/17, BStBl. II 2019, S. 407, siehe Deloitte Tax-News

BFH, Urteil vom 01.02.2024, IV R 26/21, BStBl. II 2025, S. 51, siehe Deloitte Tax-News

BFH, Urteil vom 25.04.2024, III R 30/21, BStBl. II 2025, S. 56, siehe Deloitte Tax-News

Ihre Ansprechpartnerin

Denise Käshammer
Senior Manager

dkaeshammer@deloitte.de
Tel.: +49 (0)89 290368711

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