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01.04.2010
Unternehmensteuer

BMF: Ministerium legt Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2010 vor

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 29.03.2010 den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 (JStG2010) verschiedenen Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Der Referentenentwurf enthält eine Vielzahl eher gesetzestechnischer Änderungen. Jedoch befinden sich insbesondere unter den Änderungen der Abgabenordnung, des Erbschaftsteuergesetzes, des Außensteuergesetzes, des Investmentsteuergesetzes, des Umsatzsteuergesetzes, bei der Abgeltungsteuer und im Bereich der Lohnsteuer Regelungen, die für die Steuerpflichtigen deutliche Auswirkungen haben. So kommt es im Bereich der Erbschaftsteuer zu einer Verschärfung bei der Ermittlung des begünstigten Vermögens im Rahmen der Übertragung von Anteilen an mehrstufigen Beteiligungen. Durch eine Änderung des Außensteuergesetzes werden die Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung verschärft. Die Regelungen zur Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland werden gelockert.

Nach der Anhörung der Verbände und der möglichen Umsetzung von Änderungen ist der nächste Schritt im Gesetzgebungsverfahren der Beschluss des Bundeskabinetts über den Gesetzentwurf. Das Bundeskabinett wird sich voraussichtlich Mitte Mai mit dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 befassen. Die Beratungen im Bundestag sollen voraussichtlich noch vor der Sommerpause beginnen. Die Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag dürfte jedoch erst nach der Sommerpause erfolgen. Mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist erst im Herbst zu rechnen.

Der Referentenentwurf enthält unter anderem folgende Regelungen:

Einkommensteuergesetz

  • Die Regelungen zur gesonderten Feststellung des Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG sollen auf Grund der geänderten Rechtsprechung des BFH (siehe auch Beitrag Deloitte Tax-News) zur Bindungswirkung der Einkommensteuerfestsetzung für das Verlustfeststellungsverfahren angepasst werden. Es ist eine weitgehende inhaltliche Bindung der Feststellungsbescheide an die der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde gelegten Beträge vorgesehen. Im Ergebnis soll (entgegen der o.g. Rechtsprechung des BFH) eine erstmalige oder korrigierte Verlustfeststellung für nachträglich erklärte Verluste nach Bestandskraft des Steuerbescheides nur möglich sein, sofern der Steuerbescheid geändert werden könnte.
  • Der Anteilstausch im Sinne von § 20 Abs. 4a S. 1 EStG von Privatanlegern, die zu weniger als einem Prozent an einer ausländischen Körperschaft beteiligt sind, war bisher bereits steuerneutral möglich. Diese Regelung soll jetzt auch auf Inlandssachverhalte ausgeweitet werden.
  • Veräußerungsgeschäfte bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs sollen auch innerhalb der sogenannten Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei sein. Insbesondere die steuerliche Nutzung von Veräußerungsverlusten innerhalb dieser Jahresfrist soll verhindert werden. Die Änderung ist erstmals für Veräußerungen von Gegenständen, die auf Grund eines nach dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossenen Kaufvertrages angeschafft wurden, anzuwenden  (§§ 22, 23 EStG-E).
  • Im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen ist eine Konkretisierung vorgesehen: Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 soll ein Ausschluss von bestimmten öffentlich geförderten Maßnahmen aus der Steuerermäßigung gelten. Ziel ist die Vermeidung einer Doppelförderung (§ 35a EStG-E).
  • Bei der Pflichtveranlagung von Arbeitnehmern soll eine Bagatellgrenze von 10.200 Euro eingeführt werden. Wenn der Arbeitslohn die genannte Grenze nicht übersteigt, soll auch bei Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte bzw. entsprechender Eintragung auf einer Bescheinigung nach § 39c EStG oder 
    § 39d EStG auf eine Veranlagung ab dem Veranlagungszeitraum 2010 verzichtet werden. Für Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen, gilt die erhöhte Grenze von 19.400 Euro. (§ 46 Abs. 2 EStG-E)
  • Weitere Anpassungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie im Bereich der Riester-Rente sollen vorgenommen werden. Hierbei geht es insbesondere um die Regelungen zur sogenannten Wohnförderung.
  • Anpassungen der Regelungen zu Übertragungen nach dem Versorgungsausgleichsgesetz, zur Besteuerung von Versorgungsleistungen, zum Abzug und zur Besteuerung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs sollen umgesetzt werden (§§ 1a, 9a, 10, 22, 52, 93 EStG-E).

