BMF: Kein Steuerabzug für Vergütungen an ausländische Internetdienstleister
Für Entgelte, die an ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten gezahlt werden, besteht keine Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 5 EStG.
Hintergrund
Online-Marketing ist ein wesentlicher Bestandteil des Marketingkonzeptes von Unternehmen. Neben der eigenen Internetpräsenz wird auf Angebote zur gesteuerten Platzierung von Werbung über Onlineplattformen wie z.B. Google oder Yahoo zurückgegriffen. Die Suchmaschinen-Anbieter verpflichten sich, die Anzeigen der Kunden auf der Ergebnisseite der Suchmaschinen neben und über den Suchtreffern gezielt anhand vordefinierter Suchbegriffe anzuzeigen. Die übliche Vergütungsform basiert auf einem Entgelt, das dann entsteht, wenn der Plattform-Nutzer auf die jeweils gefundene Anzeige klickt.
Die Finanzverwaltung wollte in diesem Marketing-Konzept eine Überlassung von Rechten oder Know-How nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f) aa) EStG oder § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG sehen, sodass – bei im Ausland ansässigen Internetdienstleistern – eine Abzugsverpflichtung des inländischen Unternehmens nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bestünde (siehe Deloitte Tax-News).
Am 14.03.2019 hatte es hierzu bereits eine Klärung auf Bund-Länder-Ebene gegeben mit dem Ergebnis, dass die Quellensteuerpflicht für Aufwendungen für elektronisches Marketing vom Tisch war. Dies hat nun auch das BMF in einem am 03.04.2019 veröffentlichten Schreiben bestätigt:
Verwaltungsanweisung
Keine inländischen Einkünfte
Für Online-Marketing gezahlte Entgelte an ausländische Plattformbetreiber werden
- weder für eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG)
- noch für die Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten (§ 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG)
geleistet. Das gilt für Entgelte für Werbung bei Anfragen in Online-Suchmaschinen über Vermittlungsplattformen, für Social-Media-Werbung, Bannerwerbung und vergleichbare sonstige Onlinewerbung. Unerheblich ist auch die Vergütungsform (z. B. Cost per Click, Cost per Order oder Cost per Mille, Revenue Share).
Kein Steuerabzug
Damit unterliegen Vergütungen, die ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten erhalten, nicht dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG. Für den Schuldner dieser Vergütungen besteht daher keine Verpflichtung zur Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Abzugsteuer gemäß § 50a Abs. 5 EStG in Verbindung mit § 73e EStDV.
Anwendung
Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Betroffene Normen
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG, § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG, § 50a Abs. 5 EStG, § 73e EStDV
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 03.04.2019