BFH: Verlustrücktrag trotz unterjährigem schädlichen Beteiligungserwerb
Nach der Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG dürfen negative Einkünfte, die im Wirtschaftsjahr des schädlichen Beteiligungserwerbs vor diesem Zeitpunkt angefallen sind, zwar nicht in die danach folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung können sie nach Auffassung des BFH jedoch weiterhin im Wege des Verlustrücktrags steuermindernd mit dem Einkommen des Vorjahres verrechnet werden.
BFH, Urteil vom 16.07.2025, I R 1/23
Sachverhalt
Eine GmbH erwarb unterjährig am 17.10.2018 23 % der Anteile an der E-GmbH. Die übrigen Anteile wurden von der E-GmbH selbst gehalten, so dass die GmbH durch den Anteilserwerb zur alleinigen Gesellschafterin wurde (im Folgenden: Alleingesellschafterin). Das führte unstreitig zu einem schädlichen Beteiligungserwerb i.S.v. § 8c KStG. Mit Wirkung zum Ablauf des 30.10.2018 (Verschmelzungsstichtag) wurde die E-GmbH auf die Alleingesellschafterin verschmolzen. Die E-GmbH erzielte im Jahr 2017 einen Gewinn und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr 2018, das infolge der Verschmelzung der E-GmbH auf die Alleingesellschafterin am 30.09.2018 endete, einen Verlust.
Das Finanzamt erkannte den Verlust aus 2018 aufgrund des schädlichen Beteiligungserwerbs nicht an. Es nahm an, dass der Verlust infolge des schädlichen Anteilserwerbs vollständig untergegangen sei und deshalb weder vor- noch zurückgetragen werden könne. Der dagegen gerichteten Klage gab das FG Köln mit der Begründung statt, dass § 8c KStG nur den Verlustvortrag, nicht aber den Verlustrücktrag erfasse.
Entscheidung
Auch der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass der Verlustrücktrag zu gewähren ist und § 8c KStG dem nicht entgegenstehe. Der Verlust der Alleingesellschafterin aus 2018 durfte also in das Jahr 2017 zurückgetragen werden.
Gesetzliche Grundlage
Nach § 8c Abs. 1 S. 1 KStG sind, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahestehende Personen übertragen werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt (schädlicher Beteiligungserwerb), die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzten Verluste vollständig nicht mehr abziehbar.
Keine Sperre durch das Umwandlungssteuergesetz
- Die Vorschriften § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG erfassen nur den Verlustübergang auf die übernehmende Körperschaft und lassen Verlustnutzungsmöglichkeiten, die sich auf Ebene der übertragenden Körperschaft ergeben, unberührt.
- § 2 Abs. 4 S. 2 UmwStG soll die Nutzung von vom übertragenden Rechtsträger erwirtschafteten, aber aufgrund der Rückwirkung nach § 2 Abs. 1 UmwStG bereits dem übernehmenden Rechtsträger zuzurechnenden laufenden Verlusten verhindern, damit solchen Verlusten, die in der Zeit nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag bis zu dem nach § 8c KStG schädlichen Ereignis angefallen sind. Im Streitfall geht es aber nicht um die Nutzbarkeit von nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag bei der übertragenden E-GmbH angefallenen Verlusten auf Ebene der übernehmenden Alleingesellschafterin, sondern um den Abzug des bis zu diesem Stichtag von der E-GmbH erzielten Verlusts von ihrem ("eigenen") Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahres.
Auffassung der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung vertritt im BMF-Schreiben vom 28.11.2017 die Auffassung, § 8c KStG sei auf alle nicht genutzte Verluste anwendbar und umfasse insbesondere auch die Verluste nach § 10d EStG (Verlustvor- und -rücktrag). Verluste, die bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs entstanden seien, dürften weder mit danach entstandenen Gewinnen ausgeglichen beziehungsweise von ihnen abgezogen noch in vorangegangene Veranlagungszeiträume zurückgetragen werden.