Kapitalertragsteuerabzug wird geändert und dabei teilweise vereinfacht

  • Für die auszahlende Stelle soll die Aufbewahrungsfrist für die Erklärung zur Freistellung vom Steuerabzug für Kapitalerträge, die Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind (§ 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EStG), von 10 auf 6 Jahre reduziert werden.
  • Bei Freistellungsaufträgen, die ab Inkrafttreten des JStG2010 erteilt werden, soll zukünftig die Identifikationsnummer mit anzugeben sein. Für bereits vor diesem Zeitpunkt gestellte Freistellungsaufträge besteht eine Frist bis 31.12.2014 für die Nacherfassung der Identifikationsnummern.
  • Die nachträgliche Teilentlastung von der Kapitalertragsteuer auf 15% Kapitalertragsteuerbelastung für ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen wird ausgeweitet auf alle ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anfallenden Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterliegen.
  • Das Kontrollverfahren, mit dem die rechtmäßige Inanspruchnahme bzw. die Einhaltung der betragsmäßigen Grenzen des Sparer-Pauschbetrages überprüft wird, soll ab dem Veranlagungszeitraum 2012 geändert werden. Die Übermittlungsfrist für die Mitteilungen wird verkürzt, die Identifikationsnummer des Gläubigers der Kapitalerträge ist zukünftig mitzuteilen, und es wird erstmalig eine Kontrollmöglichkeit für die Fälle geschaffen, in denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung vom Steuerabzug Abstand genommen wird.

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale

  • Die ursprünglich für das Kalenderjahr 2011 vorgesehene Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) wird verschoben, voraussichtlich auf das Kalenderjahr 2012. An der letztmaligen Ausstellung einer Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2010 soll jedoch festgehalten werden. Es sollen daher Regelungen für den Übergangszeitraum bis zur erstmaligen Anwendung der ELStAM eingeführt werden (§ 52b EStG-E –neu-).
  • Die Gültigkeit der Lohnsteuerkarte 2010 soll bis zur erstmaligen Anwendung der ELStAM verlängert werden. Erst nach Ablauf des Übergangszeitraums darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 vernichten. 
  • Ab dem Kalenderjahr 2011 soll die Zuständigkeit zur Änderung sämtlicher Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 auf die Finanzämter übergehen. 
  • Der erstmalige Einsatz der ELStAM und der erstmalige Abruf der Merkmale durch den Arbeitgeber soll in einem BMF-Schreiben geregelt werden.

Körperschaftsteuergesetz

  • Durch die Änderung des § 20 Abs. 2 KStG soll klar gestellt werden, dass inländische Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem ausländischen EU-/EWR Mitgliedstaat für die steuerliche Anerkennung ihrer Schadensrückstellungen die auf Grund § 55a des Versicherungsgesetzes erlassene Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht entsprechend anwenden müssen.
  • Die Pflicht der Versicherer, Mittel aus ihrer Rückstellung für Beitragsrückerstattung auszuschütten, wird befristet zeitlich gestreckt (§ 21 Abs. 2 KStG, § 34 Abs. 10b S. 3 KStG-E –neu-).

Erbschaftsteuergesetz

  • Die 10% Verwaltungsvermögensgrenze bei Anwendung der Optionsverschonung soll auch beim Verwaltungsvermögenstest einer Tochtergesellschaft gelten. Die Änderung soll erstmals Anwendung auf Erwerbe finden, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes entsteht.

