Unternehmensteuer
BMF: Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von FuE
Das Bundesfinanzministerium arbeitet an einem Gesetzentwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung. Erste Entwürfe zeigen die Richtung der Überlegungen im BMF.
Hintergrund
In ihrem am 07.02.2018 veröffentlichten Koalitionsvertrag haben CDU/CSU und SPD unter anderem vereinbart, eine steuerliche Förderung für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten einzuführen. (siehe Deloitte Tax-News)
Entwurf BMF
Die aktuellen Überlegungen des BMF sehen vor:
- Anspruchsberechtigt: Unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige (soweit nicht steuerbefreit), unabhängig von ihrer Größe oder weiterer Kriterien.
- Begünstigte FuE-Vorhaben: Bei den Vorhaben müsste es sich um Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung entsprechend eines speziellen Kataloges handeln. Die Definition des begünstigten Vorhabens würde eine Abgrenzung gegenüber Tätigkeiten zur Marktentwicklung oder Maßnahmen zur Verbesserung von Produktionssystem vorsehen.
- Durchführung von begünstigten Vorhaben: Gefördert werden sollen Vorhaben von einzelnen Unternehmen aber auch Kooperationsvorhaben von unabhängigen Unternehmen. Genauso förderfähig würden Vorhaben von Unternehmen mit Forschungseinrichtungen oder Vorhaben sein, die von einem Dritten beauftragt wurden.
- Bemessungsgrundlage: Förderfähige Aufwendungen würden Löhne und Gehälter von Arbeitnehmern des Anspruchsberechtigten sein, die in begünstigten FuE-Vorhaben beschäftigt sind (also keine Förderung von externer Auftragsforschung beim Auftraggeber). Der förderfähige Umfang wäre dabei auf eine Bemessungsgrundlage von 2 Mio. Euro pro Unternehmen (Konzernbetrachtung) und Wirtschaftsjahr begrenzt.
- Forschungszulage: Die Zulage würde 25 Prozent der Bemessungsgrundlage betragen. Das maximale Fördervolumen pro Unternehmen und Wirtschaftsjahr würde danach 500.000 Euro betragen.
- Antrag auf Forschungszulage: Der Antrag wäre beim örtlichen Finanzamt zu stellen. Dem Antrag wäre eine Bescheinigung beizulegen, die durch eine noch zu bestimmende Stelle erstellt wird und die Angaben zum FuE-Vorhaben sowie der Bemessungsgrundlage enthält.
- Berücksichtigung anderer Förderungen: Die Förderung könnte grundsätzlich neben anderen Förderungen werden, sofern es sich nicht um dieselben Kosten handelt (beihilferechtliches Verbot der Doppelförderung).
- Anwendungszeitraum: Die Gewährung der Forschungszulage soll nur für Vorhaben möglich sein, die nach dem Inkrafttreten einer möglichen gesetzlichen Regelung begonnen wurden. Die Aufwendungen, die in die Bemessungsgrundlage fließen dürfen frühestens nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2024 entstanden sein.
- Evaluierung: Die Gewährung der Zulage soll evaluiert werden.