Rechtsauffassung des FG Münster
Dem steht die Rechtsauffassung des FG Münster (Urteil vom 21.07.2016, 9 K 2794/15) und auch die überwiegende Meinung in der Literatur gegenüber, wonach es § 8c KStG nicht verbiete, die im Wirtschaftsjahr des schädlichen Anteilserwerbs dem Zeitraum vor dem Zeitpunkt dieses Erwerbs zuzuordnenden Verluste in das Wirtschaftsjahr vor der Anteilsübertragung zurückzutragen. Was nach den Grundsätzen des BFH-Urteil vom 30.11.2011, I R 14/11 für einen unterjährigen Gewinn für den Ausgleich mit einem in den Vorjahren erwirtschafteten Verlust(-Vortrag) gelte (dem ausdrücklich folgend BFH-Urteil vom 24.04.2024, IV R 27/21), müsse konsequenterweise auch auf einen unterjährigen Verlust übertragen werden, da im Falle seines Rücktrags ebenfalls keine Verlustübertragung in den Zeitraum nach dem schädlichen Beteiligungserwerb erfolge.
Verlustrücktrag nach § 8c Abs. 1 S. 1 KStG nicht ausgeschlossen
Der BFH schließt sich nun der letztgenannten Auffassung an.
Nach Auffassung des BFH betrifft der Wortlaut der Regelung des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG („nicht mehr abziehbar“) nur die zeitliche Zäsur (Zeitpunkt des schädlichen Anteilserwerbs), die die Verlustnutzung in einer Wirtschaftsperiode zeitlich nach diesem Zeitpunkt ausschließen will. Er umfasse aber nicht die Verrechnung sämtlicher nicht ausgeglichener und nicht abgezogener negativer Einkünfte (nicht genutzte Verluste). Die Norm wolle verhindern, dass Verluste durch einen Gesellschafterwechsel auf einen neuen Anteilseigner übertragen werden, der diese wirtschaftlich nicht getragen habe. Diese Zielsetzung sei auf den Verlustrücktrag nicht anwendbar, da dieser nur denjenigen Anteilseignern zugutekomme, die den Verlust selbst erwirtschaftet hätten.
Betroffene Normen
§ 8c KStG
Streitjahr 2017
Anmerkung
Verfassungsmäßigkeit des § 8c S. 2 KStG a.F./§ 8c Abs. 1 S. 1 KStG
Die vom Bundesverfassungsgericht im dort anhängigen Verfahren 2 BvL 19/27 zu klärende Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 8c KStG war für den hier vorliegenden Streitfall nicht entscheidungserheblich.
Praxishinweis
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung hat der BFH den Anwendungsbereich des § 8c KStG zugunsten der Steuerpflichtigen insoweit erfreulicherweise eingeschränkt, als ein Verlustrücktrag auch bei einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb möglich sein soll, soweit die Verluste in der Zeit vor dem Beteiligungswechsel entstanden sind.
Nach Ansicht des BFH soll nur der Erwerber keine vom Veräußerer erwirtschafteten Verluste nutzen können. Für den bisherigen Anteilseigner, der den Verlust selbst getragen hat, soll ein Verlustrücktrag aber möglich sein.
Abzuwarten bleibt allerdings, wie die Finanzverwaltung mit dem Urteil umgehen wird, d.h. ob sie es im Bundessteuerblatt veröffentlichen und anwenden oder ob sie an ihrer abweichenden Auffassung festhalten wird. Bis dahin sollte in vergleichbaren Fällen eine Korrektur von Bescheiden geprüft werden.
Vorinstanz
Finanzgericht Köln, Urteil vom 08.12.2022, 13 K 198/20, EFG 2023, S. 584
Fundstelle
BFH, Urteil vom 16.07.2025, I R 1/23
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 30.11.2011, I R 14/11, BStBl. II 2012, S. 360 siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 24.04.2024, IV R 27/21, BFH/NV 2024, S. 1017 (zur Veröffentlichung bestimmt) siehe Deloitte Tax-News
Finanzgericht Münster vom 21.07.2016, 9 K 2794/15 K,F, EFG 2016, S. 1546, BFH-anhängig: I R 41/18 siehe Deloitte Tax-News
BVerfG, Beschluss vom 29.03.2017, 2 BvL 6/11, BStBl. II 2017, S. 1082 siehe Deloitte Tax-News
BMF, Schreiben vom 28.11.2017, IV C 2-S 2745-a/09/10002, BStBl. I 2017, S. 1645, siehe Deloite Tax-News