Außensteuergesetz

  • Durch eine Ergänzung des § 8 Abs. 3 AStG sollen zur Bestimmung der Niedrigbesteuerung einer ausländischen Gesellschaft die Erstattungs- oder Anrechnungsansprüche der Gesellschafter aus Ertragsteuerzahlungen der Gesellschaft einbezogen werden. Damit sollen künftig auch solche Zwischengesellschaften als niedrig besteuert gelten, die zwar einer nominellen „Normalbesteuerung“ unterliegen, bei denen aber durch Anrechnung bzw. Erstattung der von ihr gezahlten Ertragsteuern auf Ebene des Gesellschafters bei konsolidierter Betrachtung eine Steuerquote von unter 25% vorliegt. Mit der geplanten Gesetzesänderung sollen unter anderem sog. Doppel-Malta-Gestaltungen verhindert werden. Die Regelung soll erstmals Anwendung finden für Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft, die nach dem 31.12.2010 beginnen. 
  • § 20 Abs. 2 AStG schließt bisher für Betriebsstätteneinkünfte die sich ggf. aus einem DBA ergebende Freistellung aus, soweit die Betriebsstätte Einkünfte erzielt, die der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen würden, sofern die Betriebsstätte eine ausländische Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 AStG wäre. Dies soll nach einer Ergänzung des § 20 Abs. 2 AStG dann nicht gelten, soweit in der ausländischen Betriebsstätte Einkünfte anfallen, die nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a AStG als Zwischeneinkünfte „steuerpflichtig“ wären. Damit soll verhindert werden, dass für Gewinne ausländischer Betriebsstätten freiberuflich oder selbständig Tätiger auf Grund der Rechtsfolge des § 20 Abs. 2 AStG immer die Anrechnungsmethode anzuwenden ist. Diese Regelung soll auf alle noch offenen Fälle angewendet werden können.

Abgabenordnung

  • Es ist umstritten (siehe auch Beitrag Deloitte Tax-News), ob Konsultationsvereinbarungen zur Beilegung von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegung von DBA, welche zwar für die deutsche Verwaltung völkerrechtlich verbindlich vereinbart wurden, mangels Transformation gemäß Art. 59 Abs. 2 GG in deutsches Gesetzesrecht auch Bindungswirkung im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG für deutsche Gerichte entfalten. Durch einen neu geschaffenen Absatz 2 in § 2 AO soll zukünftig eine verfassungskonforme Rechtssicherheit erlangt werden. Mittels 
    § 2 Abs. 2 AO soll die Transformation von Konsultationsvereinbarungen in nationales Recht künftig im Wege einer Rechtsverordnung des BMF ermöglicht werden. 
  • Die erst mit dem Jahressteuergesetz 2009 eingeführte Vorschrift des § 146 Abs. 2a AO zur antragsbedingten Möglichkeit der Verlagerung der elektronischen Buchführung oder der elektronischen Aufzeichnungen ins Ausland soll erheblich vereinfacht werden. So soll zukünftig insbesondere auf die bisher für den Regelfall vorgesehene Beschränkung der Verlagerungsmöglichkeit in EU und EWR-Staaten verzichtet werden. Solange und soweit die wesentlichen Mitwirkungsvorschriften der AO gewahrt werden, der Datenzugriff im Sinne des § 147 Abs. 6 AO möglich ist und die deutsche Besteuerung hierdurch nicht beeinträchtigt wird, wäre demnach die Verlagerung der elektronischen Buchführung bzw. Aufzeichnung auf Antrag in jeden ausländischen Staat möglich. In diesem Zusammenhang soll auch auf die bisher geforderte, in der Praxis jedoch kaum realisierbare, Zustimmung des ausländischen Staates zur Durchführung des Datenzugriffs verzichtet werden. 
  • Vorgesehen sind weitere verfahrensrechtliche und redaktionelle Änderungen der Abgabenordnung (u. a. zur verschärften Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 17 Geldwäschegesetz sowie der Verbesserung der grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung).

Umsatzsteuergesetz

  • Bestimmte Unternehmer (z.B. Unternehmer mit ausschließlich vorsteuerabzugsschädlichen Ausgangsumsätzen) sowie juristische Personen, die nicht unternehmerisch tätig sind, sollen zukünftig durch Verwendung ihrer USt-ID Nummer gegenüber ihren EU-Lieferanten (und nicht wie bisher durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt) auf die Anwendung der „Erwerbsschwelle“ verzichten können und somit zur Erwerbsbesteuerung optieren. Zeitlich ist der Erwerber auch weiterhin mindestens zwei Kalenderjahre an seine Verzichtserklärung gebunden. (§ 1a Abs. 4 UStG-E) 
  • Bei den „tätigkeitsortsbezogenen Leistungen“ (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG-E) soll die zweite Stufe des Mehrwertsteuerpakets umgesetzt werden (Mehrwertsteuerpaket siehe auch Beiträge Deloitte Tax-News). Für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, ist der Tätigkeitsort nur noch im b2c-Dienstleistungsverkehr der maßgebliche Leistungsort (bisher galt der Tätigkeitsort als einheitlicher Leistungsort sowohl in b2b- als auch in b2c-Fällen). Im b2b-Dienstleistungsverkehr unterliegen diese Leistungen ab 01.01.2011 der „b2b-Grundregel“ des § 3a Abs. 2 UStG und werden am Sitzort des Leistungsempfängers besteuert. Für die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen sowie die damit zusammenhängenden Leistungen soll im b2b-Verhältnis als Leistungsort zukünftig der Ort gelten, an dem die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird. (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG-E) 
  • Die „use and enjoyment“ Regelungen sollen im nationalen Recht erweitert werden. Erbringt ein Unternehmer eine Güterbeförderungsleistung, eine im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung stehende Leistung (wie Beladen Entladen, Umschlagen im Sinne des § 3b Abs. 2 UStG), eine Arbeit an oder eine Begutachtung von beweglichen körperlichen Gegenständen oder eine Reisevorleistung, ist diese Leistung abweichend von § 3a Abs. 2 UStG („b2b Grundregel“) als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung tatsächlich im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet wird. 
  • Die bisherige Leistungsortregelung des § 3g UStG für die Lieferung von Gas und Elektrizität soll um die Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze ergänzt werden. Gleichzeitig soll § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG insofern geändert werden, als zukünftig alle in § 3g Abs. 1 Satz 1 UStG-E genannten Liefergegenstände eines im Ausland ansässigen Unternehmers von der Vorschrift erfasst werden. 
  • Zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs bei „Transit-Einfuhren“ soll die Steuerbefreiungsvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG für Einfuhren von Gegenständen, die nach der Einfuhr Gegenstand einer innergemeinschaftlichen Lieferung sind, an bestimmte Mitteilungs- und Nachweispflichten geknüpft werden. So muss der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr die ihm erteilte USt-ID Nummer sowie die EU USt-ID Nummer seines EU-Kunden mitteilen. Zusätzlich hat er nachzuweisen, dass die eingeführten Gegenstände zur Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind. 
  • Der Katalog für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13b Abs. 2 UStG) soll erweitert werden um die Lieferung von bestimmten in der Anlage zum UStG-E bezeichneten Gegenständen (vorwiegend Industrieschrott, Altmetalle und sonstige Abfallstoffe) sowie das Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen. Für letztere Leistungen (Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen) soll die Steuerschuld nur auf den Leistungsempfänger übergehen, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist und ebenfalls entsprechende Leistungen (Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen) erbringt. 
  • Ausgenommen von der Umkehr der Steuerschuld sollen dagegen Restaurationsleistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers werden, wenn die Abgabe an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn erfolgt. (§ 13b Abs. 6 UStG-E) 
  • Die bereits durch EU-Richtlinie vorgegebene Regelung zur Abschaffung des sogenannten „Seeling-Modells“ (siehe auch Beitrag Deloitte Tax-News) sollen ins nationale Recht umgesetzt werden. Danach soll, wenn ein Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (oder für den privaten Bedarf seines Personals) verwendet, die Umsatzsteuer auf Eingangsleistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück insoweit vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sein, als sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Das bisher mit dem „Seeling-Modell“ einhergehende „Staatsdarlehen“ (Vorsteuerabzug für den privat genutzten Teil eines gemischt genutzten Gebäudes zunächst in voller Höhe und die Rückzahlung dieser Vorsteuern über die Versteuerung als unentgeltliche Wertabgabe über einen Zeitraum von zehn Jahren) soll damit ab 01.01.2011 von Gesetzes wegen nicht mehr möglich sein. (§ 15 Abs. 1b UStG-E)

Investmentsteuergesetz

  • Vorgesehen ist eine gesetzliche Regelung der Ausgleichsposten, die bilanzierende Anleger bei bestimmten Abweichungen zwischen dem investmentrechtlichen und dem handelsrechtlichen Ergebnis zu bilden und aufzulösen haben. Ist keine Bilanz aufzustellen, sollen die entsprechenden Abweichungen ebenfalls festzuhalten sein, so dass sie damit auch für diese Anleger bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Erträge berücksichtigt werden können. 
  • Durch Anfügung eines neuen Absatz 5 in § 4 InvStG soll die steuerliche Behandlung für inländische Anleger, die über ein ausländisches Investmentvermögen in deutsche Aktien investieren, verbessert werden. Im Ergebnis soll - wie beim Investment über einen deutschen Fonds - eine weitgehende Anrechnung der auf deutsche Aktien einbehaltenen Steuer erfolgen. Ist eine Anrechnung nicht möglich, soll ein etwaiger Überhang erstattet werden. Dabei wird bestimmt, dass diese Anrechnung/Erstattung bei dem Anleger erfolgen soll, in dessen Besitzzeit die steuerliche Belastung des ausländischen Investmentvermögens fällt. 
  • Weitere wesentliche Änderungen betreffen die Veröffentlichung nach § 5 InvStG und die Berufsträgerbescheinigung. Die Berufsträgerbescheinigung soll künftig insbesondere eine Aussage dazu enthalten, ob bei der Ermittlung der Angaben nach § 5 InvStG Werte aus einem Ertragsausgleich enthalten sind. 
  • Voraussetzung für die Behandlung des Zwischengewinns als negativer Ertrag soll künftig die Berechnung eines Ertragsausgleichs sein. Entsprechend soll bei der Veröffentlichung des Zwischengewinns auf die Anwendung des Ertragsausgleichsverfahrens hingewiesen werden. 
  • Für betriebliche Anleger soll die (teilweise) Steuerfreistellung für Dividendenerträge an die bewertungstägliche Ermittlung und Veröffentlichung des Aktiengewinns geknüpft werden. Investmentvermögen, die bisher keinen Aktiengewinn veröffentlichen, soll eine Frist von zwei Monaten nach dem Kabinettsbeschluss über diesen Regierungsentwurf gegeben werden, um mit den entsprechenden Veröffentlichungen zu beginnen. 
  • Weitere Anpassungen sind vorgesehen im Rahmen von Verschmelzungen, wenn alle Vermögensgegenstände gleichzeitig auf mehrere Sondervermögen oder von mehreren Sondervermögen auf eines übertragen werden. 
  • Die steuerliche Erfassung ausländischer Spezialinvestmentvermögen durch das Bundeszentralamt für Steuern soll verbessert werden, indem diese bei mindestens einem deutschen Anleger eine Berufsträgerbescheinigung einzureichen haben.

Fundstelle

Referentenentwurf der Bundesregierung

Ansprechpartner

Dietmar Gegusch | Düsseldorf

Englische Zusammenfassung

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